Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

50 II 20

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6. Auszug aus dem Urteil der I, Zivilabtellung vom 5. Pobruar 1924 i. S. Rüsonacht gegen Jové. Kauf ; Nichterfütlung durch den Käufer. Mit der Klage auf Erfüllung kann nicht gleichzeitig die Eventual- oder Alternativklage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung verbunden werden, speziell nicht mit Schadenersatzbestimmung auf den Zeitpunkt, in dem der Vertrag hätte erfüllt werden sollen ; das die Abnahmepflicht aussprechende Urteil kann nicht den Schadenersatz auf jenen Zeitpunkt bemessen.

Gleichzeitig mit der Erfüllung des Vertrages hat - der Kläger zum voraus die Verurteilung der Beklagten zu Schadenersatz für den Fall der Nichterfüllung verlangt. Bei diesem Rechtsbegehren, welches die Vorinstanz unter Berufung auf die in §§ 89 und 246 II der soloth. ZPO enthaltenen Vollstreckungsvorschriften gutgeheissen hat, handelt es sich darum, das Interesse des Klägers an der Erfüllung der durch Dispositiv 1 des vorinstanzlichen Urteils der Beklagten auferlegten Abnahme- und Zahlungsverpflichtung zu bestimmen, damit bei Nichterfüllung sofort feststehe, welchen Betrag die Beklagte als Schadenersatzsurrogat schulde. Massgebend ist also das Interesse des Klägers an der Bezahlung des Kaufpreises gegen die Verpflichtung Zur Übergabe des Kaufgegenstandes, wovon der Vorteil abzuziehen ist, der dem Kläger bei Nichterfüllung durch die Beklagte daraus erwächst, dass er die Ware nicht an síie abgeben muss. Hieraus ergibt sich, dass es für die Schadenersatzbereehnung entscheidend auf den Wert des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt ankommt, in dem feststehen wird, ob die Beklagte jenes Urteilsdisposîitiv überhaupt erfüllen werde oder nicht. Da jedoch dieser Wert vom Richter nicht zum voraus ermittelt werden kann, liesse sich eine solche vorweggenommene Schadenersatzbestimmung mit den Schadenersatznormen des OR, die auch für die Umwandlung - des Anspruchs auf Realerfüllung in einen Schadenersatz- ‘anspruch im Exekutivverfahren massgebend sind, nicht vereinbaren. Die Vorinstanz hat denn auch dem Kläger als eventuellen Schadenersatzanspruch etwas wesentlich Ánderes zugesprochen, nämlich die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis, der im Zeitpunkt galt, wo der Vertrag hätte erfüllt werden sollen (Frühjahr 1921). Diese Schadenersatzberechnung wäre nur dann zulässig gewesen, wenn der Kläger nicht auf Erfüllung, sondern von vorneherein auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung geklagt hätte : neben dem Erfül- - lungsanspruch, oder an Stelle eines diesen Anspruch schützenden Gerichtsurteils ist für eine solche Schadenersatzforderung kein Raum, weil das bei Schuldnerverzug nach Art. 107 OR dem Gläubiger zustehende Wahlrecht zwischen den dort aufgeführten Rechtsbehelfen durch Anhebung der Erfüllungsklage konsumiert ist.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 107 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.

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