Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

49 II 448

49 II 448

Rubrum

62. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. November 1923

Sachverhalt

I.

S. Schweizerischer Bankverein gegen Droste-Hülshoff, Haftung der Ehefrau für HaushaltungsUmfasst nicht einen Bankkredit, welchen der Ehemann zur, Befriedigung der Haushaltungsbedürfnisse in Anspruch nimmt (Erw.2).

Inwiefern sind ihr Ausländer unterworfen ? (Erw. 1).

ZGB Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2, 243 Abs. 3; Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 Art. 19 Abs. 2, 32. A. — Der deutsche Staatsangehörige Dr. Albert Droste-Hülshoff, dessen Ehefrau die Beklagte ist, war Eigentümer des Schlosses Schwandegg in der Gemeinde Waltalingen, Kanton Zürich, und hielt sich dort mit seiner Familie zeitweilig auf Im Jahre 1915 eröffnete ihm die Bank in Schaffhausen, deren Rechtsnachfolgerin der Klägerin ist, einen sog. Valutakredit, welchen er jahrelang in der Weise benützte, dass er der Bank Zahlungen in deutscher (zu einem Kleinen Teil auch in österreichischer) Währung machte oder überweisen liess, die ihm in einem Markkonto und einem Kronenkonto gutgeschrieben wurden, und alsdann bis zur Höhe des jeweiligen Kurswertes des derart begründeten Guthabens bei der Bank in schweizerischer Währung Barbezüge machen, Checks auf sie ziehen oder sonstige Anweisungen an sîie richten konnte, wofür sie ihn in einem Frankenkonto belastete. Die Kreditforderung der Klägerin, die wegen des Kurssturzes der deutschen Währung in der Folge auch durch Verpfändung von Wertschriften (österreichische Kriegsanleihe und einen Eigentümerschuldbrief zweiten Ranges auf Schloss Schwandegg) versichert, sowie für einen Teilbetrag verbürgt wurde, stieg im Laufe der Zeit mit Einschluss der Zinse und Kommissionen auf den Betrag von über 40,000 Fr. an. Der im Oktober 1921 von der Klägerin vorgenommene « Verkauf » der Saldi des Markkontos und des Kronenkontos, wie auch die Liquidation der verpfändeten Wertschriften reichten nur zur teilweisen Befriedigung der Klägerin aus. Als die Beklagte in der gegen ihren Ehemann geführten Betreibung Eigentumsansprache an dem auf Schwandegg befindlichen Mobiliar und Inventar erhob, nahm die Klägerin gestützt auf die Behauptung, aus dem Kredit seien, mindestens teilweise, die Bedürfnisse des auf Schwandegg geführten Haushalts bestritten worden, weshalb die Beklagte insoweit ebenfalls dafür hafte, für einen Teilbetrag ihrer Forderung von 10,000 Fr. einen Arrest gegen die Beklagte heraus und reichte, als diese Rechtsvorschlag erhob, die vorliegende Klage auf Bezahlung von 10,000 Fr. gegen sie ein.

B. — Während das Bezirksgericht Andelfingen die Klage zusprach, hat auf Appellation der Beklagten hin das Obergericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 22. August 1923 die Klage abgewiesen.

C. — Gegen dieses am 14. September zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. September die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Erwägungen

1.

Zutreffend ist die Vorinstanz in Anwendung der Art. 32 und 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter von 1891 davon ausgegangen, dass die Beklagte gestützt auf Art. 207 Abs. 2 ZGB gegebenenfalls nur für solche Schulden in Anspruch genommen werden kann, welche eingegangen wurden, während sie in der Schweiz Wohnsitz hatte. Der. Vorinstanz ist aber weiter auch insofern beizustimmen, als sie angenommen hat, der Wohnsitz des Ehemannes der Beklagten und damit auch der Beklagten selbst, die ja nicht behauptet, einen 450 Familienrecht. N° 62.

selbständigen Wohnsitz gehabt zu haben, habe sich von Anfang 1917 an bis gegen Ende 1919 in der Gemeinde Waltalingen befunden. Während die Klägerin die Verneinung eines Wohnsitzes in der Schweiz für die frühere Zeit hinnimmt, hat die Beklagte an der heutigen Verhandlung auf Abweisung der Berufung in erster Linie wiederum mit der Begründung angetragen, ihr Wohnsitz habe sich nie in der Schweiz befunden. Indessen hat sie die Argumentation der Vorinstanz, die in allen Teilen zutreffend erscheint und auf die verwiesen werden Kann, nicht zu entkräften vermocht. Was insbesondere den von der Vorinstanz keineswegs übersehenen Widerspruch zwischen den beiden Bescheinigungen der Münchner Behörden anbetrifft, auf welchen die Beklagte heute vor allem Gewicht gelegt hat, s0 erscheint er durch die vermittelst der Korrespondenz zweifelsfrei nachgewiesene Anwesenheit des Ehemannes der Beklagten auf Schwandegg genügend aufgeklärt, weshalb weitere Erhebungen füglich unterbleiben durften. Zur Entscheidung steht somit die Frage, ob die Beklagte für den von der Klägerin ihrem Ehemann gewährten Kredit insoweit haftet, als jener denselben während der angegebenen Zeit benützt hat, immerhin mit maximaler Begrenzung auf 10,000 Fr.

2.

Es lassen sich zwei Zwecke erkennen, welche mit dem Erlass der Vorschriften der Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB haben verfolgt werden können. Einmal sind sie geeignet, der Ehefrau selbstständigen Kredit zu verschaffen, was besonders dann von Bedeutung ist, wenn wohl sie, nicht aber der Ehemann, welcher gemäss Art. 163 Abs. 2 ZGB für die von ihr in der Färsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushalts vorgenommenen Rechtshandlungen allein verpflichtet würde, kreditwürdig ist. Anderseits sollen jene Vorschriften denjenigen Gläubigern einen Schutz gewähren, welche durch die Geschäftssitte gezwungen werden, Kredit zu bewilligen, wenn sie die Konkurrenz aushalten wollen. Aus der im angefochtenen Urteil zusammengestellten Entstehungsgeschichte lässt sich denn auch Kein Anhaltspunkt für eine andere ratio legis entnehmen. Die Klägerin vermag nun aber keinen der beiden angeführten Zweckgedanken für sich in Anspruch zu nehmen. Den ersteren nicht, weil sie eine vom Ehemann und nicht von der Ehefrau eingegangene Schuld geltend macht. Bezüglich des zweiterwähnten Zweckgedankens aber ist darauf hinzuweisen, dass freilich Wohnungsvermieter, Lieferanten von Lebensmitteln und Haushaltungsgegenständen aller Art, sowie Personen, deren Dienstleistungen für den Haushalt in Anspruch genommen werden, durch die Geschäftssitte gezwungen werden, zu Kkreditieren, weswegen ihnen denn auch teilweise von Gesetzes wegen gewisse Sicherheiten oder Privilegien eingeräumt sind. Dagegen besteht eine Geschäftssitte, zufolge welcher die Banken den Konkurrenzkampf nur auszuhalten vermöchten, wenn sie Konsumtivkredite gewähren, nicht. Auch behauptet die Klägerin nicht etwa, durch Abtretung oder Subrogation in die Lage versetzt worden zu sein, von Gläubigern der ersteren Kategorie abgeleitete Forderungen geltend machen zu können.

3.

Hievon abgesehen lässt sich nicht verkennen, dass trotz der verschiedenen systematischen Stellung eine gewisse Parallele besteht zwischen den angeführten Vorschriften einerseits und dem Art. 163 ZGB anderseits. Gleichwie die Haftung des Ehemannes für die von der Ehefrau in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushalts eingegangenen Schulden darauf zurückzuführen ist, dass der Ehefrau in diesem Umfang von Gesetzes wegen die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (die sog. Schlüsselgewalt) zusteht, lässt sich auch die Haftung der Ehefrau für die vom Ehemann für den gemeinsamen Haushalt eingegangenen Schulden auf keinen andern Rechtsgrund zurückführen, als auf die dem Ehemann von Gesetzes wegen (Art. 162 Abs. 1 452 Familienrecht. N° 62.

ZGB). zustehende Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft. Nun beziehf sich aber die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Ehefrau nur auf solche Handlungen, welche sie in für Dritte erkennbarer Weise in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushalts vornimmt, wie sich aus der Vorschrift des Art. 163 Abs. 2 ZGB ergibt, welche freilich die Beweislast umkehrt. Es ist denn auch nicht erfindlich, durch welches andere Merkmal sich die Schulden, welche die Ehefrau in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft eingeht und für welche daher primär der Ehemann haftet, unterscheiden liessen von den Schulden, welche sie als persönliche eingeht und für welche daher ausschliesslich sie selbst, sei es mit ihrem gesamten Vermögen oder nur mit dem Sondergut, haftet. Nichts anders kann auch für den umgekehrten Fall gelten, wo der Ehemann Schulden eingeht und sich die Frage erhebt, ob er es in Vertretung der ehelichen Gemeinschast für den gemeinsamen Haushalt getan habe und daher auch die Ehefrau (subsidiär) hafte, oder nicht. Auch hier bedarf es eines Merkmals, durch das siíich die Schulden, für welche die Ehefrau subsidiär mithaftet, unterscheiden lassen von denjenigen, für welche der Ehemann allein haftet, und dieses Merkmal kann nur in der Erkennbarkeit für den Gläubiger bestehen, dass die Schuld vom Ehemann für den gemeinsamen Haushalt eingegangen wird. Die beidén Fälle stimmen nur insofern nicht überein, als die geseizliche Vertretungsbefugnis der Ehefrau auf die Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushalts beschränkt, dagegen die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Ehemannes nicht beschränkt ist. Indessen ist dann ihre subsidiäre Haftung beschränkt auf die für den gemeinsamen Haushalt eingegangenen Schulden, worunter aber auch die vom Ehemann in der Fürsorge für ausserordentliche Bedürfnisse eingegangenen fallen. Demnach besteht die subsidiäre Haftung der Ehefrau mit ihrem Familienrecht. N*> 62, : 4585 ganzen Vermögen für vom Ehemann eingegangene Schulden nur dann, wenn dieser sie in für den Vertragsgegner erkennbarer Weise für den gemeinsamen Haushalt eingegangen ist, wobei jedoch der Grund, der in Art. 163 ZGB zur Umkehrung der Beweislast geführt hat, nicht zutrifft, sodass es bei der allgemeinen Regel des Art. 8 ZGB sein Bewenden haben kann. : Dass eine Schuld für den Haushalt eingegangen wird,

lässt sich nun aber einzig am Gegenstand der Gegenleistung des Vertragsgegners erkennen und unzweifelhaft bejahen z. B. dann, wenn diese in der Lieferung von Lebensmitteln und Haushaltungsgegenständen (im weitesten Sinne des Wortes verstanden), in der Ueberlassung einer Wohnung oder in Dienstleistungen gewisser Art besteht. Besteht aber die Gegenleistung des Dritten darin, dass er Geldmittel zur Verfügung stellt, s0 ist für ihn nicht erkennbar, ob es sich um eine für den Haushait eingegangene Schuld handelt, da ungewiss ist, ob die Geldmittel wirklich zur Bestreitung der Bedürfnisse des Haushalts verwendet werden, selbst wenn ausdrücklich zu diesem Zweck Kredit nachgesucht und gewährt wurde. Die Klägerin hat denn auch nicht mit Bestimmtheit anzugeben vermocht, dass die in der massgebenden Zeit vom Ehemann der Beklagten gemachten Barbezüge — Checks und sonstige Anweisungen kommen, abgesehen von wenigen unbedeutenden Ausnahmen, für die Kkritische Zeit nicht mehr in Betracht — zur Befriedigung von Bedürfnissen des Haushalts, und noch weniger, welcher speziellen Bedürfnisbefriedigung die einzelnen dieser Zahlungen gedient haben, sondern hat sich auf die Einklagung eines Pauschalbetrages beschränken müssen, ausgehend von der « Annahme, dass mindestens die Hälfte von den Barbezügen für den gemeinsamen Haushalt Verwendung fand », die « nicht zu hoch gegriffen sein dürfte » (Klageschrift S. 3 und 4). Dass die Klägerin dem Ehemann der Beklagten auch gar nicht Kredit gewährte mit der Bestim- 454 Familienrecht. No 62.

mung zur Verwendung für seinen Haushalt, sondern einzig und allein im Hinblick auf die ihr eingeräumten Sicherheiten, ergibt sich zweifelsfrei aus der von ihr auf Editionsbegehren hin eingelegten Korrespondenz.

4.

Selbst wenn aber der Ehemann der Beklagten den Kredit unter Umständen benützt hätte, welche es für die Klägerin hätten Klar erscheinen lassen, dass er zur Befriedigung der Bedürfnisse seines Haushalts verwendet werde, wie insbesondere wenn er ihr die Rechnungen von Lieferanten und dergl. zur direkten Zahlung übergeben hätte, so0 könnte sie eine Haftung der der Beklagten hieraus doch nicht herleiten, weil die subsidiäre Haftung der Ehefrau gemäss Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB auf solche Schulden beschränkt werden muss, vermittelst welcher eine GegenIleistung erworben wird, deren Gegenstand unmittelbar der Befriedigung eines Haushaltsbedürfnisses zu dienen geeignet ist, was nur auf sog. Naturalleistungen, niemals aber auf Geldleistungen zutreffen kann. Dies ergibt sich aus folgender Ueberlegung : Bleiben Wohnungsmiete, Lieferantenrechnungen, Dienstlöhne und dergleichen während längerer Zeit unbezahlt, so0 kann dies der Ehefrau nicht verborgen bleiben ; dann wird sie aber auch irgendwelche Massnahmen treffen können, welche geeignet sind, ihre Haftung dem Masse nach zu beschränken. Bestreitet aber der Ehemann die Kosten des Haushalts aus einem ihm gewährten Bankkredit, s0 Wäre es viel eher möglich, dass die Ehefrau sich nach Jahren plötzlich vor eine beträchtliche Schuld gestellt sähe, von welcher sie bisher keine Ahnung hatte und gegen deren Anwachsen sie sich infolgedessen auch nicht hätte schützen können. Der subsidiären Haftung der Ehefrau für vom Ehemann für den gemeinsamen Haushalt eingegangenen Schulden eine solche Ausdehnung zu geben, liesse sich mit dem System der Ehegesetzgebung des ZGB, die durch eine Reihe von Vorschriften auf den Schutz der Ehefrau abzielt, schlechterdings Obligationenrecht. Neo 63. : 455.

nicht vereinbaren. Die einschränkende Auslegung lässt sich denn auch ohne weiteres im Hinblick darauf rechtfertigen, dass Art. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB Ausnahmevorschriften im Verhältnis zu Art. 160 Abs. 2 ZGB darstellen, welcher die Pflicht zum Unterhalt von Weib und Kind grundsätzlich dem Ehemann auferlegt. '

5.

Auf die Frage der Zatlungsunfähigkeit des Ehemannes der Beklagten braucht somit nicht eingetreten zu werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 1923 bestätigt.

IL, OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 8, Art. 163, Art. 207, Art. 220, and Art. 243 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.