Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

49 III 201

49 III 201

Rubrum

93. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1923

Sachverhalt

I.

S. Spar- und Leihkasse Oberireiamt gegen Keller, Eintritt des Zessionars des Betreibungsgläubigers in- den Aberkennungsprozess ist bundesrechtlich nicht ausgeschlossen.

SchKG Art. 314 setzt ein Versprechen des Schuldners selbst Voraus.

Gemeinsames, nicht solidarisches Schuldbekenntnis : Die Ungültigkeit der Verpflichtung des einen Schuldners macht diejenige des andern nicht hinfällig.

OR Art. 143. Die blosse Tatsache der gemeinsamen Verpflichtung begründet noch keine Solidarität.

4A. — Am 2. September 1920 genehmigte die obere Nachlassbehörde des Kantons Luzern den von Fritz Keller, Vater, Landwirt in Hochwart, Wolhusen, vorgelegten Nachlassvertrag, nachdem der einzige bisher nicht zustimmende Gläubiger, die Allgemeine Aargauische Ersparniskasse in Muri, am 22. August 1920 erklärt hatte, dass der Viehhändler Moritz Bernheim die ihr abgetretenen und von ihr geltend gemachten Forderungen an Keller wieder übernehme und als nunmehriger Gläubiger dem Nachlassvertrag zustimme.

Kurz vor dieser Erklärung, am 17. August 1920, hatten Rosa und Fritz Keller, die Ehefrau und der Sohn des Nachlassschuldners, dem Bernheim einen Schuldschein ausgestellt, worin sie bekannten, ihm die Summe von 11,500 Fr. schuldig zu sein, und sich zu deren Verzinsung mit 6% sowie zu vierteljährlichen Abzahlungen von 350 Fr. verpflichteten mit der Massgabe, dass bei nicht pünktlicher Zahlung der ganze Betrag fällig werde. Diese Verpflichtung wurde durch drei Personen solidarisch- verbürgt. Bernheim seinerseits verpflichtete sich, die Nachlassdividende von Fritz Keller, Vater, an die obengenannte Schuldsumme anzurechnen.