Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

51 I 45

51 I 45

Rubrum

8, Urteil vom 20. Pobruar 1925 i. S. Thióbaud gegen Bozirkegericht Winterthur.

Art. 50 und 51 LMPG : Auslegung. Art. 52 LMPG : Voraussetzungen des staatsrechtlichen Rekurses, Verhältnis zur Kassationsbeschwerde.

Sachverhalt

A.

— Die Rekurrenten hatten verfälschten Schaumwein in Verkehr gebracht und wurden dafür vom Bezirksgericht Winterthur gebüsst.

B.

— Dagegen richtet sich der staatsrechtliche Rekurs. Es wird wie vor der kantonalen Instanz geltend gemacht, schon das Bezirksgericht Neuenburg habe die Rekurrenten für das gleiche Delikt bestraft. Die nochmalige Büssung verletze Art. 50 und 51 LMPG.

Erwägungen

Nach Art. 52 LMPG hat der Staatsgerichtshof über Streitigkeiten zu entscheiden, die sich aus der Anwendung von Art. 50 und 51 des Gesetzes ergeben. Es fragt sich deshalb, ob mit dem vorliegenden Rekurs wirklich eine Verletzung von Art. 50 oder 51 LMPG geltend gemacht wird. Nach Art. 50 werden Lebensmittelpolizeivergehen entweder am Wohnsitz des Angeschuldigten oder am Begehungsort verfolgt. Das Verfahren ist an dem Ort durchzuführen, wo es zuerst eröffnet worden ist. Nach Art. 51 gilt das gleiche, wenn die Straftat oder - eine Mehrheit unter sich zusammenhängender Handlungen an verschiedenen Orten begangen wurde. Die an sích nach Art. 50 LMPG begründeten verschiedenen Gerichtsstände werden also durch Prävention zu Gunsten des einen Gerichtsstands vor dem prävenierenden Gerichte aufgehoben. ;

Nach Árt. 52 wird nun mit staatsrechtlicher Beschwerde die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit geltend gemacht, entweder weil der rekursbeklagte Richter weder als Richter des Wohnorts noch als solcher des Begehungsorts zuständig ist, oder weil seine Kompetenz infolge Prävention vor der eines andern Gerichts zurückzutreten hat. Die erste Einrede kommt von vorneherein nicht in Betracht. Die Rekurrenten haben nie bestritten, die beanstandete Ware in Winterthur verkauft und damit dort den Gerichtsstand des Begehungsorts begründet zu baben. Aber auch die zweite Einrede kann nicht als erhoben gelten. Sie setzte voraus, dass bei Anhebung des Verfahrens in Winterthur dasjenige in Neuenburg noch hängig war, das erstere also mit diesem hätte vereinigt werden müssen. Das Urteil des Neuenburger Bezirksgerichts wurde aber schon am 19. April 1921 gefällt, während die Probenerhebungen der Winterthurer Sanitätspolizei vom November 1921 /Januar 1922 und die Bussenverfügungen des städtischen Gesundheitsamts vom Dezember 1921 /Juli 1922 datieren. Es fehlte also jede Möglichkeit. das Winterthurer Verfahren mit demjenigen von Neuenburg zu vereinen. Die Voraussetzungen, unter welchen die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur nach Art. 51 LMPG hätte zessieren können, waren nicht erfüllt. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit konnte diesem gegenüber nicht erhoben werden. - In Wirklichkeit machen die Rekurrenten geltend, das den Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildende Vorgehen sei schon vom Neuenburger Richter rechtskräftig beurteilt, ein Strafanspruch sei also nicht mehr vorhanden und gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur stehe ihnen die Einrede der beurteilten Sache zu (ne bis in idem). Es wird also eine Verletzung materiellen eidgenössischen (Lebensmittelpolzei-) Strafrechts behauptet, die nach Art. 160 ff. OG auf dem Weg der Kassationsbeschwerde geltend zu machen ist. Nach Art. 182 OG und seiner Auslegung durch das Bundesgericht (BGE #8 I S. 106; bes. 49 I S. 284; Urt. d. Kassationshofs vom 5. Nov. 1918 i. S. Mayer, 12. Juli 1923 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Ottone) ist aber der staatsrechtliche Rekurs insoweit ausgeschlossen, als die Kassationsbeschwerde das gegebene Rechtsmittel des Bundesrechtes ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Cited in