Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

51 I 169

51 I 169

Rubrum

28. Urteil vom 3. April 1926

Sachverhalt

I.

S. Läabli gegen Obergericht Luzern.

Bestrafung wegen Ehrbeleidigung und « Verbreitung beunruhigender Gerüchte », liegend in Vorhalten, die in einem Presserzeugnis und in Eingaben an Behörden gegenüber öffentlichen Beamten erhoben worden sind. Anfechtung wegen Verletzung von Art. 55, 57 BV und der kantonalen Verfassungsgarantie freier MeinungsäusSerung- Voraussetzungen, unter denen trotz objektiver Unrichtigkeit der Vorhalte der Schutz dieser Verfassungsbestimmungen angerufen werden könnte. Einwendung, dass die vom zweiten Vergehenstatbestand (Verbreitung beunruhigender Gerüchte), handelnde Gesetzesbestimmung nicht nach Art. 55 Abs. 2 BV dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet worden sei.

A. — Fürsprech Dr. Kramis in Luzern war seit dem Jahre 1921 Anwalt eines gewissen Hügi, den das luzernische Kriminalgericht im Jahre 1914, gestützt auf einen Indizienbeweis, wegen vorsätzlicher Brandstiftung rechtskräftig zu 2 14 Jahren Zuchthaus verurteilt hatte. Im September 1922 bewilligte das Obergericht, auf Grund von der Staatsanwaltschaft in seinem Auftrage vorgenommener Erhebungen, die Revision des Prozesses und wies die Sache zu neuerlicher Behandlung an das Kriminalgericht zurück. Dieses kam dann aber am 4. Juli 1923 wieder zur Verurteilung Hügis. Das Obergericht, an das Hügi appellierte, bestätigte am 16. Oktober 1923 das erstinstanzliche Urteil. Zur Verfechtung der Interessen seines Klienten hatte sich Dr. Kramis auch an die Öffentlichkeit gewendet und sie durch Zeitungsartikel, Broschüren, Vorträge usw. für die Sache Hügis zu gewinnen versucht. Nach dem Urteile des Kriminalgerichts vom 4. Juli 1923 setzte er diesen Feldzug in dem von ihm herausgegebenen Organe « Die Wahrheit » fort. Die Angriffe, die er dabei und in früheren Veröffentlichungen gegen die am Verfahren beteiligten Untersuchungsbeamten und Gerichtspersonen richtete un die in dem Vorwurfe bewusst parteilichen Handelns zun- Nachteil des Hügi und gegenüber dessen Anwalt gipfelten, den man, weil er für die Unschuld kämpfte, vernichten wolle, führten auf Klage der betreffenden Amtsstellen zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Amtsehrbeleidigung gegen Dr. Kramis. Da gegen ihn schon früher wegen anderer beruflicher Verstösse verschiedene Disziplinarverfügungen ergangen waren, stellte ihn das Obergericht als Aufsichtsbehörde über die Anwälte mit Rücksicht auf dieses ungebührliche Verhalten ausserdem durch Entscheid vom 16. Oktober 1923 für 5 Jahre in der Ausübung des Advokatenberufes ein. Einen dagegen gerichteten staatsrechtlichen Rekurs des Kramis wegen Verletzung von Art. 31 und 4 BV wies das Bundesgericht am 8. Dezember 1923 ab. Anschliessend an die am 26. Oktober 1923 erfolgte Publikation jenes Disziplinarentscheides und des Appellationsurteils in Sachen Hügi im kantonalen Amtsblatt brachte die « Wahrheit » eine von Kramis verfasste Beilage « Aufsehenerregende Justizzustände im Kanton Luzern. Ein Zeitbild der Machtpolitik. » Darin heisst es am Anfang unter der Überschrift « Aussprüche einflussreicher Staatsmänner und hervorragender Juristen » :

« Herr Landammann und Nationalrat Ming von Obwalden hat zirka 14 Tage, ehe Hügi von der II. Kammer des Obergerichts neuerdings schuldig gesprochen wurde, bestimmt erklärt, Vater Hügi werde wiederum verurteilt und nachher dessen Anwalt, Dr. Kramis das Patent entzogen. Herr Ming steht in enger Verbindung mit einflussreichen Luzerner Politikern. Mithin war das Urteil lange vor den Gerichtsverhandlungen voraus bestimmt.

Herr Nationalrat Müller, Obergerichtspräsident des Kantons Luzern, sprach vor einigen Monaten zu einer Prozesspartie, sie verliere, denn ihre Rekursschrift sei von Dr. Kramis abgefasst, der ohnehin « abgesägt » werde. » Wegen des zweiten eben erwähnten Absatzes erhob Obergerichtspräsident Müller Klage wegen Amtsehrbeleidigung ; Kramis berief sich zur Verteidigung auf das Zeugnis eines gewissen Bernhard Huber, Maler in Littau, für den er die fragliche Rechtsschrift verfasst gehabt und der ihm die Äusserung Müllers hinterbracht habe, und legte eine Erklärung des genannten vom 16. November 1923 vor, lautend : « Unterzeichneter bescheinigt hiemit eidlich, dass er im Mai 1923 zu Herrn Obergerichtspräsident Müller ging, um zu fragen, wann er das Urteil in Sachen Huber Bernhard gegen Hörmann erhalten werde. Herr Obergerichtspräsident Müller äusserte sich dahin, Dr. Kramis werde sowieso0 abgesägt, als er wusste, dass die Schrift von Dr. Kramis verfasst SCI, » Tatsächlich war Huber in dem betreffenden Prozesse, einem Zivilstreite, den er zusammen mit seinem Bruder Jost Huber gegen einen gewissen Hörmann führte, Vor Obergericht unterlegen. Am 28. Tanuar 1924 wurde er im Amtsehrverletzungsprozesse gegen Kramis vom Adjunkten des Amtsstatthalteramts Luzern, Fellmann, als Zeuge einvernommen und erklärte nach dem Protokol] : Er sei in der Angelegenheit zweimal bei Obergerichtspräsident Müller gewesen und das erste Mal von ihm vertröstet worden, der Entscheid komme jetzt dann heraus. «Das zweite Mal fragte mich Herr Müller, wer die Oppositionsschrift verfasst habe, worauf ich erKlärte : Dr. Kramis. Auf das hin sagte der Obergerichtspräsident : Wir werden abgesägt und Dr. Kramis auch. » Dass der Prozess verloren gehe, weil die Rechtsschrift von Dr. Kramis verfasst sei, habe der Obergerichtspräsident nicht gesagt, vielmehr sei die Äusserung s0 gefallen, wie eben angegeben. Nachdem Huber an dieser Aussage auch bei Konfrontation mit dem Kläger Müller festgehalten hatte, erklärte dieser zu Protokoll, gegen den Zeugen Strafklage wegen falschen Zeugnisses zu erheben, und beantragte, es seien die beiden Brüder des Huber, die angeblich bei der Äusserung zugegen gewesen sein sollen, unter Vermeidung von Kollusionsgefahr ebenfalls abzuhören. Der Amtsstatthalteradjunkt setzte darauf Huber « gestützt auf die gegen ihn

eingereichte Strafklage in Kollusionsverhaft », Nachdem am 24. Januar der eine Bruder, Jost Huber, einvernommen Worden War — der zweite Albert Huber in Zürich verweigerte in der Folge das Zeugnis — wurde Bernhard Huber gleichen Tages aus der Haft entlassen, Inzwischen hatte sich der Vorstand der « Zentralschweizerischen Volkspartei », einer Gründung von Anhängern des Kramis, der Angelegenheit bemächtigt. Präsident dieser Organisation war damals der heutige Rekurrent J. H. Läubli, Möbelfabrikant in Wilen bei Sarnen, der seit Jahren in der obwaldnischen Politik als einer der Führer der Opposition eine Rolle spielt. Am 23. Januar 1924 wurde in Luzern ein vom Rekurrenten namens des gedachten Parteivorstandes unterzeichnetes und verfasstes Flugblatt verteilt, worin es unter dem Titel : « Schon wieder ein Unschuldiger verhaftet » heisst : : «Bürger von Luzern !

Gestern abend wurde Herr Bernhard Huber, Maler, aus Littau, ein redlicher, einfacher Arbeiter und Familienvater, verhaftet. Weshalb ? Herr Obergerichtspräsident Nationalrat K. Müller, welcher Herr Dr. Kramis feindlich gesinnt war, erklärte, er werde abgesägt. In der Tagespresse leugnete es der Obergerichtspräsident ab und schrieb, Dr. Kramis werde gerichtlich zur Verantwortung gezogen. Da nun der Obergerichtspräsident nicht öffentlich als Lügner überwiesen sein will, liess man gestern ¿ bend Huber, welcher die Aussage des Obergerichtspräsidenten bezeugen wollte, verhaften, weil er bei der Wahrheit verb:ieb. Herr Amtsstatthalteradjunkt Fellman, der schon Dr. Kramis verhaftete, hat auch Huber verhaftet.

Mitbürger! Wir laden Euch ein, heute Mittwoch abends 8 Uhr an der im Hotel Krone, Weinmarkt, tagenden Versammlung teilzunehmen. Männer von Luzern, wir protestieren gegen eine solche Verhaftung, protestieren flammend dagegen, dass heute Zeugen, welche die Wahrheit sagen, deshalb verfassungs- und gesetzeswidrig verhaftet werden.

Die Herren Obergerichtspräsident Müller und Amtsstatthalteradjunkt Fellmann werden öffentlich eingeladen, als Männer an der Versammlurg zu erscheinen und Aufschluss zu geben, warum sie Unschuldige verhaften und verhaften lassen und ein neutrales Gericht fürchten ? Es ist genug, wir wollen mit Ernst und Selbstbeherrschung aber mit Entschlossenheit zeigen, dass die Luzerner keine Narren sind. Auf, nach der Krone, ein unschuldiger Familienvater sehnt sich nach der Freilassung. »

Gleichen Tages erhielten das Obergericht Luzern und der Amtsstatthalteradjunkt Fellmann je einen ebenfalls vom Rekurrenten namens des Vorstandes der Zentralschweizerischen Volkspartei unterschriebenen Expressbrief, lautend :

« Mit tiefer Entrüstung vernehmen die Unterzeichneten, dass gestern abend um 5 Uhr Herr Bernhard Huber, Maler, Littau, unschuldig verhaftet worden ist. Wir fühlen nus verpflichtet, Sie im Interesse aller gerecht denkenden Bürger des Kantons Luzern auf folgende Tatsachen aufmerksam zu machen.

Unschuldig wurde diesen Herbst Herr Dr. Kramis verhaftet. Frau Hügi, die sich in die schwersten Widersprüche verwickelt hat, denen man die falschen Aussagen nachweisen kann, wurde nicht verhaftet, Da Herr Dr. Kramis für Hügi, dessen Schuld nicht nachgewiesen werden Konnte, einstand und die Moral und Gerechtigkeit höher einschätzte als die Scheinautorität eines Gerichtes, zog er sích den Hass des Obergerichtes, insbesondere des Obergerichtspräsidenten Kaspar Müller zu. Wollte Herr Dr. Kramis sich verteidigen und öffentlich die Wahrheit sagen, wurde er ins Gefängnis geworfen, man verkündete dem Volke, es seien Strafklagen gegen ihn eingereicht und es waren nur ungerechte, jeden ehrlichen Mann tief verletzende Amtsehrb leidigungsprozesse. Vor ein neutrales Gericht wagte das Obergericht nicht zu treten, schrieb an das Bundesgericht, es könne doch nicht vor der Strasse kapitulieren. Immer untersuchten die nämlichen Untersuchungsrichter, urteilten die Feinde von Dr. Kramis. Es ging soweit, dass der Obergerichtspräsident, der behauptet, er sei christlicher Führer, seinen Hass nicht mehr verbergen konnte und erklärte, Herr Dr. Kramis werde abgesägt. Das ist unchristlich und unmoralisch. Als dieses bekannt wurde, empörte sich das Luzerner Volk. Darum leugnete der Obergerichtspräsident Müller öfferitlich ab, dass er es gesagt hatte.

Gestern wollte ein Zeuge bezeugen, dass der Obergerichtspräsident so parteisch, so0 gehässig gesprochen haite. Aber der Präsident wollte kein Lügner sein. Daher warf man den Zeugen in das Gefängnis, offenbar, bis er, seelisch gequält und zermürbt, sein Zeugnis widerrufen würde. So will man einen Zeugen durch Verhaftung von seiner Pflicht abhalten, Herr Huber ist verfassungs- und gesetzwidrig verhaftet worden und müssen Wir Sie daher im Namen der Verfassung und des Gesetzes bitten, dafür zu sorgen, dass er sofort freigelassen wird. Wir müssen die Richter und Untersuchungsrichter bitten sofort in allen Fällen zurückzutreten, bis der Grosse Rat des Kantons Luzern die einzureichende Resolution entschieden hat, wonach sämtliche Richter und Untersuchungsrichter, welche gesetzwidrig untersuchten, verhafteten, verurteilten und verleumdeten, in Anklagezustand versetzt werden.

Die ersten Gelehrten, sogar Jesuiten, lehren, dass Behörden, welche die Macht missbrauchen, zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Wir erwarten, dass sämtliche Richter freiwillig in diesen Fällen zurücktreten, bis der Grosse Rat eine neutrale Kommission eingesetzt und alles untersucht hat. Die Schweizerfreiheit, die Schweizerehre und das Wohl des Volkes und eines jeden Bürgers stehen auf dem Spiele, » Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts leitete am 24. Januar 1924 dieses Schreiben und das Flugblatt an die Staatsanwaltschaft mit der Weisung gegen den Unterzeichner Läubli die Untersuchung wegen Amtsehrbeleidigung einzuleiten. Gleichzeitig erhob auch der Amtsstatthalteradjunkt Fellmann noch persönlich Strafklage gegen den Rekurrenten.

Durch Urteil vom 6. Jánuar 1925 hat das Obergericht IT, Kammer in dem daraufhin eröffneten Strafverfahren — in Bestätigang des erstinstanzlichen Erkenntnisses des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 11. Juli 1924 — erkannt :

1. J.J. Läubli bat sich schuldig gemacht der Amtsehrbeleidigung nach § 60 Ziffer 1 und 2 PStG in formalem Zusammentreffen mit Verbreitung beunruhigender Gerüchte nach § 52 PStG und wird, unter Ablehnung des Gesuches um bedingten Straferlass, mit zwanzig Tagen * Gefängnis bestraft.

2. Dieses Urteil ist auf Kosten des Beklagten im Dispositiv je einmal zu veröffentlichen im Luzerner Kantonsblatt, Vaterland, Luzerner Tagblatt und Luzerner Neueste Nachrichten.

3. (Kostenbestimmungen)., » § 60 Ziff. 1 und 2 und § 52 des luzernischen Polizeistrafgesetzes (PStG) lauten :

§ 60 : «Mit Gefängnis oder in leichten Fällen mit Geldbusse von zehn bis zweihundert Franken wird bestraft :

1. wer eine in der Staatsverfassung vorgesehene Behörde beleidigt, verleumdet oder bedroht ;

2. wer einen öffentlichen Beamten oder Bediensteten inbezug auf das Amtsverhältnis beleidigt, verleumdet oder bedroht. » § 92: «Wer falsche zur Beunruhigung der Bürger und Störung des öffentlichen Vertrauens geeignete Gerüchte oder Nachrichten ohne zureichenden Grund, sie für wahr halten zu können, ausstreut oder weiter verbreitet, unterliegt einer Geldstrafe bis zu 100. Fr. oder in schweren Fällen einer Gefängnisstrafe. » Die maximale Dauer der Gefängnisstrafe bei Polizeivergehen beträgt — von Fällen « des Zusammenflusses oder der Wiederholung von Vergehen » abgesehen — nach § 9 des Gesetzes sechs Monate.

Dem Amtsgericht war zu der schon im Strafverfahren gegen Dr. Kramis eingereichten schriftlichen Erklärung des Bernhard Huber vom 16. November 1923. noch ein weiteres Zeugnis desselben, dat. vom 2. August 1923 vorgelegt worden, lautend : Der Unterzeichnete Bernhard Huber von ..,. wohnhaft.... bezeugt hiedurch wahrheitsgetreu, dass Herr Oberrichter Kaspar Müller ihm im Mai 1923 persönlich sagte : Herr Dr. Kramis, der den Unterzeichneten in Rechtsangelegenheiten vor dem Obergericht vertrat, werde « abgesägt ». Das Strafverfahren gegen Huber selbst wegen falschen Zeugnissen schwebt infolge einer vom Kriminalgericht angeordneten Ergänzung der Untersuchung zur Zeit noch.

B. — Mit der vorstehenden staatsrechtlichen Beschwerde verlangt Läubli die Aufhebung des Urteils des Obergerichts II. Kammer vom 6. Januar 1925. Es wird ausgeführt :

1. Der Aufruf vom 23. Januar 1924 sei vom Rekurrenten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender einer politischen Partei, zur Wahrung der öffentlichen Interessen an einer einwandfreien Handhabung der Rechtspflege verfasst worden. Der Rekurrent habe sich dabei in gutem Glauben befunden. Einmal habe ihm die schriftliche Erklärung des Huber vorgelegen, wonach Obergerichtspräsident Müller die von Kramis behauptete Äusserung gegen diesen wirklich getan hätte. Er habe daher annehmen müssen, dass durch die Verhaftung Hubers die Wahrheit unterdrückt werden solle, eine sog. Beugungshaft vorliege. Auf den Gedanken eines Kollusionsverhaftes habe er nicht verfallen können, nachdem die betreffende Aussoge Hubers nicht erst beim Verhör vom 22. Januar 1924, sondern schon Monate vorher gemacht worden sei, den Gegenstand einer Presspolemik gebildet habe und der Angeschuldigte längst Gelegenheit gehabt hätte, mit den Entlastungszeugen, seinen Brüdern, über alles zu reden. In jenem Glauben habe den Rekurrenten auch ein weiteres Zeugnis des Stationsvorstandes und Stationsgehilfen von Sarnen, Rohrer und Wicki, bestärken müssen, dass ihm ebenfalls vorgelegen habe : Danach habe Nationalrat Ming schon im August 1923 vor diesen geäussert, der Hügi-Prozess gehe verloren und dem Dr. Kramis werde dann das Patent entzogen. Diese Ausserung könne Ming nur auf Grund von Mitteilungen ihm nahestehender luzernischer Politiker getan haben. Es sei nicht 178 « Staatsrecht.

richtig, dass Rohrer und Wicki bei der Einvernahme durch den Amtsstatthalter zu ihrer schriftlichen Erklärung nicht mehr gestanden seien. In der Haupt- © sache hätten sie dieselbe durchaus aufrecht gehalten. Ob Nationalrat Ming ausdrücklich vom « Hügi-Prozess » gesprochen oder nur gesagt habe, Kramis sei ein armer Mann, er werde « den Prozess » in Luzern verlieren und es werde ihm dann das Patent entzogen werden, sei unwesentlich. Schon vorher, am 1. August 1923 habe die Ortsgruppe Luzern der Vereinigung Schweiz. Republikaner eine gedruckte Eingabe an den Regierungsrat von Luzern gerichtet gehabt, die auch im Publikum verteilt worden und worin an gewissen Zuständen in der luzernischen Strafjustiz scharfe Kritik geübt worden seì. Nachdem darauf keine Schritte gegen die Eingabesteller erfolgt seien, habe der Rekurrent voraussetzen dürfen, dass die Kritik den Tatsachen entspreche. Vor Obergericht sei zudem noch eine Erklärung eines gewissen Ulrich vom 23. Dezember 1924 aufgelegt worden, wonach Bernhard Huber in dessen Gegenwart über die angebliche Äusserung des Obergerichtspräsidenten gesprochen habe, noch bevor ‘es zur Veröffentlichung derselben gekommen sei, Wenn sich der Rekurrent bei seiner Darstellung über die Verhaftung des Huber geirrt habe, so sei danach doch dieser Irrtum entschuldbar gewesen. Das Obergericht habe somit zu Unrecht, willkürlicher Weise die erwähnten Schriftstücke — Originalzeugnis des B. Huber vom August 1923, Eingabe der Schweiz. Republikaner und Erklärung des Ulrich — als für die Entscheidung unerheblich aus dem Rechte gewiesen. Die Wegweisung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass diese Urkunden erst im Appellationsverfahren aufgelegt worden seien. Eine solche Beschränkung der Beweisführung im Strafprozesse vertrage sich weder mit dessen Zweck, der Ermittlung der materiellen Wahrheit, noch mit Art. 4 BV, der verlange, dass der Angeklagte mit seinen Entlastungsbeweisen im gleichen Umfange zu Gehör komme wie der Ankläger mit dem Belastungsmaterial. Noch heute sei übrigens nicht festgestellt, dass Huber bewusst falsch ausgesagt habe : die Überweisung an das Strafgericht bedeute noch nicht Verurteilung. Dass der Zeuge später in dem gegen ihn eröffneten Strafverfahren seine Angaben teilweise berichtigen würde, habe der Rekurrent nicht voraussehen können. Inhaltlich beschränke sich

der Aufruf darauf, das schriftliche Zeugnis des Huber wiederzugeben, die daran sich anknüpfende. Pressfehde und die Tatsache der Verhaftung des Huber zu erwähnen, zur Versammlung in der Krone einzuladen und gegen die Inhaftnahme zu protestieren. Die biosse Kritik der Rechtmässigkeit einer Amtshandlung dürfe aber, selbst wenn sachlich unzutreffend, noch nicht als Amts h beleidigurg behandelt werden und sei nach Art. 55 BV frei, solarge darin kein Angriff auf die sittliche Qualifikation der betreffenden Beamten liege. Letzteres sei hier nicht der Fall und könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Person des betroffenen Untersuchungsbeamten im Aufruf weder genannt noch auch nur indirekt bezeichnet worden sei. Auch Angriffe, die den Beamten in seiner Ehre berühren können, erschienen ferner, wenn in einem Presserzeugnis enthalten und ein solches sei der Aufruf, nach der Praxis des Bundesgerichts als durch die Pressfreiheit gedeckt, falls damit in guten Treuen öffentliche Interessen verteidigt worden seien. In den Entscheidurgen in Sachen des heutigen ReKurrenten gegen von Moos (AS 39 I S.591) und in Sachen Wildi gegen Fahrländer vom 2. März 1898 (ebenda 24 I S. 50) habe das Bundesgericht überdies ausgesprochen, dass blosse Schlussfolgerurgen oder Ansichtsäusserungen, die an einen Sachverhalt geknüpft werden, nicht verfolgt werden dürfen, wenn dieser Sachverhalt selbst im Artikel wiedergegeben und so der Leser in die Lage versetzt sei, die Schlussfolgerung auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen ; dies treffe aber hier zu. Ferner dass einer 180 Staaftsrecht.

durch die Umstände hervorgerufenen Meinung auch dann Ausdruck gegeben werden dürfe, wenn sie blosse Vermutung war. Die Verurteilung wegen des Aufrufs *verstosse somit gegen Art. 55 BV und die durch Art. 6 KV gewährleistete Freiheit der Ansichtsäusserung in Wort und Schrift. Beide Verfassungsvorschriften bildeten eine Schranke auch für den Gesetzgeber. Die Verfolgung wegen Beleidigung oder ähnlicher Delikte sei deshalb nur zulässig, soweit sie nicht mit dem verfassungzmässigen Rechte freier Kritik in Widerspruch gerate.

2. Ein Verstoss gegen den zweiterwähnten Verfassungsartikel liege auch in der Bestrafung wegen der zwei Briefe an das Obergericht und den Statthalter-Abjunkten. Allerdings gingen die Briefe über den Aufruf insofern hinaus, als darin nicht Þbloss auf die Verhaftung Hubers hingewiesen und dessen Freilassung verlangt werde, sondern auch der Strafprozess Hügi und der Amtsehrbeleidigungsprozess Kramis beigezogen und Vorwürfe an die Adresse des Obergerichtspräsidenten Müller erhoben werden. Dabei möge der Angeklagte in seinen Ausdrücken in der Tat zu weit gegss1ngen sein, was er übrigens vor Amts- und Obergericht zugegeben habe. Doch habe er wiederum in guten Treuen gehandelt. Wie noch viele andere Bürger habe er den Hügi wirklich für unschuldig gehalten. Wenn er in dieser Beziehung dem Verteidiger des Hügi Vertrauen geschenkt habe, s0 könne ihn dies umsoweniger zum Verschulden gereichen, als seither auch zwei unbeteiligte Rechtsgelehrte von Ruf — Professoren auswärtiger Universitäten — sich gutachtlich dahin ausgesprochen hätten, dass Hügi auf Grund des im Revisionsprozesse vorliegenden Beweismaterials richtiger Weise nicht hätte verurteilt werden sollen. Auch bei Überschreitung der Grenzen zulässiger Kritik stehe aber die ausgesprochene Strafe mit der Schwere der Verfehlung derart im Missverhältnis, dass siíe als willkürlich betrachtet werden müsse.

Da es sich bei den Briefen um Eingaben an Behörden handle, verletze die Bestrafung oder doch jedenfalls ihr Mass ferner das durch Art. 57 BV gewährleistete Petitionsrecht.

3. Zur Verurteilung wegen Verbreitung beunruhigender Gerüchte (§ 52 PStG) hätte dem Rekurrenten nachgewiesen werden müscen, dass er die fraglichen Nachrichten, ohne sie für wahr halten zu können, verbreitet habe, was nach dem Gesagten nicht der Fall sei. Um auf Presserzeugnisse und damit auf den Aufruf vom 23. Januar 1924 angewendet zu werden, der in diesem Zusammenhange allein in Betracht komme, hätte die zit. Bestimmung zudem der Genehmigung des Bundesrates bedurft, die nicht eingeholt worden sei. Die Verfolgung auf Grund einer solchen nicht genehmigten Vorschrift widerspreche dem Art. 55 BV und dem Grundsatz nulla poena sine C. — Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und der Rekursbeklagte Fellmann haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen.

Erwägungen

1.

Der Aufruf (Flugblatt) vom 23. Januar 1924 wirft dem Präsidenten des luzernischen Obergerichts Vor : er habe eine Äusserung, die er bei Erteilung einer Auskunft an eine Prozesspartei, also in amtlicher Eigenschaft getan haben soll, wider besseres Wissen durch eine an die Presse gerichtete Mitteilung bestritten, « abgeleugnet » und, als der Zeuge, dem gegenüber die Ausserung gefallen gewesen sei, auf seiner Aussage bestanden, ihn verhaften lassen, um die Wahrheit zu unterdrücken. Nach der Fassung des Aufrufs kann kein Zweisel bestehen, dass der Vorwurf des Missbrauchs der Haft zu diesem Zwecke sich auch gegen den verhaftenden Untersuchungsbeamten richten sollte, der entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Replik im Aufruf mehrmals mit Namen genannt ist, und vom Leser auch auf ihn bezogen werden musste. Es geht dies nicht nur aus dem zweiten Absatze des Aufrufes hervor, wo dagegen protestiert wird, dass Zeugen, welche die Wahr- * heit sagen, deshalb verhaftet werden, sondern auch aus der anschliessenden Aufforderung an den Obergerichtspräsidenten und den Amtsstatthalteradjunkten zur Versammlung in der «Krone» zu erscheinen, und Aufschluss darüber zu geben, warum sie Unschuldige verhaften und verhaften lassen. Ganz unzweideutig wird es zudem in den Expressbriefen vom gleichen Tage an das Obergericht und an den Rekursbeklagten Fellmann ausgesprochen, wo es heisst, man habe den Zeugen ins Gefängnis geworfen, offenbar bis er seelisch gequält und zermürbt, sein Zeugnis widerrufen würde ; s0 wolle man einen Zeugen von seiner Pflicht abhalten. Im übrigen wiederholen diese Briefe die bereits im Aufruf enthaltenen Behauptungen, zum Teil in verschärfter Form und ergänzen sie durch die weitere Behauptung : schon früher sei von Seite des Obergerichts und der ihm unterstellten Untersuchungsbeamten in gleicher Weise gegen Dr. Kramis vorgegangen worden ; weil Kramis für Hügi eintrat und sich dadurch den Hass des Obergerichts zugezogen habe, habe man ihn ins Gefängnis geworfen, wenn er sich verteidigen und die Wahrheit sagen wollte.

Alle diese Äusserungen gehen zweifellos über eine blosse Kritik amtlicher Handlungen hinsichtlich ihrer Ángemessenheit und ihrer Übereinstimmung mit dem Gesetze weit hinaus und enthalten schwere sittliche Anschuldigungen gegen die dadurch betroffenen Behörden und Beamten. Der Obergerichtspräsident wird des Ableugnens ihm nachteiliger Tatsachen, begangen in einer öffentlichen Erklärung, geziehen. Und auch im übrigen erschöpft sich der Inhalt der eingeklagten Aus]assungen nicht etwa darin, dass Haftbefehle erlassen worden seien, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Die Verhaftungen des Kramis und Huber werden vielmehr als bewusster Missbrauch der Amtsgewalt, als Mittel bezeichnet, dessen sich das Obergericht Und sein Präsident bedient hätten, um mit Hilfe der Untersuchungsbeamten ihnen unbequeme Personen mundtot zu machen. Damit solche Anschuldigungen als durch die Pressfreiheit gedeckt betrachtet werden könnten, genügt es nicht, dass sie in der Absicht der Wahrung öffentlicher Interessen erhoben wurden und einen Gegenstand betrafen, an dessen Erörterung an sich ein solches Interesse bestand. Es müsste weiter dargetan werden können, dass sie entweder wahr waren oder doch zum mindesten, dass der Rekurrent sich dabei auf Unterlagen stützte, die ihn auch bei Anwendung der gebotenen Prüfung und Vorsicht in guten Treuen zu einem solchen Schlusse führen konnten. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch schon ein entschuldbarer Irrtum dieser Árt dem Beweise der Wahrheit gleichzuhalten wäre und dazu führen könnte, die objektiv unrichtige Äusserung als vom Standpunkt der Pressfreiheit erlaubt erscheinen zu lassen, braucht im vorliegenden Falle nicht erörtert zu werden. Es genügt festzustellen, dass jedenfalls der blosse persönliche Glaube des Verfassers an die Wahrheit seiner Angaben, selbst wenn. das erwähnte Motiv des Handelns zur Wahrung öffentlicher Interessen zutrifft, dazu nicht ausreicht und — entgegen der Ansicht des Rekurrenten — vom Bundesgericht nie als ausreichend betrachtet worden ist, wie sich ohne weiteres aus den veröffentlichten Urteilen ergibt, die diese Frage beschlagen (vgl. z. B. AS 39 I S. 363 ff., insbesondere S. 366 mit Zitaten; 40 IS. 386; 47IS. 412 Erw. 2). Auch die im Rekurs erwähnten Urteile AS 39 I S. 592 und 50 I S. 204 stehen grundsätzlich auf keinem

andern Boden. Wenn dennoch in diesen Fällen die Verurteilung wegen Ehrverletzung durch die Presse aufgehoben wurde, s0 geschah es aus dem Grunde, weil es sich damals nicht sowohl um die Aufstellung bestimmter tatsächlicher Behauptungen zu Lasten der Kläger, als um Schlussfolgerungen, Urteile handelte, die an einen bestimmten, im Artikel selbst richtig angegebenen Sachverhalt geknüpft worden waren, vom Leser auf Grund dieser Tatbestandsdarstellung selbst auf ihr Zu- * treffen nachgeprüft werden konnten und zu denen der bewusste Sachverhalt, selbst wenn sie vielleicht objektiv falsch waren, doch Anlass geben konnte. Hier liegt die Sache aber durchaus anders. Das Dementi des Obergerichtspräsidenten in der Presse wird als « lügnerisch » hingestellt, ohne dass irgendwie die Tatsachen angeführt würden, aus denen sich dieser Schluss ergebe. Und ebensowenig wird irgend eine Darstellung der Umstände, unter denen die Verhaftung des Huber erfolgte, und der Gründe, die die Untersuchungsbehörde dafür anführe, gegeben, um dann daraus zu folgern, dass eine hinreichende Grundlage für eine solche Massnahme fehle und dass die Haft unter diesen Verhältnissen den Charakter eines unzulässigen Druckes auf den Zeugen annehme. Es wird einfach behauptet, dass der Zeuge Huber, weil er trotz der Bestreitung des Obergerichtspräsidenten auf der Wahrheit beharrte, ins Gefängnis geworfen worden sei und auch nur die Tatsache, dass der Haftbefehl die Folge einer in den Formen des Gesetzes erhobenen Klage wegen wissentlich falschen Zeugnissen war, mit keinem Worte erwähnt.

2.

Ein weitergehender Schutz gegen die strafrechtliche Verfolgung für Äusserungen, die die Ehre eines Andern antasten, als er -sich danach aus Art. 55 BV ergibt, kann zweifellos auch aus Art. 6 der luzernischen KV nicht hergeleitet werden ; auch er behält gegenüber der « Freiheit der Meinungsäusserung in Wort und Schrift» und der « Freiheit der Presse » die «Bestrafung des Missbrauchs dieser Freiheit durch den Richter gemäss gesetzlicher Vorschrift » vor. Es mag deshalb dahingestellt bleiben, ob überhaupt dieser Verfassungsartikel gegen ein Urteil des Strafrichters angerufen werden könne, das sich auf solche Vorschriften des kantonalen Strafgesetzes stützt, oder ob nicht seine Bedeutung in dieser

Hinsicht sich in einer Weisung an den kantonalen Gesetzgeber erschöpfe, bei der Regelung der Meinungsäusserungsdelikte auf die Notwendigkeit der Zulassung begründeter oder doch durch die Umstände gerechtfertigter Kritik in öffentlichen Angelegenheiten Rücksicht zu nehmen. Würde er so aufgefasst, so müsste folgerichtig auch der Begriff des rechtswidrigen « Missbrauchs der Freiheit » als verbindlich durch das Strafgesetz bestimmt angesehen werden und könnte eine auf Grund desselben ergangene Verurteilung nur wegen willkürlicher Anwendung dieses Gesetzes, gestützt auf Art. 4 BV und nicht wegen Verletzung von Art. 6 KV beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich des Verhältnisses von Art. 55 BV zu Art. 49 OR und Art. 28 ZGB AS 43 I S. 41). Und ebenso mag ununtersucht bleiben,ob die Gewährleistung des Art. 6 KV überhaupt auf Kundgebungen wie die beiden eingeklagten Briefe bezogen werden könne, die sich ausschliesslich an den Angegriffenen selbst richten, oder ob sie nicht vielmehr nur die Zulassung freier öftentlicher Diskussion über öffentliche Angelegenheiten zum Gegenstand habe. Soweit die in diesen beiden Eingaben enthaltenen Auslassungen den Rahmen einer zulässigen Kritik in dem oben umschriebenen Sinne überschritten, vermag ferner den Rekurrenten auch der von ihm angerufene Art. 57 BV nicht zu schützen. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Anderer wird nicht erlaubt dadurch, dass síe sich in die Form einer Petition kleidet (AS 13 S. 280; BURCKHARDT 2. Aufl. S. 547).

3.

Nun behauptet der Rekurrent heute selbst nicht mehr, dass Obergerichtspräsident Müller die Äusserung gegen Huber, die er nachträglich abgeleugnet haben §011, wirklich getan habe. Der Irrtum aber, in dem der Rekurrent sich in dieser Beziehung befunden haben will, vermöchte nach dem Gesagten die wegen der Bestreitung der Äusserung gegenüber dem Obergerichtspräsidenten erhobene Anschuldigung der Lüge höchstens dann als durch die verfassungsmässig gewährleistete Freiheit der Meinungsäusserung gedeckt erscheinen lasSen, Wenn er ein durch die Umstände begründeter und entschuldigter, auf bestimmte Unterlagen gestützter gewesen wäre. Als solche Unterlagen können aber jedenfalls die schriftlichen Zeugnisse des Huber vom 2. August und 16. November 1923 noch nicht gelten, selbst wenn síie dem Rekurrenten bei Abfassung des Aufrufs und der Briefe vorlagen. Der Rekurrent wusste, dass Obergerichtspräsident Müller die Darstellung des Huber in öffentlicher Erklärung bestritten hatte. Trat er gleichwohl in der gedachten Weise auf die Seite des Huber, indem er dessen Angaben als wahr und die Bestreitung des Obergerichtspräsidenten als unwahr, lügnerisch hinstellte, s0 nahm er damit auch die Verantwortung für die Richtigkeit jener Angaben auf sich. Er kann sich daher, nachdem er dieselben selbst nicht mehr aufrecht zu halten vermag, nicht darauf berufen, dass er auf Huber vertraut habe, sofern er nicht andere Umstände anzuführen in der Lage ist, die ihn berechtigen konnten, dem Huber mehr Glauben zu schenken als dessen Gegner. Irgendwelche hinreichende Momente dieser Art sínd aber nicht beigebracht worden. Selbst wenn Nationalrat Ming sích im August 1923 vor den Stationsbeamten von Sarnen in dem von ihnen bezeugten Sinne ausgesprochen hätte, würde dies nur zeigen, dass die in der Folge getroffene Disziplinarmassnahme gegen Dr.

Krámis — Einstellung im Anwaltsberufe — damals schon in Aussícht genommen und darüber zu Nationalrat Ming — von wem bleibt unabgeklärt — gesprochen worden war. Ein begründeter Schluss, dass auch die von Huber dem Obergerichtspräsidenten in den Mund gelegte Äusserung gefallen und die Bestreitung durch den Obergerichtspräsidenten unwahr sein müsse, liess sich daraus bei ernstlicher Überlegung, wie sie dem ReKkurrenten zuzumuten War, bevor eine solche Anschuldigung erhob, nicht ziehen. Er war umsoweniger zulässig, als eine solche sachliche Mitteilung über einen bevorstehenden — rechtmässigen — Disziplinarentscheid, selbst wenn sie Nationalrat Ming vom Obergerichtspräsidenten zugekommen sein sollte, offenbar etwas ganz anderes gewesen wäre als die von Huber behauptete Áusserung des Obergerichtspräsidenten, zumal wenn darin das Unterliegen der Gebrüder Huber im Prozesse gegen Hörmann damit in Verbindung gebracht wurde, dass síie siích des Kramis als Rechtsbeistands bedient hatten. Das schriftliche Zeugnis des R. Ulrich sodann, wonach er zugegen gewesen wäre, als Bernhard Huber in Gegenwart seiner Brüder der Mutter Huber über die Äusserung des Obergerichtspräsidenten berichtete, datiert vom 22. Dezember 1924. Es kann deshalb dem Rekurrenten, als er den Aufruf und die Briefe vom 23. Januar 1924 abfasste, nicht vorgelegen haben und ist untauglich seinen guten Glauben dabei zu beweisen. Vielmehr könnte es höchstens für einen Wahrheitsbeweis, d. h. dafür in Betracht fallen, dass die Äusserung vom Obergerichtspräsidenten wirklich getan worden sei. Diesen Standpunkt nimmt aber der Rekurrent selbst nicht mehr ein. In der Rekursschrift wird auch mit keinem Worte behauptet, dass der Rekurrent von dem angeblichen Wissen des Ulrich um die Äusserurng sonst, auf anderem Wege, schon im Januar 1924 Kenntnis gehabt hätte. Erst die Replik enthält die Bemerkung, dass ihm das von Ulrich Bezeugte « schon lange be. unt » gewesen sei, ohne dass indessen irgendwie näher „.sgeführt würde, seit wann dies der Fall gewesen und wie er zu dieser Kenntnis gekommen sei. Während der Untersuchung und auf die ihm vom Untersuchungsbeamten gesetzte Frist zu Aktenvervollständigungsbegehren hat der Rekurrent selbst sich auf eine solche ihm zugeflossene Information in keiner Weise berufen, sondern als Beweismaterial, auf das er sích bei seinem Vorgehen stützte, nur das schriftliche Zeugnis des Huber

und die Äusserung Mings gegenüber dem Stationspersoonal von Sarnen angegeben, Die Einlegung des Zeugnisses Ulrich und der Antrag, den Aussteller als Zeugen einzuvernehmen, sind erst vor Obergericht erfolgt, nachdem Huber in dem gegen ihn hängigen Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses nachträglich diesen Entlastungszeugen angerufen hatte.

Dazu kommt, dass selbst ein entschuldbarer Irrtum hinsichtlich der Frage, ob Obergerichtspräsident Müller die ihm zur Last gelegte Äusserung getan habe, den Rekurrenten noch nicht zu dem Vorwurfe berechtigt hätte, dass der Statthalteradjunkt sich zum Helfer im Spiel hergegeben und die Verhaftung des Huber wider besseres Wissen angeordnet habe, um den unbequemen Zeugen mürbe zu machen. Wollte der Rekurrent sich der Interessen des Huber annehmen, soo durfte von ihm verlangt werden, dass er sich zunächst mit einem Begehren um Aufschluss über die Gründe der Verhaftung an den Untersuchungsbeamten wendete, wobei er erfahren hätte, dass es sich um eine Massnahme handelte, die auf eine ordnungsgemässe Strafklage wegen falschen Zeugnisses getroffen worden war, Kollusionen zwischen Huber und seinen von ihm als Zeugen angerufenen Brüdern verhindern sollte und ‘als dementsprechend zeitlich beschränkt gedacht war. Die Möglichkeit einer solchen, das Untersuchungsziel gefährdenden Kollusion war natürlich auch dann nicht, ausgeschlossen, wenn Huber an siích in der Lage gewesen wäre, schon vorher mit seinen Brüdern zu reden : tatsächlich hat der Bruder Jost Huber bei seiner Einvernahme vom 24. Januar 1924 über die Verumständungen, unter denen die Äusserung des Obergerichtspräsidenten gefallen sei, Angaben gemacht, die mit denjenigen des Angeschuldigten nieht übereinstimmten, was sonst möglicherweise nicht der Fall gewesen wäre. Unterliess es der Rekurrent an zuständiger Stelle Aufschluss zu verlangen und erhob er, ohne dazu durch die Art der Auskunft des Untersuchungsbeamten oder durch andere Tatsachen berechtigt zu sein, gegenüber demselben kurzer Hand die Anschuldigung pflichtwidrigen Amtsmissbrauches, s0 muss er auch den Vorwurf unbedachten Handelns an sich kommen tlassen und kann nicht, um die Erlaubtheit einer solchen Äusserung aus Art. 55 BV und Art. 6 KV darzutun, einen entschuldbaren Irrtum geltend machen. Die weiter angerufene Eingabe der Vereinigung Schweiz. Republikaner, Ortsgruppe Luzern an den Regierungsrat vom 1. August 1923 bezog sich, soweit sie hier überhaupt in Betracht kommt, ausschliesslich auf eine Verhaftung des Kramis, die anlässlich des von diesem beabsichtigten Auftretens in einer öffentlichen Versammlung im Juli 1923 durch den Amtsstatthalter Schnieper, nicht durch den Rekursbeklagten Fellmann, angeblich gesetzwidriger Weise, angeordnet worden war.

Selbst wenn damals eine Gesetzesverletzung vorgelegen haben sollte, lag darin kein zureichender Grund, einer späteren, damit in keinem Zusammenhang stehenden Massnahme, dem gegen Huber ergangenen Haftantrage und -befehle, ohne nähere Erkundigung und weitere Grundlage Motive zu unterschieben, wie sie d: è Aufruf und die Briefe behaupteten. Zu einer solchen Vermutung konnte auch die dem Rekurrenten bekannte Tatsache noch Keinen ernsflichen Anlass geben, dass ein Ersatzmann des luzernischen Grosseñ Stadtrats, Brun, Behauptungen, die er über für den Prozess Hügi erhebliche Tatsachen aufgestellt hatte, bei der Einvernahme als Zeuge durch die Untersuchungsbehörde nicht mehr aufrecht hielt, dies umsomehr als auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür namhaft gemacht wird, dass die Haltung des Zeugen die Folge eines auf ihn ausgeübten Druckes und nicht einfach einer sachgemässen Befragung gewesen wäre, die ihm die Verantwortung zum Bewusstsein brachte, welche er durch seine Aussage übernahm. Die « Aufregung », die durch die Verhaftung des Huber bei den Anhängern der « Zentralschweiz. Volkspartei » und des Kramis entstanden sei, vermöchte 190 © Staaftsrecht.

vielleicht ein gewisses Vergreifen im Ausdrucke, - nicht aber die Behauptung des Vorliegens von Amtspflichtverletzungen der hier in Frage kommenden Art ohne hinreichende tatsächliche Grundlage und Nachprüfung zu entschuldigen.

Dass die in den beiden Briefen an das Obergericht und Fellmann ausserdem noch enthaltenen Auslassungen über das Vorgehen gegen Kramis «zu weit gingen », gibt der Rekurs selbst zu. Auch hier vermag der « gute Glaube » den Rekurrenten nicht vor dem Vorwurf einer Überschreitung der Schranken freier Meinungsäusserung zu schützen. Die Überzeugung, dass Hügi im Revisionsverfahren zu Unrecht verurteilt worden sei, berechtigte den Kramis wohl, die Urteile des Kriminalgerichts und Obergerichts und die. Beweiswürdigung, die ihnen zu Grunde !ag, als unrichtig und unschlüssig auch in der Öffentlichkeit zu Kkritisieren und auf Fehler, die seiner Ansicht nach im Untersuchungsverfahren vorgekommen waren, hinzuweisen, soo lange dies in objektiver Weise und in einer nicht injuriösen Form geschah, nicht aber die gute Treue der am Verfahren beteiligten Amtspersonen in Zweifel zu ziehen und ihnen Parteilichkeit und Urteilen wider besseres Wissen vorzuwerfen, ohne dafür Beweise vorbringen zu können. Der Rekurrent selbst bestreitet denn auch heute die Rechtmässigkeit des Vorgehens gegen Kramis nicht mehr und wirft nur die Frage auf, ob es notwendig gewesen und ob mit den Amtsehrverletzungsprozessen nicht des Guten zu viel getan worden sei. Wollte er die gegen Kramis getro È fenen Massnahmehn anfechten, s0 War er aber auch verpflichtet, sich vorher zu vergewissern, weshalb sie getroffen worden waren, wobei ihm selbst ohne besondere Rechtskenntnisse hätte klar werden müssen, dass die öffentlichen Auslassungen des Kramis zum Hügiprozess über den Rahmen einer blossen erlaubten sachlichen Kritik an den Handlungen der Untersuchungsorgane und Urteilen der Gerichte in diesem Prozesse weit hinausgingen und das Gebiet durch den verfolgten Zweck weder geforderter noch entschuldigter persönlicher Verunglimpfungen betraten. Dass der Rekurrent selbst die erneute Verurteilung des Hügi, nach dem Beweismaterial, das er kannte, ebenfalls für falsch hielt, gab ihm selbstverständlich noch kein Recht zu unterstellen, dass die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Kramis einfach ein durch das Einstehen des Kramis für Hügi veranlasster, irgendwelcher rechtmässigen Grundlage ermangelnder Racheakt des Gerichts und Versuch der Unterdrückung ihm unangenehmer Wahrheiten sei. Etwas anderes als das Vertrauen in die Unschuld des Hügi und in dessen Verteidiger Kramis,

das ihn zu einem solchen Schlusse habe führen müssen, vermag aber der Rekurrent in diesem Zusammenhange zur Rechtfertigung seiner Auslassungen nicht anzu-

4.

Die Berufung auf Art. 55, 57 BV und Art. 6 KV für die im Aufruf und in den Briefen enthaltenen, Vorstehend erörterten Äusserungen erweist sich demnach als unbegründet. Ob in denselben der Tatbestand eines strafbaren Vergehens lag, welche strafrechflichen Sanktionen daran geknüpft werden durften und welche prozessualen Rechte dem Rekurrenten in dem betreffende Verfahren zustanden, beantwortet sich im übrigen nach dem kantonalen Straf- und Strafprozessrecht, dessei Anwendung das Bundesgericht nur aus dem beschränkten Gesicbhtspunkte- der Verletzung von Art. 4 BV, der Willkür und Rechtsverweigerung, nachprüfen kann. Vom Standpunkte der Pressfreiheit war nur zu verlangen, dass der Rekurrent mit dem Beweis der Wahrheit oder doch seines guten Glaubens — in dem eingangs umschriebenen Sinne eines nach den Umständen entschuldbaren und durch sie gerechtfertigten Irrtums — Zzugelassen wurde, was geschehen ist, Wenn das Obergericht “ die in der Rekursbegründung erwähnten, erst im Verfahren vor ihm eingelegten Urkunden und die Beweis- 192 : - Staatsrecht.

anträge, die daran anknüpften, aus dem Rechte gewiesen hat, s0 ist dies nach den Urteilsmotiven nicht nur aus dem formellen Grunde der Verspätung, sondern auch wegen Unwesentlichkeit geschehen, weil dadurch die Behauptung, dass der Rekurrent sich in einem entschuldbaren, nicht fahrlässigen Irrtum befunden habe, nicht dargetan zu werden vermöchte. Nach dem oben zur Frage der Verletzung von Art. 55 BV Ausgeführten erweist sich aber diese Auffassung nicht nur als nicht willkürlich, sondern als offenbar zutreffend. Auch die Wegweisung aus dem anderen prozessualen Motive wäre zudem nicht anfechtbar, nachdem § 264 des kantonalen Gesetzes über das Strafrechtsverfahren die Geltendmachung neuer Beweismittel durch die Parteien Vor der Appellationsinstanz in Polizeistrafsachen ausdrücklich ausschliesst (gemäss § 269 immerhin unvorgreiflich * des Rechts des Obergerichts, von Amtes wegen eine Ergänzung der Untersuchung anzuordnen). Da es den Kantonen bundesrechtlich freistünde, eine Weiterziehung von Urteilen in Injuriensachen überhaupt nicht zuzulassen und das Urteil des erstinstanzlichen Richters in solchen Streitigkeiten als endgiltig zu behandeln, ist offenbar auch gegen eine solche Vorschrift nichts einzuwenden, die das Appellationsverfahren auf die Beurteilung des aus den erstinstanzlichen Akten und Beweisanträgen sîch ergebenden Tatbestandes beschränkt. Dass es sich im vorliegenden Falle um Tatsachen handle, die der Rekurrent nicht früher hätte in Erfahrung bringen und unter Beweis stellen können, wird nicht geltend gemacht...

Was die Verurteilung wegen Vergehens nach § 52 PStG betrifft, s0 zieht der Rekurrent das Zutreffen des objektiven Tatbestandes dieser Vorschrift — Verbreitung falscher Nachrichten, die zur Beunruhigung der Bürger und Störung des öffentlichen Vertrauens geeignet sind — selbst nicht in Zweifel. Die weitere Frage aber, ob er die Nachrichten, ohne zureichenden Grund sie für wahr halten zu können, ausgestreut habe, fiel sachlich mit derjenigen des entschuldbaren Irrtums als Grund des Ausschlusses einer strafbaren Ehrverletzung zusammen und erledigte sich deshalb ohne weiteres durch die darauf bezüglichen Erwägungen. Die mangelnde Genehmigung des § 52 PStG durch den Bundesrat in der Ausdehnung auf Presserzeugnisse macht die Vorschrift gegenüber solchen nicht ungiltig und unanwendbar. Dass síe materiell, ihrem Inhalte nach, soweit sie sich gegen die fahrlässige Verbreitung solcher Nachrichten durch die Presse richtet, mit der Pressfreiheit nicht vereinbar wäre, was allein in Betracht fallen und zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führen könnte, behauptet der Rekurrent, offenbar mit Recht, selbst nicht (AS 15 S. 540)...

Ob die Strafe innert des gesetzlichen Rahmens zutreffend und billig bemessen worden sei, entzieht sich als Ermessensfrage der Kognition des Bundesgerichts. Von einem augenscheinlichen, willkürlichen Ermessensmissbrauch, der allenfalls sein Einschreiten rechtfertigen würde, kann jedenfalls nicht die Rede sein, nachdem der verhängte Freiheitsentzug sich an der unteren Grenze der gesetzlichen Dauer (1 Tag —.6 Monate) hält.

Demnack erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

ITT. GERICHTSSTAND — FOR

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4, Art. 31, Art. 55, and Art. 57 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.