49 II 254
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Rubrum
37. Urteil der 7, Zivilabteilung vom 27. Juni 1923
Sachverhalt
I.
S, Schweiz. Käse-Union gegen Eicher.
Feststellungsklage : Kantonales oder eidgenössisches Recht massgebend ?
Auslegung eines Ristornovertrages, wonach siích die Käse-Union dem Bezüger gegenüber zur Ausrichtung einer Vergütung von 12 Fr. per 100 Kg. effektiv bezogenen Käses im Umfange eines ziffermässig festgelegten Kontingents verpflichtet hat. Die Freigabe einzelner Käsesorten für den Handel bleibt mangels einer Ausscheidung des Kontingents nach solchen ohne Einfluss auf die Höhe der ristornoberechtigten Quote.
A. — Die Beklagte ist eine im Handelsregister von Bern eingetragene Genossenschaft zum Zwecke des Anund Verkaufes von Käse und andern Molkereiprodukten. Unter der Firma Käse-Union existiert sie seil 27. September 1921 ; vorher hiess sie « Genossenschaft Schweiz. Käsehandelsfirmen » und noch früher « Genossenschaft Sehweiz. Käseexportfirmen », Ihre Entstehung ist auf die