51 II 118
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Rubrum
25. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 11. März 1925
Sachverhalt
I.
S. Holfmann gegen Gasener, ZGB Art. 840, 841; Bauhandwerkerpfandrecht:
Klage eines bei der Pfandverwertung zu Verlust gekommenen Bauhandwerkers auf Ersatz aus dem Verwertungsanteil eines andern Bauhandwerkers, welcher sich ein vertragliches Pfandrecht am Baugrundstück hat bestellen lassen. Streitwertberechnung (Erw. 1). Gültigkeit bezw. Vorrang eines solchen Grundpfandrechts ? (Erw. 4). Voraussetzungen und Folgen der Anfechtung (Erw. 5 und 6). Insbesondere auch insoweit, als das Pfandrecht zur Sicherung eines Darlehens eingeräumt wurde und streitig ist, ob dessen Gegenwert zur Zahlung von nicht durch gesetzliches Pfandrecht versicherten Forderungen verwendet worden sei ; Beweislastverteilung (Erw. 5 a). ° A. — Am 1. Oktober 1920 schlossen der Beklagte, der Bauunternehmer ist, und Zimmermeister Karl Baumann einen Vertrag miteinander ab, welchem foigende Bestimmungen zu entnehmen sind :
« À. Helfmann verkauft an Karl Baumann zwei Bauparzellen .… . für 8000 Fr.laut Kaufvertrag und gibt weiter an Herrn Karl Baumann ein Bardarlehen von 5800 Fr. Kaufpreis und Darlehen von zusammen 13,800 Fr. werden fällig nach Regelung der Hypotheken der auf den Bauparzellen zu erstellenden Wohnhäuser, spätestens am 1. Januar 1922 und werden bis zur Zahlung mit 6 % verzinst .…. Herr Karl Baumann überträgt die Erd-, Maurer-, Beton- und Dachdeckerarbeiten seiner zwei Neubauten... an Herrn A. Helfmann...
Zahlung soI] alle 14 Tage bezw. jeweils bei Eingang der Teilzahlungen des Baukredits erfolgen, und zwar zur Hälfte des Betrages der jeweiligen Leistungen.
Den Rest seiner Forderungen aus gelieferten Bauarbeiten bis zu 20,000 Fr. lässt der Unternehmer bis zur Aufnahme der definitiven Hypotheken nach Fertigstellung der Bauten stehen und werden diese Forderungen mit 6 % verzinst. Die Regelung dieser Forderungen muss bei dem Verkauf der Liegenschaften, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 1922 erfolgen.
Der Unternehmer verpflichtet sich, den bankmässigen Baukredit mit zu verbürgen.
Zur Sicherung seiner Forderung aus Kaufpreis der Bauplätz Fr. 8,000 Für Darlehen » 5,800 Restforderung für Bauarbeiten . .. .. » 20,000 nebst 6% Zen... Zusanmen C, Fr. 36,000 werden dem Unternehmer an II. Stelle, d. h. hinter dem Baukredit der Bank von 65,000 Fr., eine Sicherungshypothek von je 18,000 Fr. auf jede Bauparzelle eingetragen. Der Gesamteintrag beträgt also für beide Bauparzelllen 2x 18,000 = 36,000 Fr. Die für die Ausführung der Neubauten erforderlichen Bauhölzer, Bretter und Latten werden von Helfmann... angeliefert. » Nach Abschluss des öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrages am 5. Oktober bezahlte der Beklagte laut Quittung vom 6. Oktober das Darlehen bar aus, und gestützt auf öffentlich beurkundete Pfandverträge vom 21. Oktober wurden am 28. Oktober die vorgesehenen Grundpfandverschreibungen von je 18,000 Fr. im Grundbuch eingetragen, zunächst im ersten Rang ;