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Rubrum
128 Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41, erscheint auch diese nicht gerechtfertigt. Art. 7 des Gebúührentarifs kann hier, entgegen der Auffassung der . Vorinsianz, nicht zur Anwendung gelangen... Denn wenn, wie dies hier der Fall war, eine solche Fristansetzung zugleich. mit der Zustellung der Pfändungsurkunde auf derselben erfolgt, sie also als Bestandteil der Pfändungsurkunde zu erachten ist, 80 kann von einem « Schriftstück » im Sinne des Árt. 7 des Gebührentarifes nicht die Rede sein, Darunter sind zweifellos nur selbständige Mitteilungen zu verstehen.
41. Bntecheid vom 3. Dozember 1924 i. S. Kehrer.
Sachverhalt
Im Betreibungsverfahren darf die Ausfallforderung gegen den Ersteigerer wegen Nichterfüllung des Steigerungskaufes nar bei übereinstimmendem Begehren sämtlicher in Betracht fallenden Pfand- oder Pfändungsgläubiger anders als durch Versteigerung verwertet werden.
SchKG Art. 130, 131, 156 ; Verordnung über die ZwangsVerwertung Von Grundstücken vom 23. April 1920 (VZG) Art. 72.
4A.— In der Grundpfandverwertungsbetreibung gegen
A.
Ott betreffend die Liegenschaft zum Zehnthaus in Weinfelden wurde der an der zweiten Steigerung um 38,000 Fr. an Heinrich Bosshart erteilte Zuschlag wegen Zahlungsverzug des Ersteigerers aufgehoben und an der dritten Steigerung der Zuschlag um 28,000 Fr. an Giuseppe Mocetti, den betreibenden Gläubiger des Schuldbriefes von 9000 Fr. im dritten Rang mit Vorgang von 25,000 Fr. erteilt ; infolgedessen kamen Mocetti mit seinem Schuldbrief teilweise und die Gläubigerin des nachgehenden Schuldbriefes, Frau KehrerOtt, gänzlich zu Verlust, während sie nach dem Ergebnis der früheren Steigerung gedeckt waren, Frau Kehrer-Ott mindestens zum Teil. Unter Verwendung des offiziellen Formulars Nr.14 zur VZG machte das Betreibungsamt am 4. Juli den genannten Grundpfandgläubigern die Mitteilung, ‘dass « die Ausfállsumme:», deren Betrag es nazhAbrechnung der vón Bosshart’ géleistetèn Auzahtung veir 1000 Fr. approximativ auf 9161 Fr.(85° Cts: ‘bestimmte « an cinèr einzigen öffentliôhen Steigéöning verkauft werden wird, sofern nicht von den zu -Verlüst. gé kornmenen Pfandgläubigern und pfändenden Gläubigerä binnen ‘10 Tägen... ein Begehren um Verwertung nach Árt. 130 Ziff. 1 oder Art. 131 SchKG... gestelit wird, » Flierauf verlangte Frau’ Kehrer-Ott am 8. Juli die Abtretung der Auéfallforderung nachArt.:131 SchKG, während Mocetti: die Frist unbenützt verstreichen: Hess: Als ‘dus Betreibüungsamt in der Folge die Verstéigétung . der Ausfallforderung anordnete; führte Frau Kehrer-Ott:Beschwerde mit: deur Äntrag;: das. Betreibangsarnt : sei anzuweisen «die bffentliche' Versteigerung áufzuheben » und ihr die Ausfallforderung « anzuweisen»
B.
— Durch Entscheid vom 11. November 1924 hat die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau die Beschwerde abgewiesen.
C.
— Diesen Entscheid hat Frau Kehrer-Ott an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Die Vorinstanz hat angenommen, dass für die Abtretung einer Ausfallforderung gegen den Ersteigerer, welcher in einer Grundpfandverwertung den Steigerungskauf nicht gehalten hat, an einen oder an mehrere Gläubiger die Zustimmung der sämtlichen Pfandgläubiger vorliegen müsse, wobei sie unter den sämtlichen Pfandgläubigern alle diejenigen Pfandgläubiger verstehen dürfte, welche bei der endgültigen Steigerung zu Verlust gekommen sînd, während sie durch das Ergebnis der wegen Zahlungsverzug des Ersteigerers aufgehobenen Steigerung gedeckt worden wären. Dieser Auffassung ist beizustimmen. Gemäss Art. 131 (und 156) SchKG 180 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 41.
setzt die Ánweisung von Geldforderungen an Zahlungsstatt (Abtretung) an die Gläubiger oder einzelne von «ihnen (Abs. 1) gleichwie deren Übernahme zur Eintreibung (Abs, 2) den übereinstimmenden Antrag sämtlicher am Betreibungsverfahren beteiligten Gläubiger voraús. Art. 72 VZG würde sich also mit diesen gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch setzen, wenn er von dem erwähnten Erfordernis absehen sollte, wie die Rekurrentin meint. Dieser Sinn dürfte jener Bestimmung aber jedenfalls nur dann beigelegt werden, wenn er in ganz unzweideutiger Weise zum Ausdruck gelangt wäre. Nun ist dies aber nicht nur nicht der Fall, sondern es verweist Art. 72 VZG ausdrücklich auf Art. 131 SchKG, indem er für ein allfälliges Begehren um Verwertung der Ausfallforderung gemäss Art. 131 SchKG eine zehntägige Frist setzt ; einem solchen Begehren darî aber nach nach dem Áusgeführten nur mit Zustimmung sämtlicher am Verfahren beteiligten Gläubiger stattgegeben werden. Zu Unrecht glaubt die Rekurrentin, die Befristung wäre sinnlos, wenn an die Fristversäumnis nicht die Folge des Ausschlusses, mindestens von der Mitwirkung ‘bei der Bestimmung des weiteren Verwertungsverfahrens, geknüpft, m. a. W. wenn nicht die « Anweisung », sei es an Zahlungsstatt oder doch zur Eintreibung, ausschliesslich an diejenigen Gläubiger erteilt würde, welche binnen der angesetzten Frist ein Begehren darum gestellt haben, auch ohne Zustimmung derjenigen, welche die Frist unbenützt haben verstreichen lassen. Denn der Zweck der Befristung besteht darin, zu vermeiden, dass, wie dies gerade vorliegend geschehen ist, die Verwertung der Ausfallforderung noch lange hinausgezögert werde, sofern Sich die beteiligten Gläubiger nicht alsbald auf eine der ausserordentlichen Verwertungsarten einigen. Endlich geht auch der Hinweis auf Art.131 VZG fehl, wonach im Konkurs die Ausfallforderung zu versteigern ist, wenn kein Konkursgläubiger deren Abtretung verlangt, weil diese Regelung im Anschluss an eigenartige Vorschriften des Konkursrechts (Art. 260 SchKG, 79 Abs. 2 KV) getroffen worden ist und daher nicht auf das Betreibungsverfahren übertragen werden darf.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
42. Entsoheid vorn 10. Dezember 1924
43.
S. Erben Koch und Konsorten.
Zustellung des Zahlungsbefehlsdoppels, wie der andern Mitteilungen, an den Gläubiger durch rekommandierten Brief (Art. 34 SchKG) ; kann dieser nicht bestellt werden, s0 darf das Betreibungsamt die Sendung nicht einfach zur Verfügung des Gläubigers in Verwahrung nehmen, sondern hat es gemäss Art. 64 SchKG zu verfahren. Die gesetzliche (Art. 281 SchKG) provisorische Teilnahme des Arrestgläubigers ander Pfändung derArrestgegenstände wird definitif, wenn er das Fortsetzungsbegehren binnen zehn Tagen stellt, nachdem er dazu in die Lage versetzt worden ist, mag auch die ordentliche Teilnahmefrist bereits abgelaufen sein (Kreisschreiben Nr. 27 vom 1. November 1910). i A. — Am 17. April 1924 nahmen Adèle Waldmeyer in Basel und Adèle Waldmeyer in Newtonville, U. S. A., vertreten durch Anna Waldmeyer, Nonnenweg 12, in Basel, sowie letztere für sich selbst in Basel Árreste gegen E. A. Waldmeyer-Schweizer in New-York heraus. Dabei wurden mit Árrest belegt... Andere Gläubiger, insbesondere die Rekurrenten, hatten schon vorher die gleichen Vermögensobjekte mit Árrest belegen lassen, úünd am 7 Mai wurde die Pfändung zugunsten eines dieser Arrestgläubiger vollzogen, an welcher dann weitere Arrestgläubiger, die das Fortsetzungsbegehren ebenfalls - stellten, definitiv teilnahmen (Gruppe Nr. 1290). In den von Anna Waldmeyer für sích und die beiden andern Gläubigerinnen Waldmeyer rechtzeitig angehobenen ÁTrestprosequierungsbetreibungen stellte das Betreibungs-