Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

48 II 324

48 II 324

Rubrum

50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Juni 1922

Sachverhalt

I.

S. Blatter gegen Handelsgärtnerverein Zürich, Boykott, rechtswidriger, wegen Benützung einer den Tatsachen nicht enftsprechenden Darstellung des Sachverhaltes in öffentlichen Kundgebungen.

A. — Die Klägerin, die in Zürich eine von ihrem Ehemann geleitete Staudengärtnerei betreibt, ist Mitglied des Schweiz. Handelsgärtnerverbandes, Unterm 15. März 1920 ersuchte síe der Beklagte auch dem Handelsgärtnerverein Zürich beizutreten, oder sich doch wenigstens zu verpflichten, die von diesem Vereine festgesetzten Lohnansätze einzuhalten und Gartenarbeiten nicht in Akkord zu übernehmen. Dieser Einladung war die Androhung beigefügt : « Sollte uns innert sechs Tagen weder die eine noch die andere Erklärung Ihrerseits zugehen, s0 wären wir zu unserm Bedauern gezwungen, im Interesse unseres Berufes weitere Schritte in der Sache zu tun. » Mit Schreiben vom 7. April 1920 verwahrte sich die Klägerin gegen ein solches Vorgehen, erklärte sich aber zum Abschluss eines Gegenseitigkeitsvertrages, den sie im Entwurf beilegte, bereit. Der Beklagte lehnte diese Offerte unterm 15. April 1920 jedoch ab und wandte sich s0- dann an den Schweiz. Handelsgärtnerverband, der der Klägerin am 26. Juli 1920 mit dem Ausschluss drohte, sofern sie die Tarife und übrigen Vereinbarungen des Beklagten nicht einhalte.

In der Folge trug der Beklagte die Angelegenheit in die Presse, indem er zu verschiedenen Malen (z. B. am 18. September) im Offertenblatt der Schweiz. Handelsgärtner die Namen derjenigen Firmen veröffentlichen liess, die sich geweigert hatten, dem beklagten Verein beizutreten oder sich auf dessen Lohnansätze zu verpflichten und mit denen daher der Geschäftsverkehr abgebrochen worden sei.

Am 16. Oktober 1920 erschien im gleichen Blatte folgende von den Vorständen des beklagtischen Vereins und des Schweiz. Handelsgärtnerverbandes unter- «Der Handelsgärtnerverein Zürich sieht sich genötigt, eine Anzahl Landschaftsgärtner auf dem Platze Zürich, die als « Wilde » die dort üblichen Tarife und Geschäftsordnungen nicht einhalten wollen, zu massregeln. Der Verein hat den Schweiz. Handelsgärtnerverband ersucht, diese Massnahmen auf das Gebiet der ganzen Schweiz auszudehnen und sich mit den Kollegen des Handelsgärtnervereins Zürich solidarisch zu erklären. Genannter Verein erblickt eine wichtige Massnahme darin, dass alle schweizerischen Handelsgärtner und Baumschulenbesitzer mit den weiter unten genannten Landschaftsgärtnern den Geschäftsverkehr vollständig abbrechen, ihnen also keine Waren mehr liefern, Ebenso sei zu erwarten, dass nicht nur unser Offertenblatt, sondern auch dasjenige in Solothurn die Aufnahme von Inseraten der betreffenden Firmen verweigere. Wir appellieren an die Solidarität unserer Berufskollegen. » Anschliessend folgte die namentliche Anführung dieser « wilden Firmen».

B. — Frau À. M. Blatter erblickte in diesem Vorgehen eine unerlaubte Handlung und belangte den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf 3000 Fr. Schadenersatz und auf Zahlung von 250 Fr: vom 1. Dezember 1920 hinweg für jeden weitern Monat der Boykottverhängung. Ferner beantragte sie, der Beklagte sei zu Verpflichten, eine sechsmalige Gegenpublikation auf seine Kosten im Offertenblatt der Schweiz. Handelsgärtner zu. erlassen. In der Begründung bestritt sie, dass sie sich geweigert 326 - Obligationenrecht. N° 50.

habe, die Lohnansätze einzuhalten. In der Übernahme von Gartenünterhaltungsarbeiten zu Akkordlöhnen liege nichts Unsittliches. Der Beklagte sei daher zu der auf unwahren Behauptungen beruhenden Boykotterklärung nicht berechtigt gewesen. Dieser Massnahme gegenüber habe sie sich nicht wehren können, weil einerseits die Mitglieder des beklagtischen Vereins statutarisch unter hohen Konventionalstrafen zur Beobachtung des Boykotts verpflichtet waren, und anderseits der Beklagte eine förmliche Inseratensperre bei den Fachzeitungen erwirkt habe. Die Festsetzung des durch die wissentlich unwahren Angaben verursachten Schadens werde dem richterlichen Ermessen anheimgestellt. Laut Schreiben des Schweiz. Handelsgärtnerverbandes habe der Beklagte alle und jede Verantwortung für sein Vorgehen übernommen ; er sei daher auch passiv legitimiert.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Für die fragliéhen Publikationen sei er nicht verantwortlich, da dieselben vom schweizerischen Verbande ausgegangen seien. Jede Organisation habe aber das Recht, Mitglieder, die ihr in den Rücken schiessen, öffentlich bekannt zu geben, Es handle sich gar nicht um einen Boykott, sondern bloss um eine Empfehlung an die Vereinsmitglieder, von einem Geschäftsverkehr mit den betreffenden Firmen Umgang zu nehmen. Die kreditschädigende Wirkung der Bekanntmachung werde bestritten, da das Geschäft der Klägerin ohnehin nie mit Erfolg gearbeitet habe.

C. — Mit Urteil vom 12. Dezember 1921 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides abgewiesen.

D. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Begehren um grundsätzliche Gutheissung der Klage und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung.

Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Erwägungen

1.

Mit dem angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, dass in der vom Beklagten im Offertenblatte der Schweiz. Handelsgärtner erlassenen Aufforderung an die Verbandsmitglieder, den Geschäftsverkehr mit der Klägerin vollsfändig abzubrechen, weil sie die aufgestellten Arbeitsbedingungen nicht einhalte, eine sog. Boykotthandlung zu erblicken ist. Es frägt sich daher in erster Linie, ob dieselbe nach der Behauptung der Klägerin widerrechtlich war. Die Vorinstanz verneint dies mit der Begründung, dass einerseits der Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe, und anderseits die Durchführung der Sperre nicht geeignet gewesen sei, die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen zu vernichten. Inwieweit indessen der mit der fraglichen Massregelung erstrebte Erfolg als ein mit der Rechtsordnung und den guten Sitten vereinbares Ziel zu gelten habe und in einem gerechten Verhältnis zu dem dadurch der Klägerin zugefügten Schaden stehe, kann hier dahingestellt bleiben, da jedenfalls die hiezu gewählten Mittel als unzulässig zu betrachten sind und daher auch einen erlaubten und gerechten Zweck nicht zu rechtfertigen vermöchten.

Nach der in zahlreichen Entscheidungen niedergelegten - Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Boykott an sich ein statthaftes gewerbliches Kampfmittel (vgl. AS

2.

II 619; 44 II 479); ob er, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, auch nicht ohne weiteres dadurch zu einer unerlaubten Massnahme werde, dass dabei durch die Presse die Unterstützung weiterer Kreise angerufen wird, ist nicht zu entscheiden, da sich das Vorgehen des Beklagten unter den vorliegenden Umständen jedenfalls deshalb als unerlaubte Handlung darstellt, weil ein Nachweis für die Richtigkeit des in den öffentlichen 328 Obligationenrecht. N° 50, Kundgebungen gegebenen Sachverhaltes fehlt. In dieser Beziehung ist nämlich festzustellen, dass die Klägerin den ihr gemachten Vorwurf der Preisunterbietung von Anfang an entschieden als unbegründet zurückgewiesen hat. Demgegenüber aber hat der Beklagte, der seine Angriffe auf den wirtschaftlichen Gegner gerade auf diese Tatsache stützte, den ihm obliegenden Beweis für deren Richtigkeit nicht erbracht. Allerdings hat die Klägerin den mit Zwang versuchten Beitritt zum beklagten Verein abgelehnt und sich zur Annahme des Tarifes nur unter bestimmten Bedingungen bereit erklärt. Allein dieses Verhalten rechtfertigt mangels irgendwelcher gegenteiliger Anhaltspunkte Kkeineswegs den Schluss, dass sie auch tatsächlich unter dem Tarif gearbeitet habe. Insbesondere liegt auch nichts für ihre Mitwirkung an den vom Verband der freien Handelsgärtner erlassenen Publikationen vor, worin Arbeitsofferten zu billigeren als den vom Beklagten festgesetzten Preisen gemacht worden sind. Auf den Umstand einzig, dass sie nach ihrem eigenen Zugeständnis in Unkenntnis des neuen Tarifs einige Zeit zu niedrigern Ansätzen gearbeitet hat, kann bei dieser Sachlage nicht entscheidend abgestellt werden. Was sodann die Ausführung von Akkordarbeiten anbetrifft, deren Übernahme der Beklagte als Zuwiderhandlung gegen seine Grundsätze erklärt, so fehlt auch nach dieser Richtung der Nachweis für eine Verletzung der von ihm normierten Preisarisätze.

Können somit die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen nicht als erwiesen gelten und muss daher davon ausgegangen werden, dass er zur Begründung der über die Klägerin verhängten Sperre eine den Tatsachen nicht entsprechende Darstellung benützt hat, s80 kann seine Handlungsweise, durch die die Verbandsmitglieder zu einem der Klägerin ¿konomisch nachteiligen Verhalten veranlasst wurden, vor der Rechtsordnung und den guten Sitten nicht standhalten. Sein Vorgehen ist aber nicht nur in Ansehung der unzulässigen Mittel ein widerrechtliches, sondern auch ein schuldhaftes und zwar jedenfalls grob fahrlässiges. Denn an seine SOorgfaltspflicht muss hier, abgesehen davon, dass es sich beim Boykott um ein in das wirtschaftliche Leben empfindlich einschneidendes Kampfmittel handelt, das bestimmungsgemäss auf eine Schädigung des Gegners am Vermögen abzielt, schon deshalb ein strenger Massstab angelegt werden, weil er diese Massregel nicht nur im beschränkten Kreise seiner Vereinsmitglieder, sondern im schweizerischen Verbande, für welchen er die Verantwortung persönlich übernommen hat, zur Durch- - führung brachte.

3.

Enthätt danach die Verhängung des Boykotts eine unerlaubte Schädigung der Klägerin, so0 hat der Beklagte für diese Folgen seines Vorgehens aufzukommen, gleichviel ob man für die Beurteilung derselben auf Art. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 49 OR oder Art. 41 ff. bezw. speziell 48 OR als Entscheidungsnorm abstellt. Nach den eigenen Angaben der Klägerin nun in ihrem Schreiben an die Redaktion des Offertenblattes der Schweiz. Handelsgärtner ist die finanzielle Einbusse keine erhebliche, sodass es einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ziffernmässigen Feststellung des Schadens nicht bedarf. In Würdigung alier Umstände erscheint eine Entschädigung von 100 Fr. als angemessen. :

4.

Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch die grundsätzliche Begründetheit des klägerischen Begehrens un Zurücknahme der vom Beklagten aufgestellten Behauptungen durch Erlass von Gegenpublikationen. Dabei wird den Interessen der Klägerin mit einer Veröffentlichung des Urteilsdispositives und zwar mit einer einmaligen, deren Kosten der Beklagte zu tragen hat, völlig Genüge geleistet.

Demnack erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise begründet erklärt, das 330 Onbligationenrecht. N° 51.

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 1921 aufgehoben und die Klage dahin guftgeheissen, dass der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 100 Fr. an die Klägerin und zur einmaligen Publikation des Urteilsdispositives im Offertenblatte der schweizerischen Handelsgärtner auf seine Kosten verurteilt wird.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 49 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 28 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.