Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

51 I 345

51 I 345

Rubrum

47. Urteil dos Easnationzhofes vom 23. Dezember 1925

Sachverhalt

I.

S. Bunlecanwaltschaft gegen Straumann und Konsorten.

Schuldhafte Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes. Anwendbarkeit des Bundesgesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze von 1849 verneint. Verjährung in drei Jahren gemäss Art. 34 litt. c des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von 1853.

A. — Die Kassationsbeklagien, welche (mindestens) zweimal an die Entrichtung des Militärpflichtersatzes gemahnt worden waren, und zwar letztmals : Straumann am 30. November 1923 für die Steuer pro 1920, Fr. 48, Schönenberger am 8. Dezember 1924 für den Rest der Steuer pro 1923, Fr. 19, Roth am 8. Dezember 1924 für die Steuer pro 1920, Fr. 48, Geiser am 29. Dezember 1924 für die Steuer pro 1922, : Fr. 40.50. sind. am 9. Juli 1925 dem Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen, jedoch durch Urteil des Präsidenten dieses Gerichts vom 2./3. September 1925 wegen Verjährung freigesprochen worden.

B. ……....

C. — Am 11. September hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Kassationsbeschwerde eingelegt ; die mit deren Durchführung beauftragte Bundesanwaltschaft hat am 23. September den Antrag gestellt, es sei « der Freispruch » aufzuheben, und diesen Antrag schriftlich begründet.

Erwägungen

1.

und 2.

2.

Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen, dass beim Fehlen der durch Art. 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 vorgesehenen kantonalen Vollziehungsbestimmungen über das Strafverfahren wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes das Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 anwendbar sei, und hat angenommen, dass die in Art. 20 litt. b des letzteren Gesetzes bestimmte Verjährungsfrist von vier Monaten mit dem Tage des unbenützten Ablaufes der in den zweiten (bezw. letzten) Mahnungen gesetzten Zahlungsfristen zu laufen begonnen habe und somit bezüglich sämtlicher vier Angeklagten verstrichen sei. Ob unter der Voraussetzung, dass der Ausgangspunkt der Vorinstanz richtig sei, die Anwendung des Art. 20 litt. b. 1 c. in den vorliegenden Fällen doch nicht deswegen ausgeschlossen wäre, weil gar kein Fiskalstrafverfahren nach dem Bundesgesetz von 1849 gegen die Kassationsbeklagten durchgeführt worden war, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls erweist sich als zutreffend d e r Kassationsgrund, dass das Bundesgesetz vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 nicht eines der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 -ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich letzteres Gesetz keineswegs allgemein auf die bundesrechtlichen Polizeistrafbestimmungen — sodass nicht geprüft zu werden braucht, ob Art. 1 Abs. 1 des Militärpflichtersatz-Ergänzungsgesetzes von 1901 eine Norm solcher Art enthält —, sondern aussechliesslich auf die sog. Fiskalstrafbestimmungen, also denjenigen Teil des Bundesverwaltungsstrafrechts, welcher solche Vergehen unter Strafe stellt, die sich gegen die Finanzverwaltung des Bundes (im materiellen Sinne, nicht einfach gleichbedeutend mit Finanzdepartement) richten und den Bundesfiskus unmittelbar schädigen (vgl. u. a. BGE 44 I S. 93 ff. und die dort zitierten früheren Urteile). Zuzugeben ist freilich, dass wer den Militärpflichtersatz nicht entrichtet, dem Bundesfiskus eine ihm gebührende Einnahme vorenthält, da von dem von den Kantonen

bezogenen Militärpflichtersatz nach Art. 14 des Militärpflichtersatzgesetzes die Hälfte des Brutfoertrages dem Bunde zufällt. Allein diese Schädigung des Bundesfiskus ist nur eine mittelbare Folge des Vergehens. Nachdem nämlich Art. 1 der Militärorganisation vom 12. April 1907 die Militärsteuerpflicht ausdrücklich gleich der Militärdienstpflicht als eine Art der Wehrpflicht bezeichnet hat, lässt sich die noch im Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. Juni 1905 vertretene Auffassung, dass der Zweck der Gesetze über den Militärpflichtersatz lediglich ein fiskalischer, m. a. W. darin zu sehen sei, dass dem Staat (Bund und Kantonen) eine Einnahme verschafft bezw. gesichert werde, nicht mehr aufrecht erhalten. Vielmehr kann nun nicht mehr in Zweifel gezogen werden, « dass mit der Auferlegung der- Militärsteuer und der Anordnung der ihre Bezahlung sichernden Massnahmen hauptsächlich im allgemeinen Landesinteresse das Ziel möglichster -Gleichstellung der nicht militärdienstpflichtigen Bürger mit den dienstpflichtigen in der Wehrpflicht erreicht werden will (vgl. in diesem Sinn schon das nicht veröffentlichte Urteil vom 22. Mai 1925 in Sachen Mäglin gegen Basel-Stadt, sowie das Urteil vom heutigen Tage -in Sachen der KassationsKlägerin gegen Spring). Ist aber die N orn, gegen welche die Kassationsbeklagten sich vergangen haben, nicht eine solche des Fiskalstrafrechts, s0 erweist sich die Vorschrift des Art. 20 ?. c. über die Verjährung der Verfolgung von Fiskaldelikten als nicht anwendbar.

3.

Bezüglich des Falles Straumann — letzte Mahnung mit 14tägiger Zahlungsfrist 30. November 1923, Überweisung an den Strafrichter 9. Juli 1925 — hat die Vorinstanz weiter angenommen, dass « die Frage der Verjährung der Strafklage auch nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen » könnte, und in diesem Zusammenhang die Anwendung der in Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 1853 für « Verbrechen » vorgesehenen dreijährigen Verjährungsfrist auf Polizeidelikte abgelehnt. Damit ruft die Vorinstanz dem § 18 des kantonalen Polizeistrafgesetzes von. 1872, wonach die Verfolgung einer Polizeiübertretung in einem Jahr verjährt, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich eine andere Frist setzt. Allein diese Lösung erweist sich unter zwei Gesichtspunkten als unannehmbar : Einerseits gehören die Vorschriften über die Verjährung dem materiellen Strafrecht an, indem sie bestimmen, inwiefern Zeitablauf den Strafanspruch zum Erlöschen zu bringen vermag, was die Anwendung kantonaler Verjährungsvorschriften auf Vergehen gegen Bundesstrafrecht ausschliesst. Anderseits erfordert die gleichmässige Anwendung der Bundésstrafrechtssätze auch die einheitliche Ordnung der Verjährung. Danach bleibt nichts anderes übrig, als Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von 1853 auch auf das Vergehen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes anzuwenden, wie- denn ja nach ständiger Rechtsprechung die allgemeinen Bestimmungen âieses Gesetzes auf Spezialgesetze mit Strafvorschriften ohne ausdrückliche Verweisung anwendbar sind, insoweit dies der Natur der Sache nach angeht, was vorliegend nicht mit Fug in Zweifel gezogen werden könnte (vgl.

z. B.*BGE 45 I S. 333). Das Bedenken der Vorinstanz, dass jene Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf « Verbrechen » zutreffe, ist nicht begründet ; denn wie sich aus den von der Kassationsklägerin angeführten Art. 19, 23, 24, 32, 33 L c. ohne weiteres ergibt, verwendet das Gesetz über das Bundesstrafrecht diese Bezeichnung nicht in einem technischen ‘Sinne, im Gegensatz zu Vergehen und Übertretung. So hat das Bundesgericht denn auch dem Art. 34 Z. c. schon blosse Polizeiübertretungen unterstellt, nämlich die Verletzung des. Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden von 1892 (BGE 27 I S. 539 ff.) ; daher braucht auch in diesem Zusammenhang nicht Stellung genommen zu werden zur Frage, ob die schuldhafte Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes eine blosse Polizeiübertretung darstelle. Dagegen ist der Vorinstanz freilich darin beizustimmen, dass die dem Art. 34 des Bundesstrafrechts zu entnehmende Verjährungsfrist von drei Jahren für Fälle der vorliegenden Art unangemessen lange erscheint. Allein dieses ausschliesslich praktische Bedenken vermag eine andere Lösung nicht zu rechtfertigen, und es kann ihm übrigens Rechnung getragen werden einmal dadurch, dass sich die Militärsteuerverwaltungen angelegen sein lassen, mit der Überweisung der säumigen und als schuldig erachteten Ersatzpflichtigen an den Strafrichter nicht noch unangemessene Zeit nach Ablauf der letzten Zahlungsfrist zuzuwarten, und ferner dadurch, dass sich der Strafrichter geneigt zeigt, übermässig langes * Zuwarten mit der Überweisung als Verzicht der Militärsteuerverwaltung auf Strafverfolgung auszulegen bezw, als Anerkennung, dass der Ersatzpflichtige ohne Verschulden den Mahnungen nicht Folge geleistet habe. — Bei Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist ist die Strafverfolgung gegenüber keinem der Kassationsbeklagten bereits verjährt.

Demnack erkennt der Kassationshof :

Die Beschwerde wird begründet erklärt und das Urteil des Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt vom 2./3. September 1925 aufgehoben.

ILL ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE

48.

Estratto dalla sentenza 9 dicembre 1925 __ della Corte di Caszazione nella causa Schibli c. Corte delle Asgisi correzionali di Vallemaggia, Nei confronti di una sentenza di una Corte delle Assisiì ticinesì, i termini di cui agli art. 164 e 167 OGF non decorrono dal giorno in cui la sentenza cantonale fu letta in pubblica seduta (art. 221 cod. proc. pen. tic.), ma da quello in cui la sentenza venne intimata alle parti per iscritto (art. 33 Proc. pen. tic.).

Contro la sentenza di una Corte delle Assisí tic. è ammissibile il ricorso in cassazione al Tribunale federale giusta l’art. 162 OGF.

49.

Con sentenza 24 settembre 1925 la Corte delle Assisì correzionali di Vallemaggia condannava Hans Schibli in Bäch ad un mese di detenzione per violazione dell’art, 67 cap. 2 cod. pen. fed. (messa in pericolo di una strada ferrata). La sentenza, letta in pubblica seduta presenti le parti lo stesso giorno (24 settembre 1925), venne loro intimata per iscritto, munita dei motivi, il giorno 8 ottobre.

B. — Schibli interpose la dichiarazione di cassazione al Trib. fed. (art. 164 OGF) il 2 ottobre, il 28 la memoria giustificativa di cui all'art. 167 OGF.

C. — La Corte di Cassazione del Trib. fed. aveva anzitutto da decidere le questioni della tempestività e della proponibilità del gravame a sensìï degli art. 164, 167 e 162 OGF.

Su questi quesiti il Trib. fed. si pronunciò come segue;

Considerando in diritto :

50.

Occorre anzitutto esaminare due eccezioni d’ordine : quella concernente la tempestività del gravame e quella riferentesi alla natura della sentenza appellata : cioè, se essa era, in sede cantonale, ancora suscettiva di appello. In questo caso essa non sarebbe impugnabile col rimedio di cassazione federale a sensi dell’arí. 162 OGF. :

a) Chiedesiì, in merito alla prima eccezione, se la dichiarazione di cassàzione fu interposta entro 10 giorni dalla « comunicazione » della sentenza (art. 164 OGF) e la motivazione entre 20 da quel momento stesso (art. 167). Quantunque la nozione di questa « comunicazione » sía di diritto federale, il suo inizio si determina secondo il diritto cantonale, dal quale solo può essere desunto, quando una sentenza deve ritenersi come « comunicata » alle parti (RU 30 I 162 ; 35 I 398).

Giusta l’art. 221 cod. proc. pen. tic., la sentenza di una Corte di AÁAssisi «vien subito letta dal Presidente in pubblica seduta, in presenza delle parti (procuratore pubblico, accusato, difensore) ». L’assenza del procuratore pubblico e del difensore non infirmano la pubbli-