49 II 9
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Rubrum
3. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Februar 1923
Sachverhalt
I.
S. Prelewerk gegen Preiswerk, ZGB Art. 505 : Eigenhändiges Testament. Auf Briefbogen vorgedruckte Ortsangabe genügt nicht. VVG Art. 76 ff.: Versicherung zu Gunsten Dritter, Auslegung.
A. — Der am 12. November 1921 verstorbene .Dr. Paul Preiswerk hatte zwei Lebensversicherungen abgeschlossen :
1. für 100,000 Fr. bei der Friedrich Wilhelm Lebensversicherungs-A.-G. in Berlin, welche Summe an das Erbschaftsamt Basel bezahlt worden ist, und 2. für 50,000 Fr. bei der Germania Lebensversicherungs-A.-G. in Stettin.
Preiswerk hinterliess folgende letztwillige Verfügungen :
« Basel, den 22. I. 17. Letzter Wille.
1. An Marie Preiswerk, meine Schwester, soll jährlich bis zu ihrem Ableben, pro 1. Februar 500 Fr. (fünfhundert Franken) bezahlt werden. Meine Schwester Augusta Preiswerk erhalte jährlich 1000 Fr. (tausend Franken). 2. Die Lebensversicherungen, die ich abgeschlossen habe, sollen an meine Kinder fallen.
Dr. Paul PreiswerkK. » « Die Lebensversicherungen sollen dazu dienen, die Beträge an meine Schwestern zu liefern. Der Rest soll meinen Kindern zufallen. Frau Dr. Preiswerk s01l keinen Anteil an den Lebensversicherungen haben.
Dr. P. Preiswerk. 31. III. 19. » Für beide Verfügungen hatte er den gleichen Briefbogen mit Vordruck : « Privatdozent Dr. med. Paul Preiswerk .…. Basel, den » benützt ; im übrigen, aus- 19 , Erbrecht, No 3, genommen die vorgedruckte Ortsangabe, hatte er sie eigenhändig geschrieben.
B. — Mit der vorliegenden Klage verlangen die Witwe und die Kinder Preiswerks Ungültigerklärung dieser letztwilligen Verfügungen und Feststellung, dass den Beklagten weder ihnen gegenüber noch auf die Lebensversicherungssummen ein Anspruch zustehe. Die Beklagten verlangen mit Widerklage Auszahlung von 6421 Fr. an die Beklagte Nr. 1 und von 13,958 Fr. an die Beklagte Nr. 2 aus der beim Erbschaftsamt eingegangenen Lebensversicherungssumme (Friedrich Wilhelm) zum Erwerb lebenslänglicher jährlicher Renten von 9500 bezw. 1000 Fr., event. Aushändigung der Lebensversicherungspolize Germania behufs Verwertung zum Erwerb solcher Renten.
C. — Durch Urteil vom 28. November 1922 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die HauptKlage zugesprochen und die Widerklage abgewiesen, D. — Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am 15. Dezember 1922 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Abweisung der HauptKlage und Gutheissung der Widerklage.
Erwägungen
1.
Die Vorschrift des Art. 505 ZGB, wonach die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben, sowie mit seiner Unterschrift zu versehen ist, ist nach Art. 11 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 7 ZGB Gültigkeitsvorschrift. Sie ist derart bestimmt und unzweideutig formuliert, dass für die Annahme kein Raum bleibt, die Gültigkeit der Verfügung hänge nicht unter allen Umständen auch von der eigenhändigen Angabe des Errichtungsortes durch den Erblasser ab. Zudem ergibt sich aus ihrer Entstehungsgeschichte, dass der Wortlaut mit bewusster Absicht derart streng gefasst wurde (vgl. AS 44 II S, 354 f.).
Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Richter zu Gunsten der auf Briefbogen vorgedruckten Ortsangabe eine Ausnahme zulassen dürfte, von der Überlegung ausgehend, die ratio legis erheische diese Strenge nicht. Ist somit nicht nur, wie die Beklagten anerkannt haben, die Verfügung vom 31. März 1919 mangels jeglicher Ortsangabe ungültig, sondern auch diejenige vom 22. Januar 1917 mangels eigenhändiger Ortsangabe, s0 braucht zu der weiteren, auf die Art und Weise der Angabe von Jahr und Monat der Errichtung gestützten Anfechtung ihrer Gültigkeit nicht Stellung genommen zu Werden.
2.
Die Beklagten vermögen aus diesen formungültigen letztwilligen Verfügungen aber auch nicht mit der Begründung Rechte herzuleiten, dass sie Erklärungen enthalten, wodurch sie mit Bezug auf die dem Kapitalwert der ihnen ausgesetzten Renten entsprechenden Teile der Lebensversicherungsansprüche als Begünstigte bezeichnet worden seien. Denn die Fassung der Verfügungen lässt keinen Schluss darauf zu, dass Preiswerk die Absicht hatte, im Sinne von Art. 78 VVG den Beklagten das Recht einzuräumen, von den Versicherungsgesellschaften jene Summen zu fordern. Bei ihrer Auslegung ist davon auszugehen, dass er durch die erste Verfügung einerseits seine Erben verpflichten wollte, seinen Schwestern Renten auszubezahlen, anderseits seinen Kindern die Lebensversicherungsansprüche Zzuwenden wollte. Nichts anderes ergibt sich aus der zweiten Verfügung : Zunächst ändert sie nichts daran, dass seine Schwestern Renten ausbezahlt erhalten sollen, woraus folgt, dass sie einen Kapitalanspruch nicht daraus herzuleiten vermögen. Zudem müsste die Zuweisung eines Teiles der Lebensversicherungsansprüche an die Beklagten als teilweiser Widerruf der früheren Verfügung zu Gunsten der Kinder aufgefasst werden ; dieser Sinn dürfte der zweiten Verfügung aber nur dann beigemessen werden, wenn Preiswerk sich einer bestimmteren Ausdrucksweise bedient hätte. Vielmehr kann in diesem 42 © Erbrecht, Ne 4, Nachtrag mit den Vorinstanzen nichts anderes als ein Hinweis darauf gesehen werden, wie jene Renten bezahlt werden können, ohne dass dafür feste Anlagen in Anspruch genommen werden müssen.
Lassen sich somit die formungültigen letztwilligen Verfügungen ihrem Inhalt nach nicht als Begünstigungserklärungen zu Gunsten der Beklagten mit Bezug auf die Lebensversicherungsansprüche auffassen, so erübrigt es sich, zu den weiteren Fragen Stellung zu nehmen ob die in einer letztwilligen Verfügung ausgesprochene Zuweisung eines Lebensversicherungsanspruches als extratestamentarische Begünstigung in Betracht fallen kann, wenn die letztwillige Verfügung formungültig ist, und ob es zur Wirksamkeit einer solchen Begünstigung inter vivos einer gegenüber dem Versicherer oder dem Begünstigten abgegebenen Erklärung bedürfe.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. November 1922 bestätigt.