Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

51 I 202

51 I 202

Rubrum

30. Auszug aus dem Urteil vom 22. Mai 1926

Sachverhalt

I.

S. Bürgergemeinde Hünenberg gegen Aargau Obergericht. Rechtsöffnungsbegehren für einen ausserkantonalen Steuerentscheid. Einwendung, dass derselbe gegen das bundesrechtliche Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 BV) verstosse. Inwiefern im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund des Rechtshilfekonkordates zulässig ?

Nach § 102 des zugerischen Gesetzes betreffend das Gemeindewesen von 1876 haben an die Ausgaben einer Bürgergemeinde für das Armenwesen alle in der betreffenden Gemeinde und im Gebiete der Eidgenossenschaft wohnhaften Gemeindebürger beizusteuern. Die Einschätzung zu den Gemeindesteuern erfolgt durch Eintragung in das Steuerregister, wobei für jede zu erhebende Steuer ein neues Register angefertigt werden soll (§ 107). Als Grundlage dafür dienen nach § 109 die Staatssteuerregister. « Den Steuerpflichtigen ist mittelst amtlicher Publikation die Fertigung und Einsichtnahme in das Steuerregister, unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 14 Tagen, anzuzeigen. Über die innert dieser Frist erhobenen Beschwerden entscheidet der Regierungsrat » Gestützt auf diese Vorschriften und auf die Tatsache, dass im Kanton Aargau Ármensteuern nur von den Bürgern aargauischer Gemeinden erhoben werden, trug die zugerische Gemeinde Hünenberg drei im Kanton Aargau wohnhafte Gemeindebürger für die Jahre 1921, 1922 und 1923 als armensteuerpflichtig vom Vermögen und Erwerb in das Steuerregister ein. Die Auflegung des Steuerregisters im Sinne von § 108 des Gemeindegesetzes wurde für jedes dieser Jahre jeweilen im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt gzmacht (für 1921 am 23. und 30. Juli, für 1922 am 15. und 22. Juli, für 1923 am 4. und 11. August des entsprechenden Jahres). Eine individuelle Mitteilung der die drei Besteuerten betreffenden Eintragungen an diese zur eventuellen Ergreifung des Rekurses fand nicht sfatt.

Gegen die Betreibung für die Steuerbeträge schlugen die Betriebenen Recht vor. Das auf Grund des KonKordates betreffend die Gewährung g?genseitiger Rechtshilfe. zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche von der Gemeinde Hünenberg gestellte Rechtsöffnungsbegehren wurde zweitinstanzlich vom aargauischen Obergericht abgewiesen, weil die Rechtsöffnungsklägerin zur Erhebung des zu vollstreckenden Steueranspruchs bundesrechtlich nicht berechtigt sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46, Abs. 2 BV (BGE 49 I S. 245) stehe die Steuerhoheit auch inbezug auf die Erhebung von Armensteuern ausschliesslich dem Wohnsitzkanton der betreffenden Person zu. Ob der Wohnsitzkanton diese Steuer auch von den Niedergelassenen anderer Kantone wirklich beziehe oder nicht, spiele dabei keine Rolle (ebenda 7 S. 447). Die Beklagten hätten « aber während des ganzen in Betracht fallenden Zeitraums ihren Wohnsitz im Kanton Aargau gehabt.

Die Bürgergemeinde Hünenberg ergriff dagegen den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung des Konkordates, indessen ohne Erfolg, Gründe:

1. Zu entscheiden ist, ob und inwieweit der vom Obergericht geltend gemachte Grund — Verstoss des zu vollstreckenden Entscheides gegen das bundesrechtliche Doppelbesteuerungsverbot — überhaupt zur Verweigerung der durch das Konkordat vom 18. Februar 1911 /23. August 1912 vorgesehenen Rechtshilfe führen könne. Die Frage ist in dem von der Gemeinde Hünenberg angerufenen Urteile in S. Hürlimann vom 2. Februar 1924 (BGE 50 I S. 237) aufgeworfen worden, ohne dass síe indessen, entgegen der Behauptung des Rekurses, damals grundsätzlich entschieden worden wäre.

Nach Art. 4 Abs. 1 des Konkordats kann der Betriebene gegenüber einem auf das Konkordat gestützten Rechtsöffnungsgesuche die in Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG vorgesehenen Einwendungen erheben : Tilgung oder Stundung der Schuld seit Erlass des zu vollstreckenden Entscheides, Verjährung, Un zuständi gkeit der Behörde, die den Entscheid erlassen hat oder mangelnde Vorladung vor dieselbe, wobei der Einwand der mangelnden Ladung, der Eigenart des Steuerveranlagungsverfahrens entsprechend, in der weiteren Bedeutung der Gewährung des rechtlichen Gehörs überhaupt gefasst und in diesem Sinne in Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordats näher definiert ist. Die Zuständi gkeit der entscheidenden Behörde fällt aber bei Steueransprüchen insofern mit der materiellen Steue rberechtigung des Gemeinwesens, das den Steueranspruch erhebt, zusammen, als sie — vom Falle einer freiwilligen Unterzichung des Besteuerten abgesehen — eine Beziehung des letzteren zu dem Gemeinwesen voraussetzt, die ihn dessen Steuerhoheit für die betreffende Abgabe nach den aus Art. 46 Abs. 2 BV folgenden Regeln des interkantonalen Steuerrechts unterwirft, Nur wo ein solches staatsrechtliches Unterwerfungsverhältnis zwischen dem besteuernden Gemeinwesen und dem Besteuerten besteht, kann auch den Organen des Gemeinwesens die Befugnis zukommen, jenen mit verbindlicher Wirkung zu derartigen Steuerleistungen zu verpflichten. In der Bestreitung der Steuerhoheit aus Art. 46 Abs. 2 BV liegt deshalb zugleich auch eine solche der Zuständigkeit der Behörde, von der die Festsetzurg des Steueranspruchs ausging. Dieser Folge der Verwendung des Instituts der Rechtsöffnung für die Vollstreckung ausserkantonaler Steueransprüche war man sich denn auch von Anfang an bewusst und es hatte deshalb der Berichterstatter über die Frege der Rechtshilfe unter den Kantonen für solche Ansprüche an den Verhandlungen des Juristenvereins von 1907 vorgeschlagen, die zulässigen Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch gegenüber der in Art. 81 SchKG für ausserkantonale Zivilurteile getroffenen Regelung durch Ausschliessung der « Bestreitung der Kompetenz der Behörde, die die Steuerauflage gemacht hat », zu beschränken (Zschr. für schweiz. R. N. F. Bda. 26 S. 561 insbes.- 563). Es sollte damit die Erhebung der Einrede bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung noch im Vollstreckungsverfahren verhindert und der Besteuerte dafür auf den

Weg des staatsrechtlichen Rekurses gegen die Steuerauflage selbst innert der Frist des Art. 175 Ziff. 3 OG verwiesen werden, durch den seine Interessen als hinläng'ich geschützt erschienen. Dementsprechend lautete Art. 4 Abs. 1 des Konkordats in der dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegten Fassung : « Dem Betriebenen stehen die in Árt. 81 Abs. 1 und 2 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Einwendungen zu mit Ausnahme der Einrede der Inkompetenz.» Durch Beschluss vom 23. August 1912 hat dann aber der Bundesrat dem . Konkordat nur unter Vorbehalt der Streichung der letzten 6 Worte in Art. 4 Abs. 1 die Genehmigurg erteilt. Dabei kann er nicht bloss an den Fall gedacht haben, wo der Betriebene geltend macht, dass nach dem internen Recht des Kantons selbst, aus dem der Anspruch erhoben wird, eine andere Behörde als diejenige, deren Entscheid vollstreckt werden soll, zur Festsetzung des Anspruchs berufen gewesen wäre. Denn die Fälle, in denen aus diesem Grunde gegen die Rechtsöffnung Einspruch erhoben wird und mit Erfolg erhoben werden kann, werden praktisch s0 selten und von s0 untergeordneter Bedeutung sein, dass der Bundesrat kaum dazu gekommen wäre, mit Rücksicht darauf die erwähnte Streichurg im Konkordatstexte vorzunehmen, wenn es seine Ánsicht gewesen wäre, dass auch bei dieser abgeänderten Fassurg die Erörterurg der weitaus wichtigeren Frage der Zuständigkeit der entscheidenden Behörde aus dem Gesichtspunkte der Steuerhoheit des besteuernden Gemeinwesens über den Besteuerten der Kegnition des Rechtsöffnurgsrichters entzog2n sein solle. Vielmehr kann der Vorbehalt bei der Genehmigung gerade im Hinblick auf den Zweck, der mit den g2strichenen Worten nach der Entstehurg g2schichte des Konkordates argestrebt worden war, nur so erklärt werden, dass die genehmigende Behörde eine solche Beschränkurg der Verteidigung gegen das Rechtsöffnurgegesuch für bundesrechtswidrig und es nur unter der Voraussetzung für mö&gich hielt, das in Art. 80, 81 SchKG vorg2sehene Institut der Rechtsöffnurg auch für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche aus einem anderen Kanton zu benutzen, dass dem Betriebenen dabei mindestens die gleichen Verteidigurgsrechte eirgzräumt werden wie gegenüber einem ausserkantonalen Zivilurteilte. Schon der Berichterstatter des Juristenvereins hatte sich denn

auch über die Zulässigkeit des Ausschlusses der Inkompetenzeinrede in dem von ihm befürworteten Sinne bei. Regelurg der Materie auf dem Konkordatswege dubitativ ausgesprochen (Zschr. für Schweiz. R. N. F. Bd. 26 S. 546, 571) und diesen Vorschlag in erster Linie von der Voraussetzurg ausgehend gemacht, dass die für öffentlichrechtliche Ansprüche aus anderen Kantonen zu gewährende Vollstreckurgshilfe auf dem Wege der Bundeegzsetzgeburg, durch Ergänzurg der Art. 80, 81 SchKG gzordnet werde. Auch bei ausserkantonalen Zivilurteilen ist aber der RechtsöffnungsbeKklagte nicht darauf beschränkt geltend zu machen, dass dem urteilenden Gerichte nach dem Prozessrecht des betreffenden Kantons selbst die Zuständigkeit gefehlt habe, sondern es dient die ihm gesetzlich zustehende Inkompetenzeinrede mit und vor allem auch der Durchsetzung der bundesrechtlichen Grundsätze über die Abgrenzurg der kantonalen Jurisdiktionsgewalten, indem damit insbesondere gzrügt werden kann, dass das Urteil die in Art. 59 BV enthaltene Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes verletze. Wenn der vor einem nach dieser Verfassungsvorschrift unzuständigzn Gerichte belargte Beklagte nicht g-gzn das Urteil selbst durch staatsrechtlichen Rekurs aufzutreten braucht, sondern den Versuch der Vollstreckurg des Urteils an seinem Wohnsitz abwarten kann, um die Einrede aus Art. 59 BV zu erheben, s0 muss dies deshalb in g’'eicher Weise auch für die Bestreiturg eines Vollstreckurgegesuches für Steueransprüche aus Árt. 46 Abs. 2 BV gelten, soweit die Vereinbarkeit der Steuerauflage mit dem hier ausgesprochenen Doppelbesteuerurgsverbot zug:eich eine Voraussetzurg der Zuständigkeit der Behörde, welche den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, zu dessen Erlass bildet.

In dem von der Rekurrentin argerufenen Falle Hürlimann traf dies deshalb nicht zu, weil der Betriebene selbst g-genüber der Einschätzurng zunächst die der Einschätzurgsbehörde übergeordnete kantonale Steuerrekursinstanz angerufen hatte und deren Entscheid es war, für den die Vollstreckung verlangt wurde. In einer solchen Weiterziehung liege aber, 80 wurde ausgeführt, * notwendigerweise zugleich eine Unterziehung unter die Entscheidungsgewalt der betreffenden Rekursbehörde, die den Entscheid derselben bei unbenütztem Ablaufe der Frist zum staatsrechtlichen Rekurse dagegen unanfechtbar werden lasse und gleich der Einlassung auf die Klage vor einem nach Art. 59 BV unzuständigen Richter die nachträgliche Erhebung der Inkompetenzeinrede ausschliesse, selbst wenn sie nach Art. 46 Abs. 2 BV an siíich begründet gewesen wäre. Da die Vereinbarkeit des zu vollstreckenden Entscheides mit Art. 46 BV nur aus diesem Gesichtspunkte der Kompetenz der entscheidenden Behörde nachgeprüft werden könnte, sei deshalb darauf in einem solchen Falle vom Rechtsöffnungsrichter nicht mehr einzutreten. An diesem Standpunkte ist auch heute festzuhalten. Aus gleichen Erwägungen wird der Einwand der Doppelbesteuerung im Rechtsöffnungsverfahren ferner da auszuschliessen sein, wo der Betriebene nicht die Steuerhoheit des betreffenden Gemeinwesens über ihn überhaupt inAbrede stellt, sondern lediglich geltend macht, dass bei Festsetzung einer Steuer, zu deren Erhebung dasselbe an sích bundesrechtlich befugt war, dem Unfange nach die Schranken überschritten worden seien, welche Art. 46, Abs. 2 BV dem Steueranspruche mit Rüchsicht auf die Kkollidierenden Ansprüche anderer Kantone setze. Denn mit der Befugnis des öffentlichrechtlichen Verbandes zur Erhebung der Steuer ist auch die Zuständigkeit seiner Organe zur Festsetzurg der entsprechenden Leistungspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen gegeben. Der Einwand, dass die entscheidende Behörde hiebei eine höhere Quote des Gesamtvermögens oder -einkommens des Pflichtigen zur Steuer herangezogen habe, als sie dem betreffenden Kanton bundesrechtlich zur Besteuerurg zukommen würde, Interkantonale Rechtshilfe. N® 30. 209 richtet sich demnach nicht sowohl gegen die Kompetenz der Behörde als gegen die materielle Richtigkeit und Rechtmässigkeit ihres Entscheides, die im Rechtsöffnungsverfahren 80 wenig untersucht werden kann,

wie bei einem ausserkantonalen Zivilurteil.

Auch wenn Art. 4 Abs. 1 des Konkordates in der vom Bundesrat genehmigten abgeänderten Fassung in dem oben vertretenen weiteren Sinne ausgelegt wird, bleibt demnach die Rüge der Doppelbesteuerung im Rechtsöffnungsverfahren nur in begrenztem Umfange mögüch, indem síe nur auf die Bestreitung der Steuerberechtigung des anspruchserhebenden Gemeinwesens gegenüber dem Betriebenen überhaupt — des Bestehens einer Beziehung, welche diese Berechtigung nach Bundesrecht zu begründen vermöchte — nicht auf eine unrichtige quantitative Abgrenzung des Anspruchs gestülzt werden kann und als sie ferner auch im ersteren Falle dann versagt, wenn der Betriebene die Einschätzurg durch Rekurs bei der der Einschätzungsbehörde übergeordneten kantonalen Rekursinstanz angefochten hatte. In dieser Begrenzung aber besteht für die Zulassung, abgesehen von den rechtlichen Gränden, die dazu führen müssen, solange ein nicht abweisbares praktisches Bedürfnis, als nicht die Vollstreckung auf Grund des Konkordates von der individuellen Mitteilung der Veranlagung an den ausserhalb des Kantons wohnenden Pflichtigen abhängig gemacht ist. Art. 4 Abs. 2 und 3 des Konkordates stellt aber diese Voraussetzurg nicht auf, sondern verlangt bei Rechtsöffnungsgesuchen für eine durch das Steuerregister festgesetzte Abgabe nur, dass der Betriebene in der durch die Gesetzgebung des Kantons, in dem der öffentlichrechtliche Anspruch zur Entstehung gelangte, vorgeschriebenen Weise von der Einschätzung Kenntnis erhielt. Es würde also — wenigstens dem Wortlaute nach — auch schon die blosse Publikation der Auflegung des Steuerregisters im kantonalen Amtsblatt unter Ansetzung einer Einsprachefrist, wie sie § 108 des zugerischen Gemeindegesetzes vorsieht, genügen, um die Einschätzung nach unbenütztem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar werden zu lassen. © Dagegen mag da nichts einzuwenden sein, wo der Betriebene zu dem betreffenden Kanton eine Beziehung — Wohnsitz, Grundbesitz, Geschäftsbetrieb in demselben — unterhält, welche ihn dessen Steuerhoheit unterwirft ; wo dies der Fall ist, darf ihm auch zugzmutet werden, dass er gleich einem innerkantonalen Pflichtigen das gesetzlich vorgeschriebene allgemeine Einschätzungsverfahren dort, eventuell durch Bestellurg eines Vertreters, verfolge und sich um darauf bezügliche Bekanntmachurgckxn kümmere (BGE 30 I 612 und das nicht

publizierte Urteil i. S. Hoffmann vom 22. Sept. 1923). Anders bei einem ausserkantonalen Pflichtigen, der einer solchen Beziehurg zum anspruchserhebenden Kanton ermar gelt, Da er sich info!gedessen einer Besteuerung dort nicht zu versehen braucht, kann an ihn vernünftigerweise auch jenes Ansinnen nicht gestellt werden. Soll er der Einschätzurg g-g2nüber nicht rechtlos werden, s0 muss ihm deshalb die Bestreiturg der Steuerhoheit des betreibenden öffentlichrechtlichen Verbandes ihm gegenüber gzmäss Art. 46 BV noch im Rechtsöffnungsverfahren gestattet Sein? 1 der erörterten Verschiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse in beiden Fällen liegt anderseits auch die innere Rechtfertigung dafür, warum diese Möglichkeit für die blosse Rüge quantitativ unrichtiger Steuerausscheidurg nicht besteht. Der Rechtsöffnungsrichter wird durch die Zulassung des streitigen Verteidigurgegrundes vor keine schwierigere Aufgabe gestellt als bei der Einrede aus Art. 59 BV & gznüber einem ausserkantonalen Zivilurteil, wo die Entscheidurg über die Begründetheit der Anrufung dieser Vorschriff ebenfalls unter Umständen von der Lösurg nicht einfacher privatrechtlicher Fregen (persönliche Natur der Ansprache) oder tatsächlichen Erheburgen über den Wohnsitz des Beklagten bei An- - hebung der Klege abhärgt.

Das Obergericht hat deshalb die Einwendung der RekursbekKlegten, dass sie inbezug auf die Erhebung der ÁArmensteuer für die streitigen Jahre nicht der Steuerhoheit des Kantons Zug bezw. der Gemeinde Hünenberg, sondern ausschliesslich derjenigen des Kantons Aargau unterstanden hätten, mit Recht entgegergenommen und geprüft. Nur dagegen, dass dies geschehen seì, nicht gcgen die Lösurg, welche der SteuerhoheitsÎrege g-geben wurde, wendet sich aber der Rekurs.

2. — Aus dem Gesagten folgt natürlich nicht, dass die Rüge der Doppelbesteuerung in diesem beschränkten Sinne auch bei einer Vollstreckurg im Kantone des Anspruchs selbst statthaft sein müsse, soweit eine solche nach den Umständen möglich ist. Denn die Einrede der Inkompetenz des Gerichtes, welches das Urteil erlassen hat, wird in Art. 81 SchKG nur gegenüber ausserkantonalen Urteilen vorgesehen, während ‘bei Urteilen und Entscheiden aus dem eigenen Kanton die Kognition des Rechtsöffnurgsrichters sich auf die in Abs. 1 ebenda erwähnten Einwendurgen beschränkt. Ausschliesslich (was von Blumenstein in der Festgabe zum 50-jährigen Bestehen des Bundesgerichts S. 207 ff. übersehen wird) auf Rechtsöffnungen, die im Kanton des Ánspruchs selbst ergargen waren, beziehen sich denn auch die bisherigen Urteile, in denen die Beschwerde wegen Doppelbesteuerurg g-genüber dem Rechtsöffnurgsentscheide mit der Begründurg nicht zugelassen wurde, dass sie gegen die Steuerauflage selbst hätte gerichtet werden müssen. »

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 46 and Art. 59 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 80 and Art. 81 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.