49 II 195
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Rubrum
27. Urteil der I, Zivilabteilung vom 1. Mai 1928
Sachverhalt
I.
$. Loih- u. Sparkasso Ermatingen gegen Gewerbebank Ulm.
Kauf gegen BankakKkreditiv; Natur und Wirkungen: wann darf die Bank das Akkreditiv gültig auszahlen ?
A. — Die Schwäbische Gewerbe-Handelsgesellschaft m. b. H. in Ulm beabsichtigte im März 1920, von der Deutsch-schweizerischen Handelszentrale in Zürich ein grösseres Quantum Tafel-Mischleim zu kaufen und nach Deutschland einzuführen. Zur Sicherstellung der VerKäuferin griff sie zum Mittel des Akkreditivs in der Weise, dass síe die Klägerin, Gewerbebank Ulm, beauftragte, bei einer schweizerischen Bank den ungefähren Kaufpreis der Verkäuferin zur Verfügung zu halten, wogegen diese in ähnlicher Weise die Lieferung sicherstellen sollte.
Demgemäss liess die Klägerin durch ihre Korrespondentin, Eidg. Bank in Zürich, der Beklagten, Leih- und Sparkasse Ermatingen, 35,000 Fr. als zinslose Hinterlage überweisen. Am 31. März 1920 machte sie der Beklagten brieflich Mitteilung von der Überweisung und deren Zweck ; zie gab Aufschluss über den Inhalt des Geschäfts in Form eines Briefes der Gewerbe-Handels- 196 Obligationenrecht. N° 27.
gesellschaft an die Déutsch-schweiz. Handelszentrale, in dem es wörtlich heisst : « Diese 35,000 Fr. übertragen wir unwiderruflich — bis zur Erledigung des Geschäftes aber zu unserer Verfügung — der Leihkasse Ermatingen zu Gunsten der Deutsch-schweiz. Handelszentrale in Zürich. » Von sich aus fügle die Klägerin hinzu : « Sofern die Angelegenheit nicht nach den Ausführungen unseres Auftraggebers zur Erledigung kommen sollte, behalten wir uns das Verfügungsrechi über die angeschafften 35,000 Fr. vor. » Die Beklagte bestätigte den Empfang der 35,000 Fr., die sìe nach den erhaltenen Instruktionen verwenden werde, und bestellte ihrerseits im Auftrag der Verkäuferin ein Lieferungs-Akkreditiv von 10,000 Fr. zu Gunsten der Käuferin.
Da eine Einfuhrbewilligung nicht erhältlich war, wurde ein bereits nach Friedrichshafen spedierter Wagen Leim nach Romanshorn zurückgeschickt. Mit Rücksicht hierauf schrieb die Gewerbe-Handelsgesellschaft am 26. April der Beklagten, die 35,000 Fr. dürfen unter keinen Unständen ohne ihre Zustimmung und diejerige der Klägerin, welche sich das Verfügungsrecht über dieselben vorbehalten habe, an die Verkäuferin ausbezahlt werden.
In der Folge trat die Gewerbe-Handelsgesellschaft durch Vermittlang des Inhabers der Deulsch-schweiz. Handelszentrale, Bungard, in Verbindung mit Adolf Seger, Fensterfabrikanten in Ermatingen, welcher nach Angabe der Beklagten schon den ersten Wagen an die Zentrale geliefert hatte, und es wurde vereinbart, dass nicht nur, wie ursprünglich vorgesehen, 2 Wagen Leim, sondern weitere 8 Wagen durch Seger geliefert werden sollten. Am 18. Mai schrieb die Gewerbe-Handelsgesellschaft der Beklagien über Lieferungs- und Abnahmegarantie.
Am 30. Mai 1920 fand in Konstanz eine Zusammenkunft zwischen Seifritz, Direktor der Gewerbe-Handelsgesellschaft, Blattner, Verwalter der Beklagten, Bungard und Seger statt. Dabei soll Seifritz Blattner gesagt haben, die Sache sei nunmehr in Ordnung, die Einfuhrbewilligung liege vor, und die Beklagte könne die 35,000 Fr. an Seger auszahlen ; das sei durch Schreiben des Seifritz, welches schon vom 29. Mai datiert seîi, bestätigt worden, worauf die Beklagte angeblich am 31. Mai die 35,000 Fr. dem Seger gutschrieb. In Wirklichkeit ist diese Gutschrift, wie sich aus den Büchern der Beklagten ergeben hat, erst am 30. Juni 1920 erfolgt.
Inzwischen hatte sich herausgeetellt, dass gefälschte Einfuhrbewilligungen vorgelegt worden waren. Da das Geschäft infolgedessen nicht zur Ausführung kommen Konnte, telegraphierte und schrieb die Gewe be-Handelsgesellschaît am 6. Juni 1920 der Bellagten, das « Leimdepot Seger von 35,000 Fr. werde wieder gespert » ; unter allen Umständen sei, wie der Beklagten schon am 26. April, und von der Klägerin bereits am 31. März 1920 mitgeteilt worden sei, deren Zustimmung zur Freigabe des Depots notwendig.
B. — In der Folge kam die Gewerbe-Handelsgesellschaft in Konkurs. Die Klägerin forderte von der Beklagten den deponierten Betrag von 35,000 Fr. zurück, und Klagte, da die Beklagte unter Berufung auf rechtmässig erfolgte Auszahlung an Seger das Begehren ablehnte, beim Bezirksgericht Kreuzlingen auf Rückzahlung der genannten Summe, nebst 69/, Zins seit 1. Juni 1920.
C. — Die Beklagle beantragte, die Klage sei angebrachtermassen, eventuell als materiell unbegründet abzuweisen, indem sie vor allem geltend machte, die Auszahlung sei auftragsgemäss erfolgt und der Widerruf sei verspätet gewesen.
D. — Das Obergericht des Kantons Thurgau hat durch Urteil vom 25. Januar 1923, in Abänderung des die Klage abweisenden Entscheides der ersten Instanz, dieselbe in vollem Umfange geschützt.
AS 49 Ts — 1923 14 198 Oblgationenrecht. No 27.
E. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Hauptantrag, die Klage sei als unbegründet definitiv abzuweisen, und den eventuellen Anträgen :
1. Sie sei zur Zeit abzuweisen ;
2. der Entscheid sei zu sistieren bis nach Austrag der Differenzen zwischen Seger einerseits und der Klägerin bezw. der Konkursmasse der Schwäb. GewerbeHandelsgesellschaft andrerseits darüber, ob Seger aus dem der Akkreditivbestellung zu Grunde liegenden Geschäft Ansprüche auf die Akkreditivsumme von 35,000 Fr. zu erheben berechtigt war ;
3. (eventuellst) die Klageforderung sei angemessen herabzusetzen, nämlich : a) auf den Markbetrag, der von der Klägerin s. Z. zur Beschasfung der 35,000 Fr. aufgewendet worden sei und mit dem sie die GewerbeHandelsgesellschaft in ihren Büchern belastet habe ; b) auf 2697 Fr. 70 Cts., entsprechend der Preisdifserenz zwischen der Akkreditivsumme und dem Fakturabetrag von 32,302 Fr, 30 Cts. für den gelieferten ersten Wagen, bezw. auf den für Beschaffung dieser 2697 Fr. 70 Gts. erforderlich gewesenen Markbetrag ; c) um 500 Fr., welche die Klägerin auf Grund der Freigabe des Akkreditivs als Provision an Bungard habe auszahlen lassen ; d) um mindestens 50 %/, wegen Mitverschuldens der Klägerin bezw. der Gewerbe-Handelsgesellschaft ; e) durch Reduktion des Zinsfusses auf 5 9/,.
Ferner beantragt die Beklagte eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisabnahme darüber, dass anlässlich der Zusammenkunft vom 30. Mai 1920 Seifritz das Akkreditiv endgültig zu Gunsten Segers freigegeben habe und hiezu bevollmächtigt gewesen sei, und dass auch Bungard zugestimmt habe, dass die Beklagte am 2. Juni 1920 an Bungard zu Lasten Segers à conto der vereinbarten Provision 500 Fr. habe auszahlen lassen, dass Seger den ersten Wagen Leim am 30. Mai 1920 wirklich geliefert hatte und die Lieferung erst nachher rückgängig gemacht wurde, dass die Deutsch-schweizerische Handelszentrale und Seger nicht verpflichtet waren, die Einfuhrbewilligung beizubringen, und diese nicht Bedingung des Geschäfts gewesen sei, dass endlich nach den Bankusanzen der Widerruf der Akkreditivfreigabe im vorliegenden Fall unzulässig war.
Erwägungen
1.
Das vorinstanzliche Urteil beruht auf der tatsächlichen Feststellung, dass nach den Eintragungen in den Büchern der Beklagten die Gutschrift der 35,000 Fr. an Seger erst am 30. Juni 1920, und nicht schon am 31. Mai gl. J. erfolgt ist. Diese Feststellung ist nicht als aktenwidrig angefochten worden, und deshalb nach Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich. Da somit der Widerruf vom 2. Juni 1920 eintraf, bevor der angebliche Zahlungsauflrag der Gewerbe-Handelsgesellschaft vom 29. u. 30. Mai ausgeführt war, braucht weder untersucht zu werden, ob die Gewerbe-Handelsgesellschaft berechtigt war, ohne Zustimmung der Klägerin, die das Akkreditiv bestellt hatte, die Auszahlung zu veranlassen, noch ob Seifritz ermächtigt war, eine derartige Erklärung in ihrem Namen gültig abzugeben. Das Schicksal der Berufung hängt davon ab, ob die Beklagte abgesehen von jenem besonderen Zahlungsauftrag, schon gemäss dem Inhalt der Akkreditivbestellung, die 35,000 Fr. dem Seger gutschreiben oder an ihn auszahlen durfte.
2.
Es geht nun nicht an, auf das vorliegende Akkreditiv einfach die allgemeinen Regeln über dieses, im internationalen Verkehr üblich gewordene Geschäft, wie sîíe sich in Theorie und Praxis herausgebildet haben, anzuwenden (vergl. ZIMMERMANN, Bankakkreditive, in Schw. Jur.-Z. 16, 367 ff. ; STEINER, Akkreditivgeschäft; JacoBY, Das Akkreditiv, in Bank-Archiv 20, 245 ff. u. 264 ff. sowie Urt. d. Bundesgerichts vom 7. Juli 1920
3.
S. Petitpierre gegen Crédit mutuel ouvrier). Danach liegl in der Akkreditivbestellung eine Anweisung abstrakter 200 Obligatienenrecht. N° 27.
Natur, gegen Vorweisung gewisser Dokumente durch den Akkreditierten einen bestimmten Betrag an ihn zu zahlen ; und es wäre mangels zeitlicher Befristung bei bestätigtem Akkreditiv der Angewiesene (nach Analogie von Art. 470 Abs. 2 OR) an die Zahlungsverpflichtung gebunden, bis der Akkreditierte sein Einverständnis zur Annullierung geben würde. Von diesem Typus unterscheidet sich das vorliegende Akkreditiv dadurch, dass die Anweisung richt abstrakt ist, sondern auf das zu Grunde liegende Kaufgeschäft verwiesen und abgestellt wird : die Beklagte als Angewiesene war nicht ermächtigt, ohne Rücksicht auf das Grundgeschäft die Annahme zu erklären und die Akkreditivsumme auszuzahlen. Statt der Abhängigmachung der Zahlung von der Vorweisung von Dókumenten wurde die Beklagte auf das Kaufverhältnis hingewieser: ; sie durfte also an den Akkredttierten nur zahlen, falls diesem eine Forderung aus der Leimlieferung zustehen würde.
Dass das Akkreditiv als « unwiderruflich » hingestellt wurde, kann an dem Gesagten nichts ändern. Denn abgesehen davon, dass das Akkreditiv als Ermächtigung vor dem Akzept nach Art. 34 OR jederzeit frei widerrufen werden kann, war ja hier der Vorbehalt gemacht, dass das Depot bis zur « Erledigung des Geschäfts » (worunter wohl zu verstehen isì: bis der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus dem Geschäft nachgekommen sein werde, also bis zur Versendung der Ware) zur Verfügung des Akkreditierenden sei. Zur Versendung des Leimes ist es aber nach der für das Bundesgericht massgebenden Feststellung der Vorinstanz nie gekommen.
4.
Freilich wäre die Beklagte gemäss Art. 468 OR dem Verkäufer zur Auszahlung verpflichtet gewesen, falls sie ihm gegenüber das Akkreditiv bedingungslos bestätigt hätte ; diese Bestätigung würde der « Annahme ohne Vorbehalt » in Art. 468 OR entsprechen. Allein die Bestätigung durfte nur s0 erfolgen, wie die Anweisung lautete, und diese war bedingt, nämlich an die Ausführung des Kaufgeschäfts geknüpft.
5.
Ferner könnte eingewendet werden, der Verkävfer sei seinen Vertragspflichten nachgekommen, das Akkreditiv solle gerade sicherslellen, dass das auch seitens des Käufers geschehe ; da die Frage noch im Streit liege, wem die Nichtausführung des Geschäfts zur Lasl falle, so müsse dec Rückforderung der Hinterlage die Erledigung des Proze ses zwischen Käufer und Verkäufer vorausgehen. Nun kommt es aber auf diese UmsLände gar nicht an. Die Akkreditivbestellung soIl nur die Zug um Zug-Erfüllung bei Kaufgeschäften ersetzen, also die Zahlung des Kaufpreis es sicherstellen : die Auszahlung des Akkreditivbetrages soll Zug um Zug mit der Ausführung des Kaufes erfolgen. Sobald daher feststand, dass der Kauf, gleichviel aus welchen Gründen, tatsächlich nicht zur Ausführung komme, hatte das Akkreditiv seinen Zweck eingebüsst und kornte es zurückverlangt werden ; denn es war nicht etwa gegeben, um eine Schadenersatzforderung wegen Rücktrittes vom Kaufvertrage sicherzustellen. Deshalb ist auch das Eventualbegehren um Sistierung des Prozesses bis zur Austragung des Streites zwischen Seger und der Klägerin bezw. der Konkursmasse der Schwäbischen Gewerbe-Handelsgesellschaft abzuweisen.
6.
Auch die Begehren um Herabsetzung der Klageforderung unter den an sich ausgewiesenen Betrag von 35,000 Fr. entbehren sämtlich der Begründung.
a) Die Klägerin ist zur Rückforderung des Depots in Sclrweizerfranken, s0 wie sie es vollzogen hat, berechtigl ; was sie für Beschaffung der 35,900 Fr. aufgewendel hat, ist ihre Sache, ihr lucrum negotiationis. Von einer Ermässigung des Klageanspruchs auf den ausgelegten Markbetrag kann umsoweniger die Rede sein, als der Wert des Schweizerfrankens seit der Akkreditivbestellung im Verhältnis zum Gold und zur KaufKraft ziemlich gleich geblieben ist, während die Mark an Wert erheblich eingebüsst hat.
db) Das Begehren um Herabsetzung auf 2697 Fr. 70 Gts. entsprechend der Preisaifferenz zwischen der Akkreditiv- 202 Obligatlonenreeht. No 27, summe und dem Fakturabetrag für den angeblich gelieferten ersten Wagen, scheitert an Ger für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass dieser Wagen n i c h t abgeliefert worden ist.
c) Da das vorinstanzliche Urteil von den 500 Fr., welche die Klägerin (oder die Beklagte) als Provision an Bungard habe auszahlen lassen, nicht spricht, könnte sich nur fragen, ob eine Beweisergänzung in dieser Hinsicht anzuordnen sei. Allein auch wenn die Tatsache der Zahlung an sich bewiesen wäre, so0 würde sie nicht genügen, um einen entsprechenden Abzug von der Klageforderung zu rechtfertigen : es bedürfte dazu der Behauptung und des Nachweises, dass die Zahlung im Austrag der Klägerin erfolgte und das vorliegende Geschäft betreffe. © d) Eine Herabsetzung wegen allfälligen Mitverschuldens der Klägerin fällt schon deshalb ausser Betracht, weil es siích nicht um eine Schadenersatzforderung handelt, sondern um einen Anspruch auf Rückerstattung.
e) Die Festsetzung des Zinsfusses auf 6 9%/, beruht auf der Annahme, dass dieser Zinsfuss dem üblichen Bankdiskont im Handelsverkehr entspreche ; gegen diese Annahme der Vorinstanz lässt sich nichts einwenden, “ Demnack erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Januar 1923 bestätigt.