Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

52 I 87

52 I 87

Rubrum

15. Urteil vom 5. Pobruar 1926 i. S. Sch,

gegen Obergericht Thurgau.

Bundesgesetz vom 29. April 1920 betr. die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Einwirkung auf die bisherigen Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Materie. Erhebliches Verschulden im Sinne von Art. 1 Abs. 3. Kompetenz des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof für Beschwerden gegen die Einstellung im Aktivbürgerrecht, die sich auf eine angebliche Missachtung dieses Bundesgesetzes stützen, und Umfang der Kognition. Reformatio in pejus durch die zweite kantonale Instanz. Anfechtung aus Art. 4 BV.

Sachverhalt

A.

— Nach § 81 des thurg. EG zum SchKG vom 3. Mai 1891 verlieren Personen, gegen welche die Pfändung fruchtlos durchgeführt worden oder über welche der Konkurs eröffnet worden ist, das Aktivbürgerrecht, wenn die Verschlimmerung ihrer Vermögenslage, welche zur fruchtlosen Pfändung oder zum Konkurse geführt hat, durch ihre eigene Schuld verursacht worden ist. Das Konkursamt hat gleichzeitig mit dem Schlussberichte nach Art. 268 SchKG dem Bezirksgerichte über die Ursachen der Zahlungsunfähigkeit, über die Grösse des für die Gläubiger eingetretenen Verlustes, über den Grad des Verschuldens, die Lebensweise und den Leumund des Schuldners einen schriftlichen Bericht einzureichen, der während zehn Tagen seit dem Eingang beim Gerichtspräsidenten vom Schuldner und den in Verlust gekommenen Gläubigern eingesehen werden kann (§ 82). Der Schuldner oder ein in Verlust gekommener Gläubiger ist befugt beim Gerichtspräsidenten das Begehren zu stellen, dass — gegen Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses — im Wege des Untersuchungsverfahrens die zur näheren Feststéllung der tatsächlichen Verhältnisse “ dienlichen weiteren Erhebungen veranstaltet werden (§ 83). Das Bezirksgericht entscheidet durch Beschluss in freier Würdigung der Akten über den Eintritt und dié Dauer der Einstellung im Aktivbürgerrechte (§ 84).

B.

— Über den heutigen Rekurrenten Sch., Inhaber einer Fabrik im Kanton Thurgau ist am 14. September 1922 infolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet worden. Am 22. Mai 1925 erkannte das Bezirksgericht Bischofzell als Konkursgericht auf Schluss des Konkursverfahrens und beschloss gleichzeitig, den Gemeinschuldner bis zum 31. Dezember 1928 im Aktivbürgerrecht einzustellen. Auf Rekurs des Sch. hob das Obergericht von Thurgau die letztere Verfügung am 7. Juli 1925 auf und wies die Sache zu neuer Behandlung an das Bezirksgericht zurück, weil dem Schuldner nicht in der durch §§ 82, 83 EG vorgesehenen Weise Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur Frage der Einstellung zu äussern und darauf bezügliche Beweisanträge Zu stellen, und weil dem Entscheide keine Begründung beigegeben sei : eine solche sei aber unerlässlich, nachdem das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses die Einstellung im Stimmrecht nur noch bei gerichtlich festgestelltem erheblichem Verschulden des Schuldners an seinem Vermögensgzerfall zulasse. Der Rekurrent hatte in erster Linie den Standpunkt eingenommen, dass eine Einstellung in den bürgerlichen Rechten mangels der dazu erforderlichen gesetzlichen Grundlage überhaupt nicht in Betracht kommen könne. Die §8 81 ff. des kant. EG z. SchKG seien, weil im Widerspruch zum BG vom 29. April 1920 stehend und infolge Dahinfallens der früheren bundesgesetzlichen Ermächtigung, auf der sie beruhen, nämlich des Art. 26 SchKG gemäss Art. 3 jenes Bundesgesetzes als aufgehoben anzusehen. Und von der Möglichkeit, solche öffentlichrechtliche Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses in dem nach dem BG noch zulässigen Rahmen und unter den hier bezeichneten Voraussetzungen Vvorzusehen, habe der Kanton Thurgau bis jetzt keinen Gebrauch gemacht. Es hätte dies nur durch Erlass eines neuen Gesetzes geschehen können. Das Obergericht lehnte indessen diese Einwendung mit der Begründung ab : durch das BG seien die bisherigen, diese Materie beschlagenden kantonalen Bestimmungen nicht in allen Teilen, sondern nur soweit aufgehoben worden, als síie mit den in Art. 1 Abs. 3 des BG erwähnten Grundsätzen im Widerspruch stehen ; der weiteren Anwendung von § 81 EG z. SchKG mit der

durch jene bundesrechtliche Vorschrift gegebenen Einschränkung (Maximaldauer der Einstellung im Stimmbezw. Aktivbürgerrecht 4 Jahre, Einstellung nur beim Vorliegen eines erheblichen Verschuldens) stehe daher nichts im Wege.

Nachdem hierauf das Bezirksgericht Bischofzell zunächst den Schuldner zur Sache angehört hatte, hielt es durch Beschluss vom 14. September 1925 an seinem ersten Entscheide insofern fest, als es die Einstellung «im Stimmrechte » bis 31. Dezember 1928 verfügte. Den Motiven ist zu entnehmen : die vom Bundesgeseftze geforderte Voraussetzung eines erheblichen Verschuldens des Schuldners am Vermögenszerfall treffe nach der aus den Akten geschöpften Überzeugung des Gerichts zu. « Die Lebenshaltung des Kridaren entsprach seinen Verhältnissen nicht mehr ; sein Aufenthalt mit fremden Weibspersonen in Kurorten und das Freihalten dieser Weibspersonen auf seine Kosten, wie es im Ehescheidungsprozess erhoben worden ist, erforderte Auslagen und Zeitverluste, welche auf das Geschäft nachteilig einwirken mussten und mit zum Vermögenszerfall beigetragen haben. Dass der Kridar, nicht entsprechend seinen Verhältnissen, auf grossem Fusse lebte, ist gerichtsnotorisch. Ein erhebliches Verschulden erblickt das Gericht auch heute noch in der Tatsache, dass Sch. sich der Pfandunterschlagung zum Nachteile seiner Gläubiger schuldig gemacht hat, aber aus formellen Gründen nicht überwiesen werden konnte, und nicht zuletzt in dem empfindlichen Verluste von nahezu 200,000 Franken, den die Gläubiger erlitten hatten ; nur nebenbei sei noch auf das Leumundszeugnis des Kridaren und die Vorstrafe in Italien hingewiesen. » Eine erneute Beschwerde des Sch. gegen diesen Entscheid wies das Obergericht durch Entscheid vom 8. Oktober 1925 ab und verschärfte die Verfügung der Vorinstanz noch dahin, dass es den Rekurrenten für die Zeit bis 31. Dezember 1928 « im Aktivbürgerrecht », micht nur im Stimmrecht einstellte. Es hielt zunächst gegenüber der wiederholten Bestreitung des Rekur- . renten an der Annahme fortdauernder Geltung des § 81 EG z. SchKG in dem früher umschriebenen Rahmen fest und führte sodann aus : « Das Obergericht hat aus den Ákten mit der Vorinstanz die Überzeugung gewonnen, dass der Rekurrent in der Tat ein erhebliches Verschulden im Sinne des BG an seinem Vermögenszerfall trägt. Allerdings kann gesagt werden, dass einzelne der von der Vorinstanz nach dieser Richtung angeführten Momente, s0 dessen ehebrecherisches Verhältnis mit seiner Nichte B., die Aufenthalte mit derselben in Kurorten, die siích auf die angebliche Pfandunterschlagung des Kridaren beziehenden Momente, dessen

ungünstiger Leumund und die in Italien seinerzeit aus Anlass seines dortigen Konkurses erlittene Vorstrafe, die Einstellung des Kridaren im Stimmrecht bezw. Aktivbürgerrecht zu begründen vielleicht noch nicht geeignet sind. Schwerer wiegt indessen die hinzutretende Festfstellung, der Schuldner habe über seine Verhältnisse hinaus auf grossem Fusse gelebt. Es ist in dieser Beziehung gerichtsnotorisch und geht auch aus den Akten hervor, dass Sch. aus purer Liebhaberei und wohl auch, um sích während der Kriegsjahre den Vorschriften der Lebensmittelrationierung zu entziehen, ein sehr kostspieliges, unrentables Bauerngewerbe sich zugelegt, dass er dabei weit übersetzte Preise für Landkäufe etc. bezahlt und hiefür grosse Summen aufgewendet hat, die er zur Konsolidierung seines Geschäftsbetriebes hätte verwenden sollen. Dass er auch sonst, ohne im Besitz eines entsprechenden, solid fundierten Vermögens zu Sein, auf grossem Fusse gelebt hat, wird der Rekurrent ernstlich nicht bestreiten wollen. Dazu kommt, dass sìch der Rekurrent, wie schon dem Schlussbericht der Konkursverwaltung vom 26. April a. c. entnommen werden kann, offenbar geschäftlich in sog. wilde Spekulalionen eingelassen hat, die ihm missglückt sind und die vollends seinen finanziellen Zusammenbruch zur Folge gehabt haben. Auffallenderweise hat die Vorinstanz dieses Moments in ihrem Entscheide keine Erwähnung getan, viellcicht im Hinblick darauf, dass im Schlussbericht des Konkursamts aus diesen Tatsachen ein besonderes Verschuldensmoment nicht abgeleitet wird. Das Obergericht hat indessen die Auffassung, dass solche wilde Spekulationen, bei denen die gesamte ökonomische Existenz auf's Spiel gesetzt wird, einem Geschäftsmann im Interesse solider Geschäftsgebahrung als erhebliches Verschulden angerechnet werden müssen, wenn durch ihr Fehlschlagen der Ruin des Unternehmens und damit eine Schädigung der Gläubiger in dem grossen Umfang herbeigeführt wird, wie sie hier vorliegt. » Für die Einstellung bloss im Stimmrecht, nicht im Aktivbürgerrecht überhaupt habe sich die Vorinstanz auf das BG von 1920 gestützt. Dieses erfordere aber eine solche Einschränkung nicht, sondern stelle es in Art. 2 den Kantonen ausdrücklich anheim, unter Vorbehalt des Art. 1, an die fruchtlose Pfändung und den Konkurs öffentlichrechtliche Folgen zu knüpfen. Mit Ausnahme der Beschränkung des Stimmrechtsentzuges auf die

Fälle erheblichen Verschuldens und auf die Dauer von - 4 Jahren stehe daher nichts im Wege, einem Schuldner das Aktivbürgerrecht wie bis anhin zu entziehen. In diesem Sinne sei der Entscheid der Vorinstanz abzuändern.

C.

— Gegen diesen zweiten Entscheid des Obergerichts hat Sch. die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, die dadurch verfügte Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrecht sei in vollem Umfange aufzuheben und die im kantonalen Amtsblatt erfolgte Publikation derselben zu widerrufen. Er hält daran fest, dass die §§ 81-84 des kant. EG Zz. SchKG durch das BG vom 29. April 1920 aufgehoben seien und eine kantonale Vorschrift, welche es gestatten würde an die fruchtlose Pfändung und den Konkurs Ehrenfolgen zu knüpfen, infolgedessen zur Zeit fehle. Die Gerichte könnten nicht diese Lücke im Wege der Rechtsprechung ausfüllen, ohne sich eines Übergriffs in die gesetzgebende Gewalt (Art. 19, 36, 51 der thurg. Verfassung) schuldig zu machen und den Grundsatz nulla poena síne lege (Art. 9 ebenda) zu verletzen. Abgesehen hievon sei auch die Annahme eines erheblichen Verschuldens im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 unhaltbar und verstosse gegen Art. 4 BV. Die Gründe, welche die erste Instanz dafür anführe, seien im Kkantonalrechtlichen Rekurs einlässlich widerlegt worden. Das Obergericht gebe die Richtigkeit dieser Widerlegung dadurch zu, dass es selbst auf die betreffenden Momente für die Begründung der Massnahme nicht mehr abstelle, Wie man einem Manne, der im Jahre 1917/18 ein Vermögen von annähernd 300,000 Fr. besessen, den Ankauf landwirtschaftlichen Grund und Bodens (damals des einzigen stabilen Wertes) zum Vorwurf machen könne. sei uner-- findlich. Im übrigen habe es sich dabei auch nicht um eine blosse Liebhaberei, sondern um den Erwerb anstossenden Landes im Hinblick auf künftige Erweiterungen der Fabrik gehandelt. Für die angeblichen « wilden » Spekulationen, in die sich der Rekurrent eingelassen haben solle, fehle jede aktenmässige Unterlage. Auch der Schlussbericht der Konkursverwaltung wisse davon nichts. Es liege darin eine unbewiesene Unterstellung, die wie die Bejahung der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 3 des BG überhaupt als willkürlich bezeichnet werden müsse. Eventuell hätte das Obergericht keinesfalls über die vom Bezirksgericht verfügte Einstellung im Stimmrecht hinausgehen dürfen. Die reformatio in pejus sei dem thurgauischen Zivil- und Strafprozessrecht unbekannt und tatsächlich bis jetzt auch

nicht vorgenommen worden. Ihre Anwendung im vorliegenden Falle bedeute daher eine ungleiche Behandlung des Rekurrenten.

D.

— Das Obergericht von Thurgau hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

1.

Die Wirkung des angefochtenen Entscheides besteht u. a. in der Entziehung des Stimmrechts und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für bestimmte Zeit. Insoweit handelt es sich um eine Beschwerde « betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen », zu deren Beurteilung das Bundesgericht auf Grund von Art. 180 Ziff. 5 OG zuständig ist, selbst wenn die Rüge der Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts durch Missachtung von Vorschriften des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 sonst, ohne diese besondere Kompetenznorm, gemäss Art. 189 Abs. 2 OG in die Zuständigkeit des Bundesrates fiele (BGE 40 I S. 36). Wie es sích in dieser Beziehung mit weiteren Folgen verhalten würde, die allenfalls nach kantonalem Becht in der Einstellung im Aktivbürgerrecht eingeschlossen sind und ausserhalb des Rahmens von Art. 180 Ziff. 5 OG liegen (Unfähigkeit zur Eidesleistung oder ähnliches), kann dahingestellt bleiben.“ Denn der Rekurrent ficht die Verhängung solcher neben den Entzug des Stimmrechts tretender Folgen nicht wegen Widerspruchs zu einem eidgenössischen Gesetze an, sondern ausschliesslich wegen willkürlicher Missachtung von Vorschriften des kantonalen Prozessrechts (Unzulässigkeit der reformatio in pejus), also aus einem Beschwerdegrunde, für den von vorneherein nur das Bundesgericht und nicht der Bundesrat zuständig sein kann.

2.

Eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 2 Überg. Best. zur BV) würde auch dann vorliegen, wenn, wie der Rekurrent behauptet, es die Meinung des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 wäre, dass mit dessen Inkrafttreten die bisherigen Kkantonalrechtlichen Vorschriften über die Materie schlechthin dahinfallen sollen und durch neue ersetzt werden müssten, um eine ÁÂnknüpfung von Ehrenfolgen an die fruchttose Pfändung oder den Konkurs künftig überhaupt noch als zulässig erscheinen zu lassen. Die Verhängung solcher Folgen auf Grund der §8 81 ff. des bisherigen thurgauischen EG Zz. SchKG würde alsdann schon gegen diese bundesgesetzliche Aufhebungsklausel verstossen. Zur Gutheissung des Rekurses brauchten deshalb nicht erst noch die im Rekurs angerufenen kantonalen Verfassungsgrundsäâtze (Gewaltentrennung, nulla poena sine lege) herangezogen Zu werden, Doch ist jene Voraussetzung, von der der Rekurs ausgeht, offenbar unzutreffend. Wenn Art. 66 BV bestimmt, dass die Bundesgesetzgebung die Schranken festsetzen werde, innerhalb deren ein Schweizerbürger seiner politischen Rechte verlustfig erklärt werden kann, s0 wird damit nur die grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf diesem Gebiete fe„tgestellt. Die Befugnis der Kantone darin zu legiferieren, solange und soweit der Bund von jener Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, bleibt dadurch unberührt. Die Kantone wären deshalb, solange es an einer solchen bundesgesetzlichen Regelung fehlte, auch ohne Art. 26Sch KG berechtigt gewesen, derartige öffentlichrechtliche Folgen mit der fruchtlosen Pfändung und dem Konkurse zu verbinden. Art. 26 Abs. 1 SchKG, welche ihnen dies überlässt, enthält keine Ermächtigung, Delegation der Gesetzgebungsgewalt an die Kantone : er anerkennt lediglich noch ausdrücklich einen Rechtszustand, der auch sonst bestehen würde. Daher kann auch die Aufhebung des Art. 26 SchKG durch Art, 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 nicht zur Folge haben, die an jene Vorschrift des SchKG anschliessenden Bestimmungen der bisherigen kantonalen EG dabhinfallen zu machen, weil sich diese Bestimmungen eben nicht auf eine durch Art. 26 SchKG ausgesprochene und zu ihrer Rechtsbeständigkeit notwendige Ermächtigung des Bundesgesetzgebers, sondern auf die

eigene Gesetzgebungsgewalt der Kantone stützen. Vielmehr kann es sích nur fragen, ob nicht jener angebliche Wille des eidgenössischen Gesetzgebers aus dem sonstigen Inhalte des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 hervorgehe. In Betracht kommen könnte dafür einzig Arf. 3 Abs. 2 Satz 1 ebenda. Wenn es hier heisst, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes alle den Bestimmungen desselben widersprechenden Vorschriften der Gesetzgebung der Kantone unwirksam werden, s0 will dies aber — nach der Bedeutung, in der derartige Klauseln in der Bundesgesetzgebung verwendet werden — nur besagen, dass die kantonalen Vorschriften ausser Kraft treten, soweit sich aus ihrer Anwendung ein Widerspruch zu den Grundsätzen des Bundesgesetzes ergeben würde, nicht dass die bisherige kantonalrechtliche Regelung der Materie überhaupt als aufgehoben zu gelten habe und durch eine neue ersetzt werden müsse, auch soweit ihre Handhabung ohne solchen Widerspruch möglich bleibt. Dafür spricht zwingend schon die Erwägung, dass ein neues Gesetz sonst selbst von denjenigen Kantonen erlassen werden müsste, die schon bisher die Verhängung von Ehrenfolgen wegen fruchtloser Pfändung oder Konkurses nur unter den nämlichen Voraussetzungen wie das Bundesgesetz oder sogar unter noch engeren Zzuliessen, was zweifellos nicht der Wille des Bundesgesetzgebers gewesen sein kann. Da schon die bisherige thurgauische Gesetzgebung die Einstellung im Aktivbürgerrecht bei fruchtloser Pfändung oder Konkurs nur durch besonderen gerichtlichen Entscheid eintreten liess, besteht daher für ihre weitere Anwendung unter der Bedingung kein Hindernis, dass die Einstellung, soweit sie sich auf das Stimmrecht (im Gegensatz zu den in Árt. 2 des Bundesgesetzes erwähnten weiteren Folgen) bezieht, nur bei erheblichem Verschulden des Schuldners an seinem Vermögenszerfall und nicht für mehr als 4 Jahre erfolgen darf, ferner dass die Gründe, welche dazu führten, das erhebliche Verschulden anzunehmen, im Entscheid « festgestellt », angeführt werden,

3.

Da es sïích um die Vereinbarkeit einer auf Grund kantonalen Rechts, nämlich der §§ 81 ff. des thurgauischen EG zum SchKG getroffenen Verfügung mit dem Bundesrecht handelt, hat das Bundesgericht frei zu untersuchen, ob der kantonale Entscheid auf einer richtigen Auslegung und Anwendung jenes Begriffes (des erheblichen Verschuldens) beruht. Dazu gehört auch die Frage, ob die dem Schuldner zur Last gelegten Tatsachen, ihr Zutreffen vorausgesetzt, darunter zu fallen vermögen, Dagegen können die darauf bezüglichen tatsächlichen Feststellungen selbst nur aus dem. beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4 BV nachgeprüft werden ; das Bundesgericht ist deshalb an sie gebunden, wenn sie Sich nicht als offensichtlich aktenwidrig und willkürlich erweisen (vgl. hinsichtlich einer ähnlichen Rechtslage beim Entzuge der Handlungsfähigkeit nach dem Handlungsfähigkeitsgesetze von 1881 vor Inkrafttreten des ZGB, BGE 22 II S. 979).

Es ist nicht nötig zu erörtern, wie es sich in dieser Beziehung mit den « wilden Spekulationen » verhalte, in die der Rekurrent sich nach der Annahme des Obergerichts eingelassen haben soll, Denn zur Vereinbarkeit der angefochtenen Massnahme mit Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920 reichen schon die anderen Vorwürfe aus, welche der obergerichtliche Entscheid dem Rekurrenten macht : Leben auf zu grossem Fusse, insbesondere Ankauf eines kostspieligen landwirtschaftlichen Gewerbes aus blosser Liebhaberei. Auch für die Einstellung im Stimmrecht ist nach dieser Vorschrift nicht ein schweres, sondern nur ein «erhebliches » Verschulden des Schuldners am Vermögenszerfall (französischer Text : « faute d’une certaine gravité ») erforderlich, d. h. ein leichtsinniges Verhalten, das nicht bloss untergeordneter Natur ist und mit dem Eintritte des Verlustes für die Gläubiger vielleicht in keinem Zusammenhang steht, sondern darauf einen gewissen, nicht unerheblichen Einfluss ausgeübt hat. In beiden Räten wurde denn auch bei der Gesetzesberatung betont, dass diese Ausdrucksweise im bewussten Gegensatz zum schweren Verschulden, der faute grave gewählt worden sei (Stenogr. Bull. 1920 Ständerat S. 42/3, Nationalrat S. 379). Auch s0 bleibt die Schranke, welche der kantonalen Gesetzgebung gezogen wird, noch immer bedeutsam. Es wird damit einerseits ausgeschlossen, die Einstellung, wie es bisher in manchen Kantonen der Fall war, automatisch schon mit der blossen Tatsache der fruchtlosen Pfändung oder des Konkurses als solcher eintreten zu lassen. Andererseits darf sie nicht auf irgendeine vielleicht zu beanstandende und nicht ganz korrekte Handlungsweise, sondern nur auf ein zum Vermögenszerfall in erheblichem Masse mitwirkendes schuldhaftes Benehmen von einer gewissen Bedeutung gestützt werden. Im vorliegenden Falle steht aber fest, dass die Veräusserung des erwähnten landwirtschaftlichen Gewerbes im Konkurse einen Ausfall von 30,000 Fr. gegenüber den Ankaufspreisen ergeben hat, wie denn der Rekurrent nicht in Abrede stellen kann, dass er einzelne dazu gehörende Grundstücke, um sich in deren Besitz zu setzen, zu objektiv offenbar übersetzten Preisen erstanden habe. Eine solche Transaktion konnte aber, wenn sie nur aus Liebhaberei und nicht aus geschäftlicher Notwendigkeit vorgenommen wurde, sehr wohl als schuldhafte im Sinne

des Bundesgestzes angesehen werden, auch wenn der daraus entstandene Ausfall nur einen Bruchteil des ganzen bei der Konkursliquidation entstandenen Verlustes ausmachte. Heute wird allerdings behauptet, dass der Erwerb nicht zur Befriedigung einer Liebhaberei, sondern im Hinblick auf eine künftige Erweiterung der Fabrik, zur Abrundung des Geschäftsareals erfolgt sei. Doch ist die Behauptung neu und kann schon deshalb nicht gehört werden und dazu führen, die entgegengesetzte Annahme der Vorinstanz als willkürlich zu betrachten. Abgesehen davon könnte sie auch von vorneherein nur für einen Kleinen Teil des erworbenen Landes zutreffen, einen Landankauf in dem Umfange, wie er hier stattgefunden hat, dagegen keinesfalls erklären. Auch ist unerheblich, dass der Rekurrent infolge der durch die Kriegskonjunktur gemachten Gewinne damals über ein erhebliches Vermögen verfügte. Wie nur diese ausserordentlichen Gewinne zugestandenermassen ihn in die Lage gesetzt hatten, sein Geschäft in dem geschehenen Masse auszudehnen, s0 musste er bei einiger Überlegung auch damit rechnen, dass mit dem Verschwinden der ausserordentlichen Konjunktur beim Ende des Krieges eine Periode der Schwierigkeiten auftreten könne, die die bisherige Rentabilität, wenn nicht dauernd s0 doch bis nach vollzogener Ánpassung an die neuen Verhältnisse in starkem Masse in Frage stellen werde. Wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass es unter diesen Umständen Pflicht des Rekurrenten gewesen wäre, vorhandene flüssige Mittel in erster Linie zur Konsolidation des Geschäftes zu verwenden und die Festlegung bedeutender Summen in Operationen wie dem erwähnten Ankauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes eine leichtfertige Handlung darstelle, s0 kann darin eine irrtümliche Anwendung von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes nicht gesehen werden. Aus demselben Grunde kann die Tatsache einer kostspieligen, über den normalen Verbrauch hinausgehenden Lebenshaltung nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Rekurrent damals infolge seines hohen Verdienstes dazu in der Lage gewesen. sei. Die Annahme aber, dass er sich tatsächlich einen solchen übertriebenen Aufwand habe zu schulden kommen lassen, hat vom Rekurrenten nicht ernstlich, jedenfalls nicht in einer Weise widerlegt werden können, welche die dahingehende Feststellung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen lassen würde...

Dazu Kommt das allgemein ruchbare und vom Rekurrenten selbst in die Öffentlichkeit gestellte ehebrecherische Verhältnis zu seiner Nichte T. und die Verfügung über Maschinen, die als Zubehör zu einem Grundpfande hafteten, ohne Zustimmung des Pfandgläubigers (wobei die Einstellung der Strafverfolgung nur deshalb verfügt wurde, weil die thurgauische Gesetzgebung eine Strafandrohung bloss auf die Hinterziehung gepfändeter Sachen, nicht von Vertragspfändern enthält). Würden diese letzteren Tatsachen für sich allein zur Begründung eines Stimmrechtsentzuges nach Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes kaum ausreichen, s0 unterstützen sie doch die allgemeinen Schlüsse, welche das Obergerichi aus den anderen von ihm herangezogenen Umständen auf eine leichtfertige Wirtschaftsführung des Schuldners gezogen hat.

4.

Für die Einstellung im Aktivbürgerrecht, nicht bloss im Stimmrecht, beruft sich der angefochtene Entscheid auf Art. 2 des Bundesgesetzes, welcher es den Kantonen freistellt, mit der fruchtlosen Pfändung und dem Konkurs solche weiteren öffentlichrechtlichen Folgen, wie die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung patentierter Berufsarten usw. zu Verknüpfen, ohne dass dafür gleich wie beim Stimmrechtentzug ein Verschulden am Vermögenszerfall vorliegen müsste. Der Rekurrent ficht denn auch diese weitergehende Massregel einzig mit der Begründung an : das Obergericht habe, nachdem die erste Instanz nur den Stimmrechtsentzug ausgesprochen, hierüber nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei, des Rekurrenten hinausgehen dürfen. Die Unzulässigkeit einer reformatio in pejus kann aber, wie das Bundesgericht schon oft erklärt hat, nicht einmal für den Strafprozess aus Árt. 4 BV hergeleitet werden, umsoweniger für das hier in Frage stehende Verfahren. Zur Begründung der Rüge der Willkür und Verletzung der Rechtsgleicheit hätte deshalb die Behauptung gehört, dass damit einer positiven entgegenstehenden Vorschrift des thurgauischen Rechts zuwidergehandelt worden sei. Eine solche Vorschrift wird aber nicht angeführt. Dass umgekehrt . das kantonale Recht, nach der Behauptung des Rekurrenten, die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich vorsieht, reicht noch nicht aus, ihre Zulassung, zumal in der in Frage stehenden Materie, als ausgeschlossen und willkürlich zu bezeichnen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 and Art. 66 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 26 and Art. 268 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.
  • Federal Act on Cartels and other Restraints of Competition, Art. 26Sch — the act was consolidated again on January 1, 2001, April 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2009, January 1, 2011, January 1, 2013, May 1, 2013, December 1, 2014, January 1, 2022, and July 1, 2023.