49 III 102
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Rubrum
24. Entscheid vom 14. Juni 1923
Sachverhalt
I.
S. Luzerner Kantonalbank und Zongsorten.
Trotz Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines nachgehenden Grundpfandgläubigers mit dem Antrag auf Wegweisung von. zugelassenen vorgehenden Grundpfandrechten ist der Steigerung der Liegenschaft das ursprüngliche Lastenverzeichnis (Kollokationsplan) zu Grunde zu legen. Worin besteht der Prozessgewinn ? Bedeutung der Vormerkung des Prozessausganges im Kollokationsplan. SchKG Art. 250 Abs. 3, KV Art. 64 Abs. 2. © A. — Die Luzerner Kantonalbank, Franz KellerKunz, die Volksbank in Luzern, die Bank in Luzern, die Bank Spieler & C!°, Frau Becker-Krug, die Bank Falk & Cie und die Bank Gut & C!® sind Eigentümer von auf dem Hotel Viktoria und Englischer Hof in Luzern lastenden Gülten, bezüglich welcher dem Schuldner Albert Riedweg in Anwendung der Verordnung vom 27. Oktober 1917 Stundung gewährt worden war. In dem am 8. November 1921 über Riedweg eröffneten Konkurs Kkollozierte das Konkursamt Luzern die seit 1915 ausstehenden und bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen dieser Gülten nebst gewissen Verzugszinsen als pfandversichert. Darauf erhob die Rekursgegnerin Bank Falk & C!° gegen die übrigen Gültgläubiger Klage mit dem Antrag auf Wegweisung des Pfandrechts für einen Teil dieser Zinsen und Verzugszinsen. Über die gegen die Luzerner Kantonalbank gerichtete Klage wurde durch Urteil der zweiten Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923 im wesentlichen dahin entschieden, dass nur die fünf in den Jahren 1915 bis 1919 einschliesslich verfallenen Gültzinsen nebst gewissen Verzugszinsen, sowie der vom letzten Zinstermin vor der Konkurseröffnung an laufende Jahreszins (ein TJahreszins) als pfandversichert anerkannt werden. Frau Becker-Krug hatte schon vorher den Prozessabstand erklärt, und die übrigen Gültgläubiger liessen sich nun zu dem Urteil des Bundesgerichts entsprechenden Vergleichen herbei. — Im weiteren führte die Rekursgegnerin Klage gegen die Einwohnergemeinde Luzern und den Kanton Luzern mit dem Antrag auf Wegweisung des vom Konkursamt ebenfalls kollozierten gesetzlichen Pfandrechts für gewisse Steuerforderungen, mit dem Erfolg, dass durch Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern nur die Katastersteuern 1921 und die Brandsteuer 1920 nebst Zinsen und Kosten als pfandversichert anerkannt wurden.
In dem für das Verwertungsprotokoll besonders erstellten Verzeichnis der grundpfandversicherten Forderungen trug das Konkursamt die Steuerforderungen, soWie die Zins- und Verzugszinsforderungen der Gültgläubiger, welche durch die beiden gerichtlichen Urteile bezw. die im Anschluss an das Urteil des Bundes-. gerichts abgeschlossenen . Vergleiche bezw. den Prozess-' abstand nicht als pfandversichert anerkannt wurden, gleichwie seinerzeit im «Kollokationsplan im Liegenden» ein, jedoch teilweise, nämlich insgesamt 47,542 Fr. 35 Cts., mit roter Tinte und mit der Randbemerkung : « Falk ». Dagegen nahm das Konkursamt die Gültzinsforderungen der Rekursgegnerin für denjenigen Zeit- 104 Schuldbeireibungs- Und Konkursrecht. N° 24.
raum, für welchen das Urteil des Bundesgerichts gegen die Luzerner Kantonalbank die Pfandsicherung nicht anerkannt hatte, nicht mehr in dieses Lastenverzeichnîs auf Hiegegen führten einerseits Falk & C!®, anderseits die Luzerner Kantonalbank, die Volksbank in Luzern und die Bank Gut & Cle (sowie noch andere Gültgläubiger oder sonst Beteiligte, die jedoch im Rekursverfahren vor Bundesgericht ausscheiden) Beschwerde. Die Bank Falk & C° verlangte, dass sie als Gläubigerin aller derjenigen Grundpfandforderungen aufgeführt werde, bezüglich welcher auf ihre Klage hin das Pfandrecht nicht anerkannt worden sei, und dass ihre eigenen Zinsforderungen aus dem Kollokationsplan unverkürzt in das Lastenverzeichnis übertragen werden (ein weiteres, den laufenden Zins betreffendes Begehren, das von der Vorinstanz nicht besonders behandelt wurde, ist vor Bundesgericht nicht mehr aufgenommen worden). Die Luzerner Kantonalbank, die Volksbank in Luzern und die Bank Gut & Cle verlangten, dass die (durch Vermerk mit roter Tinte) der Bank Falk & Cie zugewiesenen Grundpfandforderungen, bezüglich welcher auf deren Klage hin das Pfandrecht nicht anerkannt worden war, aus dem Lastenverzeichnis weggelassen, dass insbesondere die Zuweisung dieser Grundpfandforderungen an Falk & Cle aufgehoben und dass nur die micht weggewiesenen Pfandrechte in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. y B. — Durch Entscheid vom 5. Mai hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern das Konkursamt angewiesen, in dem die Grundlage der Steigerungsbedingungen bildenden Kollokationsplan das Ergebnis der (Kollokationsplan-) Anfechtungsprozesse vorzumerken. Der Begründung dieses Enfscheides ist. zu entnehmen: Kollokationsstreitigkeiten der einzelnen Grundpfandgläubiger untereinander setzen voraus, dass die Konkursmasse als solche die Belastung anerkannt und damit die Verpflichtung übernommen habe, sie im Lastenverzeichnis vorzustellen und bei der Steigerung des Unterpfandes zu überbinden, Die Gutheissung einer solchen Kollokationsklage habe nicht die Tilgung des weggewiesenen Anspruchs im Kollokationsplan zur Folge, sondern bewirke erst im Liquidationsstadium die Zuwendung des erstrittenen Prozessergebnisses an den anfechtenden Kläger, gleichgültig, ob die Kollokationsklage den Bestand der Forderung oder nur das dafür beanspruchte Pfandrecht betreffe. Freilich
sei der obsiegende Kollokationskläger nicht einfach an Stelle der infolge seines Prozessecs unter den Grundpfandrechten weggewiesenen Forderungen als Gläubiger vorzumerken. Vielmehr sei lediglich dem Kläger bis zu seiner vollen Befriedigung jener Betrag zuzuweisen, der sich als Besserstellung der Konkursmasse ergebe, D. h. die Differenz des Anspruchs des unterlegenen Gläubigers am Verwertungsergebnis gemäss Eingabe gegenüber seiner Beteiligung nach Massgabe ‘des Urteils. Somit habe das Konkursamt der Bank Falk & Cie bei der Verwertung bis zu ihrer Deckung. das auf die weggeWwiesenen Pfandansprachen entfallende Belreffnis abzüglich der auf sie in Klasse V auszurichtenden Konkursdividende als Prozessgewinn anzuweisen, Die zahlenmässìige Ausscheidung habe in der Verteilungsliste zu erfolgen. Die Steigerungsbedingungen seien auf Grund des Kollokationsplanes zu erstellen, also- unter Einbezug der Posten, die Gegenstand der Anfechtungsklagen unter den Gläubigern waren ; dabei sei lediglich der Prozessausgang vorzumerken.
C. — Diesen am 12. Mai zugestellten Entscheid haben die Luzerner Kantonalbank, die Volksbank in Luzern und die Bank Gut & C° am 18. Mai an das Bandesgericht weitergezogen, unter Erneuerung ihrer Beschwerdeanträge und mit den weiteren Anträgen, auf die Beschwerde von Falk & Cle sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
106 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 24, Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Nachdem die Relkursgegnerin mit ihren Kollokationsplananfechtungen den andern Gläubigern im Kol lokationsplan angewiesenen Rang mit Erfolg bestiritten hat, darf sie gemäss Art. 250 Abs. 3 SchKG zu ihrer Befriedigung bis zur vollen Deckung ihrer Forderung mit Einschluss der Prozesskosten den «Prozessgewinn» in Anspruch nehmen. Und zwar besteht dieser Prozessgewinn nicht etwa, wie die Rekurrenten meinen, einfach darin, dass die nachgehenden Grundpsandgläubiger, und unter ihnen die Rekursgegnerin, mit ihren Pfandrechten um den Betrag nachrücken, um welchen das Pfandrecht der vorgehenden Grundpfandgläubiger durch die erstrittenen Urteile bezw. Vergleiche und den Prozessabstand eingeschränkt warde. Vielmehr ergibt sich der Prozessgewinn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgetichts aus der Vergleichung der Verteilung, wie sie auf der Grundlage des ursprünglichen Kollokationsplanes hätte stattfinden müssen, mit der Verteilung, wie siíe hätte stattfinden müssen, wenn der Kollokationsplan von Anfang an mit den erstrittenen Abänderungen aufgestellt worden wäre (vgl. AS 48 III S. 178 ff. Erw. 2): m. a. W. der Prozessgewinn wird dargestellt durch den Vermögensvorteil, welcher anderen Gläubigern, die den Kollokationsplan nicht angefochten haben, oder der Gesamtheit der Kurrentgläubiger aus der Abänderung an sich erwachsen würde. Der Einwand der Rekurrenten, dass dieses Resultat im Widerspruch stehe mit dem Motiv des Urteils der zweiten Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 1. Februar 1923, wonach durch die Ausdehnung der Pfandsicherheit gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1917 die Rechte der nachgehenden Grundpfandgläubiger nicht über ein gewisses Höchstmass hinaus beeinträchtigt werden dürfen, ist unbehelflich, Schuldbetreibungs- und Keonkursreeht. N® 24. 107 weil ‘dieses materiell îreilich wenig befriedigende Resultàät durch die Konkursprozessualischen Vorschriften über die Wirkung der Zulassung im Kollokationsplan und der Gutheissung der gegen darin zugelassene Gläubiger gerichteten Kollokationsklagen bedingt ist. Worin der Prozessgewinn im einzelnen bestehen wird, lässt sich erst nach der Durchführung der Steigerung über die Liegenschaft aus deren Ergebnis bestimmen. Indessen muss schon bei der Ansetzung der Steigerung
darauf Rücksicht genommen werden, dass voraussichtlich ein Teil des Steigerungserlöses der BRekursgegnerin als Prozessgewinn wird zugeteilt werden müssen, Würden nun diejenigen Forderungen, deren Pfandrecht von der Rekursgegenerin durch ihre Ko!lokotionsklagen mit Erfolg bestritten worden ist, aus dem « Kollokationsplan im Liegenden » bezw. Lastenverzeichnis weggestrichen, worauf die Rekurrenten abzielen, — würde somit die Liegenschaïît als nur mit denjenigen Pfandschulden belastet auf die Steigerung gebracht, deren Pfandsicherung nicht oder doch nicht mit Erfolg angefochten worden ist und die infolgedessen entweder vom Ersteigerer übernommen oder aus dem Steigerungspreis an die Gläubiger bar bezahlt werden müssen, s0 vermöchte die Steigerung dem Konkursamt nicht die Barmittel zu verschaffen, deren es zur Zuteilung des Prozessgewinnes an die Rekursgegnerin bedürfen wird. Daher muss die Liegenschaft als mit den im ursprünglichen Kollokationsplan verzeichneten Grundpfandschulden belastet auf die Steigerung gebracht werden, und es ist für die mit Erfolg angefochtenen Pfandschulden, die ausnahmslos fällig sind, gleichwie. für die übrigen fälligen Pfandschulden in den Steigerungsbedingungen Barzahlung zu verlangen. Dies setzt voraus, dass síe im Kollokationsplan bezw. Lastenverzeichnis -stehen bleiben, während freilich gemäss Art. 64 Abs. 2 KV der Prozessausgang darin vorzumerken ist. Doch darf diese Vormerkung nicht s0 ge- 108 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 25, staltet werden, als ob die betreffenden Forderungen gestützt auf die erfolgreiche Anfechtung nunmehr geradezu auf die Rekursgegnerin als Gläubigerin übergegangen wären. Auch darf ihr nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass síe den Ersteigerer zur Zahlung mit befreiender Wirkung an die Rekursgegnerin legitimieren würde, wie diese meint ; vielmehr sind die betreffenden Pfandschulden an das Konkursamt zu bezahlen, das erst in der Verteilungsliste bestimmen wird, invieweit die Rekursgegnerin Anspruch darauf erheben kann.
Demnack erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgeWwiesen,