Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

50 I 183

50 I 183

Rubrum

34. Urteil vom Al. März 1924 i. S. Sägesner und Geiser gegen Zürich und Born.

Eine spezielle Gewerbesteuer auf dem Viehhandel (Grundtaxe und Umsatzgebühr für jedes umgesetzte Stück Vieh) . fällt nicht unter das Verbot der Doppeltbesteuerung, sondern steht nur unter den aus Art. 31 BV sich ergebenden Schranken.

Sachverhalt

A.

— Die Rekurrenten Samuel Sägesser und Johann Geiser betreiben jeder für sich von ihrem Wohnsitz in den bernischen Gemeinden Bützberg und Madiswil aus den Viehhandel in der Weise, dass sie hauptsächlich im Kanton Bern, in geringerem Masse auch in den Kantonen ' Solothurn und Luzern Schlachtware aufkaufen oder durch Unterhändler aufkaufen lassen und nach Zürich in den Schlachthof an ihre Kunden, dortige Metzger, - liefern. Zur Verteilung der Sendungen unter die Abnehmer und zur Abrechnung mil diesen (wohl auch zur Entgegennahme neuer Bestellungen) begeben sie sich wöchentlich einmal nach Zürich. Ein Bureau oder Stallungen, überhaupt Betriebseinrichtungen irgendwelcher Art besitzen síie dort unbestrittenermassen nicht.

Wegen des geschilderten Übergreifens ihrer Tätigkeit auf den Kanton Zürich wurden die Rekurrenten schon unter der Herrschaft des alten zürcherischen Gesetzes betreffend den Viehverkehr von 1895 verhalten, das darin für den gewerbsmässigen Betrieb des Viehhandels im Kanton geforderte Patent zu lösen und haben die entsprechenden Patenttaxen, die mit Rücksicht auf den Umfang ihres Verkehrs jeweilen auf den nach § 12 des Gesetzes zulässigen Maximalbetrag von 500 Fr. festgesetzt wurden, bis und mit 1922 anstandslos bezahlt. Am 1. Juli 1922 trat im Kanton Zürich das neue Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 4. April 1922 in Kraft. Danach bedarf « wer im Kanton gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts kaufen, verkaufen, vertauschen oder vermitteln will, einer staatlichen Bewilligung » (Viehhandelspatent § 2). Sie setzt die Erfüllung . bestimmter Erfordernisse durch den Bewerber (Wohnsitz oder Geschäftsdomizil in der Schweiz ; guter Leumund namentlich auch hinsichtlich der Einhaltung der tierseuchen-polizeilichen Vorschriften ; wo es sich nicht bloss um den Verkauf in Schlachthöfen handelt, ferner den Besitz seuchenpolizeilich einwandfreier Stallungen) nnd die Leistung einer Kaution voraus, die je nach der Grösse des Umsatzes von 1000 bis 20,000 Fr. geht, und wird jeweilen für das laufende Kalenderjahr erteilt (§§ 3 bis 8). Über die damit verbundene Abgabepflicht bestimmt § 9. « Für jede Bewilligung ist eine Grundtaxe und eine Umsatzgebühr zu entrichten.

Die Grundtaxe betlrägt : a) für den Handel mit Kleinvieh 50 Fr.; db) für den Handel mit Tieren des Rinder- und Pferdegeschlechtes 100 Fr. Die Umsatizgebühr beträgt :

für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Schaft, Ziege, Schwein). .. .. . 50 Rp. » D» » Kalb im Alter bis zu zwei Monaten ..... 1 Fr. » N» » Stück Rindvieh .. ... 2 Fr. » Y » Pferd. 5 Fr.

Um die Ermittlung des Umsatzes und die sonstige polizeiliche Kontrolle des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, haben die Patentinhaber über ihren Viehverkehr genaue Geschäftsverzeichnisse nach einem amtlich vorgeschriebenen Formular zu führen. Die Feststellung der Umsatzgebühr erfolgt nach den §§ 8 und 12 der Ausführungsverordnung des Regierungsrates vom 20. Oktober 1922 bei erstmaligen Patenterteilungen auf Ende des Jahres, bei Patenterneuerungen mit dieser nach dem Umsatz des vorletzten Jahres. In Anwendung dieser Vorschriften forderte die zürcherische Volkswirtschaftsdirektion für die Erneuerung der Patente pro 1923 als Grundtaxe und Umsatzgebühren vom Rekurrenten Geiser §§20 Fr. und vom Rekurrenten Sägesser 3849 Fr.

Inzwischen war der Kanton Bern, in dem der Viehhandel bisher frei gewesen war, mit Wirkung ab 1. Januar 1923 der von den Kantonen Luzern, Baselland und Aargau abgeschlossenen, vomBundesrat am 29. November 1921 genehmigten Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels (Viehhandelskonkordat) beigetreten, dem heute ausserdem noch Solothurn und BaselStadt angehören. Es sieht für den Betrieb des Viehhandels im Konkordatsgebiete, der als « der gewerbsmässige Anund Verkauf, sowie Tausch von Tieren des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts und die gewerbsmässige Vermittlung solcher Geschäfte » definiert wird, ebenfalls den Besitz eines Patents (« Viehhandelsausweises ») vor, der, sofern der Händler seinen Wohnsitz oder sein Hauptgeschäftsdomizil in einem Konkordatskanton hat, von der zuständigen Behörde dieses Kantons mit Giltigkeit für das ganze Konkordatsgebiet áausgestellt wird, von analogen Bedingungen pPersönlicher und sachlicher Art wie im zürzherischen Gesetz und von der Stellung einer Kaution abhängig gemacht ist, die im einzelnen Falle innert der durch das Konkordat bestimmten Mindest- und Höchstansätze festgesetzt wird. Nach § 8 sind für die Erteilung und Erneuerung der Viehhandelsausweise ausser der Kanzleigebühr pro Jahr folgende Gebühren zu entrichten : 1. eine Grundtaxe, die für Händler mit Grossvieh und Pferden 100 Fr., für Händler mit Kleinvieh 50 Fr. beträgt. 2. Eine Umsatzgebühr für den Umsatz im gesamten Gebiete der Übereinkunft, die minimal pro umgesetztes Stück Rindvieh 1 Fr., Kleinvieh (Schafe, Ziegen und Schweine über 8 Wochen) 50 Rp., Ferkel (Schweine unter 8 Wochen) 20 Rp. und Pferde 5 Fr. beträgt ; die Kantone sind berechtigt, auf das Doppelte dieser Ansätze zu gehen und zu bestimmen, dass in der Grundtaxe die Gebühren für einen gewissen Umsatz inbegriffen seien. Von beiden Möglichkeiten hat der Grosse Rat des Kantons Bern Gebrauch gemacht, indem er in dem Dekret vom 12. September 1922, womit er den Beitritt zum Konkordat beschloss, die Umsatzgebühr für Pferde auf 10 (statt 5 Fr.) festsetzte, andererseits bestimmte, dass in der Grundtaxe für die Kleinviehhändler die Umsai zgebühren für 100 Stück inbegriffen seien. Infolgedessen mussten die Rekurrenten auch im Kanton Bern pro 1923 ein Patent. (Viehhandelsausweis) lösen und werden dort ausser der Grundtaxe mit. den durch das

Konkordat und Kkanionale Dekret vorgesehenen Umsatzgebühren für jedes im Konkordatsgebiet aufgekaufte Stück Vieh ohne Rücksicht auf den Ort, wohin es heim Weiterverkauf geliefert wird, belastet.

Sie bestritten deshalb die Pflicht zur Bezahlung der in Zürich von ihnen geforderten Grundtaxe und Umsatzgebühren (wobei sie sich immerhin bereit erklärten, aus freien Stücken und ohne Präjudiz für die Zukunft eine feste Taxe von maximaiï 500 Fr. zu entrichten), indem sìe geltend machten : nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Verband aargauischer Viehhändler gegen Grossen Rat des Kantons Aargau vom 12. Mai 1922 (AS 48 I S. 269 ff.) stellten sich die gemäss dem Konkordat für die Viehhandelsbewilligung zu zahlenden Grundtaxen und Umsatzgebührén nicht als wirkliche Gebühren, sondern als von einem bestimmter. Gewerbezweige erhobene Sondersteuern dar, was auch für die durchaus gleichartigen Auflagen des neuen zürcherischen Viehhandelsgesetzes zutreffen müsse. Als Steuern könnlen sie aber nach Art. 46 BV vom gleichen Objekte, bezw. der gleichen geschäftlichen Transaktion (Anund Weiterverkauf eines bestimmten Stückes Vieh) nur einmal erhoben werden, wobei die Bezugsberechtigung nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Kanton des Wohnsitzes bezw. Geschäftssitzes des Händlers zuDoppelbesteuerung. N+* 34. 187 stehen müsse, Die Rekurrenten könnten somil dazu im Kanton Zürich nur dann herangezogen werden, wenn síe hier eine Geschäflsniederlassung und damit ein sekundäres Steuerdomizil im Sinne jener Praxis, ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besässen, mittelst deren sich ein wesentlicher Teil ihres Geschäftsbetriebes abspiele, was nicht der Fall sei. Wenn diese Grundsätze vom Bundesgericht zunächst für die aligemeinen direkten Steuern (Vermögens-, Einkommensund Erwerbssteuern) entwickelt worden seicn, so müssten sie doch auch auf indirekte Angaben der vorliegenden Art nicht weniger Anwendung finden. Art. 46 Abs. 2 BV laute allgemein und schliesse die Doppelbesteuerung schlechthin, nicht nur für bestimmte Steuerarten aus. Eine solche würde aber durch die Erhebung von Grundtaxen und Umsatzgebühren im Kanton des Wohnsitzes bezw. Geschäftsdomizils des Händlers u n d in dem Kanton, wohin er die angekaufte Ware liefere, notwendig eintreten.

Die zürcherische Volkswirtschaftsdirektion beharrte jedoch auf der angefochtenen Auflage und ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 13. September 1923 mit der Begründung abgewiesen : da der Kanton Zürich dem Viehhandelskonkordat nicht beigetreten sei, bedürften die Rekurrenten, um den Viehhandel im Kanton zu betreiben, des im kantonalen Gesetz vom 4. April 1922 vorgeschriebenen Patents. Die Höhe der Gebühr dafür se1 in § 9 des Gesetzes festgelegt. Eine Ausnahmestellung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung, wie sie in der Rekursschrift beansprucht werde, sei gesetzlich unzulässig. Sollte das Bundesgericht dazu kommen, die gleichzeitige Erhebung von Patentgebühren durch Bern und Zürich als Doppelbesteuerung aufzufassen, s0 werde es auch Grundsätze für eine Steuerausscheidung festsetzen müssen. Heute beständen solche Grundsätze nicht.

B.

— Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Oktober 1923 haben darauf Sägesser. und Geiser beim Bundesgericht unter Berufung auf Art. 46 Abs, 2 BV die Begehren gestellt, es sei :

1. der Beschluss des zürcherischen Regierungsrales vom 13. September 1923 aufzuheben und auszusprechen, dass der Kanton Zürich nicht berechtigt sei, von den Rekurrenten für ihren Viehhandel Patent- und Umsatzgebühren zu erheben und dass er die auf Zwang hin, unter Vorbehalt vorläufig bezahlten Beträge zurückzuerstatten habe ;

2. eventuell zu bestimmen, in welchem Verhältnis und in welchem Umfange die Kantone Bern und Zürich an den von den Rekurrenten zu bezahlenden Umsatzgebühren berechtigt seien.

Sie halten an der bereits im kantonalen Verfahren vor den zürcherischen Behörden vertretenen Rechtsauffassung fest. Sollte entgegen derselben angenommen - werden, dass die Rekurrenten durch den von ihnen ausgeübten Viehhandel auch zum Kanton Zürich in einer Beziehung stehen, die sie seiner Steuerhoheit für die in Betracht fallenden Abgaben unterwerfe, soo dürften jedenfalls, entsprechend dem Zweck des Doppelbesteuerungsverbots zu verhindern, dass deni Pflichtigen aus seiner wirtschaftlichen Verbindung mit mehreren Kantonen ein Nachteil, eine stärkere Belastung erwachse, als wenn er nur der Hoheit eines von ihnen unterstände, die Rekurrenten nicht in beiden Kantonen mit der vollen Steuer, sondern nur mit einem Teil derselben belastet werden, der der in jedem ausgeübten geschäftlichen Tätigkeit entspreche, und insgesamt nicht mit einer höheren Summe, als sie zu bezahlen wäre, wenn die gesamte Handelstätigkeit ausschliesslich im Domizil- - Kanton vor sich ginge. Die Ausscheidung wäre demnach richtiger Weise s0 vorzunehmen, dass die zürcherischen Abgaben auf eine jenem Verhältnis entsprechende Quote der Gesamtsumme beschränkt würden, die Bern nach seinem Recht unter der letzteren Voraussetzung erheben könnte.

C.

— Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Er weist darauf hin, dass die im zürcherischen Viehhandelsgeselz vorgesehénen Grundtaxen und Umsatzgebühren nicht zur Bestreitung des allgemeinen öffentlichen Finanzbedarfes dienen, sondern je zur Hälfte in den kantonalen Tierseuchen- und Tierversicherungsfonds fallen (§ 10 des kantonalen Gesetzes betreffend die obligatorische Viehversicherung und die Entschädigung für Tierverlust durch Seuchen). Bedenke man weiter, in welchem Uinfange die Behörden durch die Feststellung der Erfordernisse für die Patenterteilung (Untersuchung der Leumundsverhällnisse und Führung der dazu nötigen Vorstrafenverzeichnisse über die Übertretung der sanitätsund gewerbepolizeilichen Vorschriften ; Prüfung der Güte der anerbotenen Kautionen ; Tuspektion der Händlerstallungen und der Desinfektionseinrichtungen der Viehtransportwagen usw.) sowie durch die polizeiliche Überwachung des ganzen Viehverkehrs der Händler in Anspruch genommen würden, s0 gingen die streitigen Abgaben über den Rahmen eines angemessenen Entgelts für die durch den Abgabepflichtigen veranlassten Leistungen des Staates und damil einer wirklichen Gebühr nicht hinaus. Jedenfalls könne von einer irgendwie drückenden Belastung nicht gesprochen werden : Geiser habe im Durchschnitt der letzten drei Jahre im Schlachthof Zürich einen Umsatz von 8000 Kälbern, Sägesser einen solchen von 3000 Stück gehabt ; die von ihnen geforderten, anscheinend hohen Gesamtgebühren von rund 9000 und 3000 Fr. machten 0,4 % des Verkaufswertes der entsprechenden Viehware aus. Tatsächlich würden die Umsatzgebühren übrigens vom Händler einfach auf den Metzger und vom Metzger auf die Konsumenten überwälzt, sodass letztere in Wahrheit die Last tragen. Selbst wenn der Abgabe Steuercharakter beigemessen werden sollte, 80 wäre damit angesichts der bisherigen Praxis, die das Doppelbesteuerungsverbot nur auf die allgemeinen Steuern, nicht auf Gewerbebewilligungsabgaben angewendet habe, der Rekurs noch nicht begründet. Es frage sich ferner, ob nicht die bernische und die zürcherische Steuer verschiedene Vorgänge träfen, nämlich in Bern den dortigen Ankauf, in Zürich den Verkauf des Viehs im Kanton. Diese Handänderungen bildeten das Steuerobjekt und nicht die gehandelten Tiere.

D.

— Ebenso hat der Regierungsrat des Kantons Bern für diesen Kanton das Recht zur Erhebung der vollen konkordatsmässigen Umsatzgebühren von den Rekurrenten ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts Zürichs zum Bezuge ähnlicher Abgaben beansprucht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung - 3. Die Frage der rechtlichen Natur der von den Viehhändlern für das Viehhandelspatent zu entrichlenden Grundtaxen und Umsatzgebühren, wie sie die Interkantonale Übereinkunft über die Ausübung des Viehhandels für das Konkordatsgebiet und analog das zürcherische Gesetz vom 4. April 1922 für den Viehhandel im Kantonsgebiet vorsehen, ist vom Bundesgericht schon in dem von dem Rekurrenten angerufenen Urteile in Sachen Verband der aargauischen Viehhändler gegen Aargau vom 12. Mai 1922 geprüft und dahin entschieden worden, dass es sich nicht um wirkliche Gebühren, sondern um einer bestimmten Klasse von Gewerbetreibenden auferlegte (Sonder-)Steuern handle. Die Vernehmlassung des Kantons Zürich macht für die entgegengesetzte Auffassung keine Argumente geltend, welche nicht schon damals gewürdigt und als nicht schlüssig befunden worden wären, sodass zur Widerlegung statt weiterer Ausführungen einfach auf die Erwägungen des erwähnten Urteils verwiesen werden kann. Dass die Abgaben nicht in die allgemeine Staatskasse fallen, sondern zur Deckung von Ausgaben aus der Seuchenpolizei und von Seuchenschäden verwendet werden und dass die Patenterteilung zwecks Einschränkung der Seuchengefahr an die Erfüllung bestimniter Bedingungen durch den Bewerber geknüpft ist, deren Feststellung den Behörden eine gewisse Mühewalt verursachen mag, rechtfertigt eine andere Beurteilung, wie ebenfalls schon in jenem früheren Falle ausgeführt wurde, deshalb nicht, weil die Seuchenbekämpfung und -polizei im Interesse der Gesamtheit und nicht bloss in demjenigen der Viehhändler durchgeführt wird, es sich dabei um Leistungen, die zur Erfüllung einer allgemeinen staatlichen Aufgabe erfolgen, und nicht um einen zu Gunsten der betreffenden Gewerbetreibenden für ihre Bedürfnisse organisierten Dienst handelt.

4. Andererseits glauben die Rekurrenten zu Unrecht, dass mit dem Charakter der streitigen Abgaben als Steuer im Gegensatz zu einer blossen Gebühr auch ihre Unterstellung unter Art. 46 Abs. 2 BV und die aus dieser Vorschrift abzuleitenden Regeln hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit oder doch des statthaften Masses einer gleichzeitigen Belastung desselben Steuerobjektes durch mehrere Kantone ohne weiteres gegeben sei. Die Praxis der Bundesbehörden seit 1848 in interkantonalen Steuerkonflikten, die die Veranlassung zur Aufnahme des Art. 46 Abs. 2 in die BV von 1874 gegeben hat, bezog sich aus die allgemeinen direkten Steuern — Vermögens-, Einkommens-, Erwerbs-, Kopfsteuern- — und die mit der Vermögenssteuer verwandte Erbschaftssteuer. Das Bundesgericht hat denn auch die Anwendung des Artikels auf andere indirekte Abgaben spezieller Art — Wagen-, Luxuspferde-, Hundesteuern, « Gewerbebewilligunsgebühren » — mit einer noch zu erwähnenden Ausnahme bisher stets abgelehnt, wobei der Begriff der « Gewerbebewilligungsgebühren» im weitesten, auch Auflagen, die nach der allgemeinen Verwaltungsrechtlslehre unzweifelhaft zu den Steuern, nicht zuTden wirklichen Gebühren gehören, umfassenden Sinne einer Abgabe definiert wurde, die von einzelnen Gewerben — i2 “- Staatsrecht.

mit Inbegriff der freien, lediglich gewissen polizeilichen Einschränkungen nach Art. 31 litt. 2 BV unterworfenen _ —- wegen der besonderen Inanspruchnahme der öffentlichen Polizei erhoben wird. Die Urteile i. S. der Internationalen Schlafwagengesellschaft und i. S. Esseiva gegen Wallis (AS 25.1 S. 197 und 26 I S. 277), auf die die Rekurrenten sich berufen, stehen damit nicht in Widerspruch ; sie beruhen auf der Annahme, dass die Gewerbesteuer nach § 18 ff. des Walliser Finanzgesetzes von 1874 sich in Wirklichkeit nicht als eine solche Gewerbebewilligungsgebühr, sondern als eine aligeineine Erwerbssteuer, ein auf Grund des Erwerbes des einzelnen Pflichtigen auf ihn verlegter direkter Beitrag an die Kosten des Staatshaushaltes darstelle und sich von den in anderen Kantonen bestehenden Steuern dieser Art nur durch die besondere Art der Einschätzung unterscheide. Dasselbe gilt für die Urtéile i. S. der Versicherungsgesellschaft « Winterthur » uad der Jura-Simplon-Bahn gegen Genf in Bezug auf die genferische « taxe munici- “ pale ». Wenn zugegeben werden mag, dass die erwähnte Entstehungsgeschichte des Art. 46 Abs. 2 BV bei der allgemeinen Fassung der Bestimmung selbst einer weiteren Ausdehnung des darin ‘ausgesprochenen Doppelbesteuerungsverbotes nicht zwingend entgegensteht und wenn sich fragen mag, ob sich nicht dieselbe bei einzelnen bisher davon ausgenommenen Abgaben mit Rücksicht auf die seitherige Entwicklung der Verhältnisse vielleicht rechtfertigen liesse, wie denn das Gericht nach einer Richtung, in Bezug auf die Automobilsteuer — in der in Genf und Waadt bestehenden Ausgestaltung —- taisächlich zu diesein Ergebnis gekommen ist (AS 44 I S. 11), s0 ist doch jedensalls bei Abgaben, wie sle hier in Frage stehen, davon abzusehen.

Es handelt sich dabei nicht etwa um eine: besondere Besitzessteuer, die an das Vorhandensein gewisser Gegenstände im Vermögen einer Person anknüpfen würde (wie es der Rekurs tnit der Formulierung : dasselbe Objekt (Stück Vieh) dürfe. nicht beim gleichen Eigentümer dureh zwei Kantone belastet werden, zu postulieren scheint), was s1ch, abgesehen davon, dass die - THöhe der Abgabe vom Werte des angeblich bestleuerten Objektes durchaus unabhängig ist, schon darin zeigt, dass síe keineswegs von allen Viehbesitzern, sondern nur von den gewerbsmässigen Händlern mit Vieh erhoben wird, . ebensowenig trotz des Namens « Umsatzgebühr » um eine Verkehrssteuer, die von einem bestimmten Vorgang des rechtlichen oder wirtschaftlichen Verkehrs (Handänderung von Vieh) erhoben würde. Denn als solche müsste sie wiederum alle derartigen Handänderungen, nicht nur die von gewerbsmässigen Viehhändlern abgeschlossenen Kaufverträge treffen. Besteuert wird vielmehr die Ausübung einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit, die Vornahme dazu gehörender Handlungen durch den Betriebsinhaber ùn betreffenden Steuergebiet und nur sie, und der Charakter der Abgabe ist der einer besonderen Gewerbesteuer, die von den Angehörigen eines einzelnen Gewerbes neben den aligemeinen Steuern, denen sie wie alle anderen Bürger unterliegen, bezogen wird. Diese Auffassung ihrer rechtlichen Natur liegt denn auch schon dem eingangs erwähnten Urteil i. S. des Verbandes aargauischer Viehhändler und dem nicht publizierten früheren i. S. Cuche gegen Waadt vom 19. Sept. 1913 (das waadtländische Viehhandelsgesetz betreffend) zu Grunde. Damit fällt aber das Verhältnis unter die spezielle Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 litt. * BV. Wenn hier gegenüber der allgemeinen Garantie des Abs. 1 « Verfügungen über die Besteuerung des Gewerbebetriebes » vorbehalten werden, solange sie « den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen », s0 ist dabei nicht sowohì an die allgemeinen Sleuern auf Vermögen und Erwerb der Staatsbürger gedacht, die, weil eine von der Tatsache der Ausübung eines Gewerbes unabhängige Belastung darstellend, ohnehin von der Schranke, welche Art. 31 BV der kantonalen Staatsgewalt zieht, nicht betroffen werden können. Vielmehr sollte den Kantonen dadurch, wie unbestritten ist, gerade auch die Belegung * einzelner Gewerbe oder gewisser Betriebsformen eines

Gewerbes mit besonderen Abgaben vorbehalten werden, die nicht in einer verhältnismässigen Erhöhung der allgemeinen Steuern bestehen, soudern auf selbständiger Grundlage beruhen, wobei sich allerdings aus Art. 4 BV dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, die Einschränkung ergibt, dass die s0 entstehende Mehrbelastung gegenüber anderen Gewerben nicht eine rein willkürliche sein darf, siíich durch sachliche Erwägungen muss rechtfertigen lassen können. Als ein solcher zureichender Grund für die Erhebung einer Sondersteuer ist aber immer u. a. die Tatsache betrachtet worden, dass die Ansübung des belasteten Gewerbes wegen der damit verbundenen Gefahren in besonderem Masse polizeiliche Schutzmassregeln und entsprechende Aufwendungen des Staates nötig macht, wie es beim Viehhandel im Hinblick auf die Gefahr der Seuchenverschleppung zutrifft. Ist es dieser polizeiliche Gesichtspunkt, der die Erhebung der Steuer veranlasst und rechtfertigt, so0 muss sie aber auch überall da erhoben werden können, wo zum Betrieb des betreffenden Gewerbes gehörende Handlungen, welche die den polizeilichen Präventivmassregeln rufende Gefahr mitbegründen, vorgenommen werden. Speziell kann die Bezugsberechtigung danach bei Handelszweigen, bei denen diese Gefahr mit beiden Teilen der Handelstätigkeit, dem Ankauf der Ware und dem Weiterverkaufe bezw. der Lieferung derselben an die Abnehmer verbunden ist, wenn beide Tätigkeiten in verschiedenen Kantonen vor sich gehen, nicht auf einen dieser Kantone, denjenigen des An- oder Verkaufes oder gar des Geschäftssitzes des Händlers beschränkt sein. Die Folge der kumulativen Belastung des interkantonalen Distanzhandels in allen Kantonen, auf deren Gebiet er sich erstreckt und mit Handlungen der erwähnten Art übergreift, ist daher mit der Zulassung der Abgabe als solcher nach ihrem Wesen von vorneherein, notwendig gegeben. Nachdem Art. 31 litt. e den Kantonen die Einführung solcher Steuern, unter dem einzigen Vorbehalte, dass sie den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen dürfen, ausdrücklich gestattet, kann deshalb auch der daraus für den interkantonalen Gewerbebetrieb sich ergebenden Erschwerung das allgemeine Doppelbesteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2 BV nicht entgegengehallen werden, sonderu sich eine Schranke dagegen, sowol!l grundsätzlich, was die Erhebung der Steuer in diesem oder jeuem Kanton überhaupt betrifft,

als nach der Seite des Masses der Belastung am einzelnen Orte, nur aus jenem Vorbehalte ergeben. Auf diesen Boden hat sich denn auch das Bundesgericht noch in neuerer Zeit wiederholt gestellt. So im Urtcile i. S. Meier gegen Aargau vom 18. Dezember 1913 (AS 39 I S. 557) in Bezug auf die Verkaufssteuer vom Kleinverkaufe gebrannter Wasser, in einem Falle, wo die bezügliche « Patentgebühr » vom Händler ausser im Kanton seines Geschäftssitzes noch in einem anderen gesordert worden war, wohin er Spirituosen geliefert hatte. Ferner in dem bereits erwähnten nicht publizierten Urteile i. $. Cuche gerade auch für die heute streitigen Patenttaxen der Viehhändler (die sich nach dem waadtländischen Gestze in ähnlicher Weise wie nach dem Konkordat und dem zürcherischen Gesetz nach dem Umsatze abstusen und ebenfalls eine sehr beträchlliche Höhe erreichen können). Es könnte daher auch im vorliegendeu Falle die gleichzeitige Belegung der Rekurrenten mit Grundtaxen und Umsatzgebühren in Bern für das Konkordatsgebiet, wo der Ankauf der Ware durch sie vor sich geht, und in Zürich für die dort stattfindende Ablieferung des Viehs an die Abnehmer nur aus dem Gesichtspunkte eines Verstosses gegen den Gruudsatz der Gewerbefreiheit, wie ihn Art. 31 litt. e BV gegenüber äerartigen Sondersteuern vorbehält, angefochten werden. Dass hier ein 196 N Staatsrecht.

solcher Verstoss vorliege, sei es weil die Abgaben im einzelnen Steuergebiet oder zusammengerechnet wegen ihrer Höhe prohibitiv wirken oder nach. ihrer Ausgéstaltung und Bemessung im einzelnen Kanton auf eine höhere Besteuerung (Sonderbelastung) -des interkantonalen Handels als solchem gegenüber dem gleichartigen interkantonalen Verkehr hinauslaufen würden oder endlich weil die eine oder andere jener Tätigkeiten nicht zu denjenigen Handlungen gehören würde, die nach der Veranlassung der ratio der Steuer deren Ausdehnung darauf zu rechtfertigen vermögen, solange damit nicht noch andere Betriebshandlungen im Kantonsgebiet Hand in Hand gehen (vgl. über diese verschiedenen Gesichtspunkte das zit. Urteil Meyer), machen aber die Reku1- renten nicht geltend, geschweige versuchen sie es irgendwie nachzuweisen. Da es sich dabei nicht um ein Versehen in der Bezcichnung der anwendbaren Verfassungsvorschrift, sondern um tatsächliche Behauptungen handelt, die notwendig zum Fundament einer solchen Beschwerde gehören würden, kann es nicht Sache des Bundesgerichts sein, den Rekurs nach dieser Richtung zu ergänzen und zu untersuchen, ob sich allenfalls die streitigen Steuerauflagen im einen oder anderen Kanton aus solchen Erwägungen beanstanden liessen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Doppelbesteuerung. N* 35, y 197

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4, Art. 31, and Art. 46 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.