Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

49 III 92

49 III 92

Rubrum

20. Entscheid vom 24. Mai 1923, i. S. Tidg. Steuerverwaltung.

Art. 123 und 145 SchKG. Für die gemäss Arf. 145 SchKG nachgepfändeten Objekte kann ein Verwertungsaufschub nicht mehr gewährt werden.

Sachverhalt

A.

— Die eidg. Steuerverwaltung hatte den Metschik für eine rückständige Steuerforderung betrieben. Die Verwertung ergab, dass der Erlös den Betrag der Betreibungsforderung nicht decke. Das Betreibungsamt nahm deshalb auf Begehren der Gläubigerin eine Nachpfändung gemäss Art. 145 SchKG vor, gewährte aber dem Schuldner einen Aufschub von sieben Monaten gegen Leistung monatlicher Abschlagszablungen. Ein dagegen von der Steuerverwaltung eingelegter Rekurs wurde vom Bezirksgericht Zürich abgewiesen und die Abweisung vom Obergericht durch Entscheid vom 20. April 1923 bestätigt. B.— Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitig von der eidgen. Steuerverwaltung eingelegte Beschwerde ans Bundesgericht. Sie bestreitet, dass Art. 123 SChKG auch auf die Verwertung nach Art. 145 Anwendung finde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Nach Art. 123 SchKG in der Fassung des BRB vom 4. April 1921 kann der Betreibungsbeamte dem Schuldner, wenn dieser sich zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet und die erste Zahlung geleistet bat, für seine Betreibungsforderung bis auf sieben Monale Stundung gewähren. Diese Stundungsmöglichkeit besteht aber nach Gesetz nur einmal und zwar bevor die Verwertung vorgenommen ist. Sind in diesem Zeitpunkte die Voraussetzungen für den Aufschub nicht vorhanden oder läuft er ab oder fällt er wegen Unpünktlichkeit in den Abschlagszahlungen dahin, só ist die StundungsSchuldbetreibungs- und Konkursrecht, N® 20, 93 möglichkeit für diese Betreibung endgültig verwirkt. Die Nachpfändung gemäss Ari. 145 SchKG lässt. also keineswegs den Anspruch auf Stundung für den noch ungedeckten Teil der Betreibungsforderung wieder neu enfstehen. Sie selzt im Gegenteil voraus, dass ein Aufschub nicht mehr besteht, die Verwertung vorgenommen werden kann und schon vorgenommen ist. In diesem.. Sinne bildel die Nachverwertung nach Art. 145 SchKG nur einen Bestandteil der ordentlichen Verwertung und die Voraussetzungen ihrer Vornahme sind mit denjenigen der Verwertung im ordentlichen Verfahren, sofern diese ein ungenügendes Ergebnis zeigt, schon gegeben. Wenn Art. 145 davon spricht, dass die Verwertung der nachgepfändeten Gegenstände « mit Beförderung » zu erfolgen habe, s0 ist damit auch ausgesprochen, dass der Schuldner bei der Nachpfändung auf den in den ordentlichen Fristen liegenden Aufschub nicht mehr Anspruch hat. Der Umstand, dass durch sein Verschulden infolge ungenügender Angabe von Pfändungsgegenständen oder aus Irrtum des Betreibungsamtes wegen un ichtiger Schätzung, die Pfändung ungenügend war, kann deshalb nicht das Recht auf einen allenfalls nochmaligen ausserordentlichen Aufschub begründen.

Art. 123 SchKG findet somit auf Art. 145 keine Anwendung und die Nachverwertung ist im vorliegenden Falle unverzüglich anzuordnen.

Dispositiv

Demnach erkennt dte Schuldbetr.- und Konkurskammer © Der Rekurs wird begründet erklärt und die Vorinstanz in Aushebung ihres Entscheides angewiesen, die sofortige Verwertung zu veranlassen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 123 and Art. 145 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.

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