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Rubrum
30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 7, gemacht und auf die entsprechenden Rechtsmittel hingewiesen. Damit wird aber auch — bei einiger Überlegung, die dem Schuldner zugemutet werden darf — ohne weiteres klar, dass die Einrede, es liege keine pfandversicherte Forderung vor, offenbar nur im Wege der Arrestaufhebungsklage geltend gemacht werden kann, da sich diese nicht gegen den Bestand der Forderung, aber auch nicht gegen den Arrestvollzug richtet, sondern auf die Aufhebung des AÁrrestes hinzielt. Dass dieser Fall in der Rubrik «Bestreitung des Arrestgrundes » nicht extra aufgeführt wurde, kann nicht als irreführend bezeichnet werden ; denn dort wird in Klammer ganz allgemein auf Art. 271 SchKG und nicht etwa nur auf die Ziffern 1 bis 5 dieses Artikels hingewiesen, sodass also auch die negative Voraussetzung, dass die Forderung nicht pfandversichert sein darf, die ebenfalls in Art 271 SchKG geregelt ist, darunter zu subsummieren ist. Die dem Arrestformular beigedruckten «Bemerkungen » haben sïích auf die wesentlichen Grundsätze zu beschränken, und es kann nicht verlangt werden, dass sie für jeden einzelnen Fall eine erschöpfende Darstellung des einzuschlagenden Verfahrens enthalten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
Sachverhalt
8. Entecheid vom 23. Februar 1926 i. S. Richard.
SchKG Art. 219 ; erste Klassé : Die Frist, für welche L o h nforderungen mit Konkursvorrecht ausgestattet sind, wird zufolge Rechtsvorschlag nicht um die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage rückwärts verlängert (Erw. 2).
SchKG Art. 146 Abs. 2, 184: Kollokationsplan im Betreibungs verfahren, Bedeutung der Verfügung des Betreibungsamts über den Rang der Gläubiger (Erw. 1).
A.
— Am 1. September 1924 hob der Rekurrent gegen Ernst Wild, Schreinermeister in Sutz, für 324 Fr. 50 nebst Zins, nämlich 124 Fr. 50 rückständigen Árbeitslohn pro Juli 1924 und 200 Fr. Bardarlehen, Betreibung an. Wild erhob am 3. September Rechtsvorschlag, « da ich nur 97 Fr. schulde, bestreite also 227 Fr. » Darauf strengte der Rekurrent am 24. September beim Gerichtspräsidenten von Nidau Klage an, welche ihm am 2. Oktober unter Kostenfolge zugesprochen wurde. Am 14. Oktober hob der Rekurrent eine neue Betreibung für 467 Fr. 90 nebst Zins gegen Wild an, wobei er auf das « Urteil des Herrn Gerichtspräsidenten von Nidau vom 2. Oktober 1924 » als Forderungsurkunde bezw. Grund der Forderung hinwies. In dieser Betreibung stellte der Rekurrent das Fortsetzungsbegehren am 7. November. In dem in der Folge aufgestellten Kollokationsplan liess das Betreibungsamt den Rekurrenten in der fünften Klasse zu, wo ihm nur 8 Fr. zugeteilt werden konnten.
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekurrent, dass seine Forderung ganz oder mindestens teilweise in der ersten Klasse kolloziert werde.
B.
— Durch Entscheid vom 5. Februar 1925 hat die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen.
C.
— Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
32 Schuldbetreibungs- und Konkursreecht. Ne 8.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 146 Abs. 2 SchKG erhalten die Gläubiger im Kollokationsplan (des Betreibungsverfahrens) den Rang, den sie gemäss Art. 219 [. c. im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Danach steht den Betreibungsbehörden bezüglich des Ranges der in Betreibung gesetzten unversicherten Forderungen materielle Entscheidungsbefugnis zu ; ihre Entscheidung ist freilich nur bei Verneinung des beanspruchten Betreibungsprivilegs endgültig, andernfalls aber auf Klage der benachteiligten übrigen Gläubiger hin der richterlichen Nachprüfung unterworfen (Art. 148 Abs. 1 SchKG).
2.
Die Vorinstanz hat das vom Rekurrenten beanspruchte Betreibungsprivileg für denjenigen Teil der Betreibungssumme, welcher rückständigen Arbeitslohn darstellt (124 Fr. 50), abgewiesen, weil der Zeitraum, für welchen der Lohn geschuldet wird, weiter als ein Vierteljahr vor dem Pfändungsbegehren zurückliegt und diese Frist nicht etwa wegen des Rechtsvorschlages gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG um die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage rückwärts verlängert werde, wie der Rekurrent wolle. Dieser Entscheidung ist in Anwendung der von der Vorinstanz angeführten Art. 219, erste Klasse, litt. c und 146 Abs. 2 Satz 2 beizustimmen, gleichgültig, ob der nach eigener Angabe des Rekurrenten für einen Teil des Monats Juli geschuldete Lohn noch im Juli oder allfällig erst nach dem 6. August 1924 fällig geworden ist, worüber die Akten keinen Aufschluss geben (AS 49 III S. 259 und 260). Wegen des dem Gläubiger durch den Rechtsvorschlag aufgenötigten Prozesses die Frist, für welche Lohnforderungen mit Betreibungsvorrecht ausgestattet sind, rückwärts zu verlängern, liesse sich nach dem a. a. O. S. 258 aufgestellten Grundsatz jedenfalls nur rechtfertigen, sofern durch eine solche Vorkehr des Schuldners « es auch dem umsichtigen, auf die Geltendmachung seiner Lohnforderung bedachten Dienstpflichtigen verunmöglicht würde, die Konkurseröffnung zu erwirken oder gegebenenfalls das Pfändungsbegehren zu stellen, wenn ihm der Lohn für die um 3 bezw. 6 Monate zurückliegende Zeit noch nicht bezahlt worden ist ». Indessen zeigt gerade der vorliegende Fall, dass dieses Bedenken unbegründet ist. Sollte der Rekurrent, wie er behauptet, durch die Gerichtsferien gehindert worden sein, seine Forderung gerichtlich geltend zu machen, s0 dauerte dieses Hindernis nach seinen eigenen Ausführungen doch nicht über den 16. September hinaus, während die Klage erst am 24. September eingereicht wurde. Sodann stand nichts im Wege, dass der Rekurrent gestützt auf das gerichtliche Urteil vom 2. Oktober ungesäumt das Pfändungsbegehren stellte, anstatt die bereits angehobene Betreibung fallen zu lassen und für die gleiche Forderung unter Einbeziehung der Prozesskosten eine neue Betreibung anzuheben ; auf diese Weise hätte er das Privileg wahren können, ausgenommen für den allfällig für die allerersten Tage des Monats Juli geschuldeten Teilbetrag. Übrigens hatte der Schuldner einen
Teil der Betreibungssumme anerkannt ; bezüglich dieses Teilbetrages brauchte der Rekurrent mit dem Pfändungsbegehren überhaupt nicht zuzuwarten. Hievon abgesehen vermöchte ihm die beanspruchte Fristverlängerung gar nicht zu helfen, weil hiefür nur die Zeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage in Betracht käme, die nur neun Tage betrug ; infolgedessen hätte die Verlängerung nur zur Wahrung des Privilegs für den allfällig für die allerletzten Tage des Monats Juli geschuldeten Teilbetrag dienen können. Endlich wäre es ohnehin ausgeschlossen, dass der Erhebung des Rechtsvorschlages in einer früheren Betreibung ein Einfluss in einer späteren Betreibung beigemessen Würde.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
ÁS 51 III — 1925 3