52 II 113
52 II 113
Rubrum
21. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 12. Mai 1926
Sachverhalt
I.
5, L, gegen L, Enterbung, ZGB Art. 477, 479:
Schädigungen, die dem Erblasser durch einen Erben bei Anlass ihrer gegenseitigen geschäftlichen Beziehungen zugefügt worden sind, bilden keinen Enterbun & Sgrund gemäss Art. 477 ZGB (Erw. 1).
Bei der Angabedes Enterbungsgrundes ist gemäss Art. 479 ZGB notwendig, dass der Testator diejenigen Tatsachen, auf die er seine Enterbungsverfügung stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten s0 klar andeute, dass ein Zweifel darüber, welche konkreten Tatsachen er im Auge hatte, ausgeschlossen ist (Erw. 23.
Tatbestand (gekürzt). Am 10. Juli 1924 verfügte Vater L. in seinem Testament : « 1, Meinen Sohn Eugen Eduard L. in R. enterbe 114 Erbrecht. N°9 21.
ich, weil er mir gegenüber die familienrechilichen Pfichten schwer verletzt hat. Er wurde von mir als gleichberechtigter Gesellschafter in mein Geschäft aufgenommen, hat mich aber zum Schaden des Geschäftes hintergangen und mit allen Mitteln darnach getrachtet, unter Ausnützung meiner geschwächten Gesundheit mich aus dem Geschäft auszustossen, sodass ich gezwungen War, auf dem Prozessweg die Auflösung der Firma zu veranlassen. » Am 21. Februar 1925, drei Tage vor seinem Tode, errichtete Vater L. ein zweites Testament, in dem er die gegenüber seinem Sohne Eduard L. ausgesprochene Enterbung mit folgenden Worten wiederholte : « Ich bekräftige erneut die in meinem Testament vom 10. Juli 1924 gegenüber .meinem Sohne Eduard L. verfügte gänzliche Enterbung, da dieser Sohn auch seit Errichtung des erwähnten Testaments vom 10. Juli 1924, das hiermit in allen Teilen aufrecht erhalten bleibt, bewusst zum Schaden meines Geschäftes gehandelt und mir durch sein unehrerbietiges und pflichtwidriges Benehmen gegenüber mir meine letzte Lebenszeit verbittert hat... » Am 24. Februar 1925 starb Vater L. In der Folge verlangte Eduard L. mit einer gegen seine vier Geschwister gerichteten Klage : es sei die gegen ihn ausgesprochene Enterbung aufzuheben und demgemäss festzustellen, dass der Kläger an dem Nachlass seines Vaters mit einem Pflichtteil von 3/y erbberechtigt . sei. Die Klage wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Februar 1926 abgewiesen, wogegen die Beklagten rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärten.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 477 ZGB ist der Erblasser befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen : 1. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen hat ; 2. wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten verletzt hat. Eine derartige Enterbung ist jedoch nach Art. 479 ZGB nur dann gültig, wenn der Erblasser die Enterbungsgründe in seiner Verfügung angegeben hat. Als solche sind in dem vorliegenden Testamente vom Erblasser angeführt worden : dass der Kläger ihn, den Erblasser, zum Schaden des Geschäftes hintergangen und mit allen Mitteln darnach getrachtetl habe, ihn aus dem Geschäfte auszustossen, dass der Kläger bewusst zum Schaden seines, des Erblassers, Geschäftes gehandelt und ihm durch sein unehrerbietiges und pflichtwidriges Benehmen die letzte Lebenszeit verbittert habe. Von diesen angeführten Enterbungsgründen fallen die drei ersten — die Hintergehung zum Schaden des Geschäftes, der Versuch, den Erblasser aus dem Geschäfte zu verdrängen, sowie die vorsätzliche Schädigung des Geschäftes des Erblassers — für eine Enterbung ohne weiteres ausser Betracht, da diese Tatsachen, selbsí wenn sie zutreffen sollten, weder die in Ziffer 1 noch die in Ziffer 2 des Art. 477 ZGB angeführten Voraussetzungen erfüllen. Dass der Kläger durch diese Handlungen ein schweres Verbrechen gegenüber dem Erblasser begangen habe, ist nicht behauptet ; eine Verletzung familienrechtlicher Pflichten kommt aber deshalb nicht in Frage, weil es sich hier um die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Erblasser handelt, in welchen der Kläger dem Erblasser nicht als Sohn, sondern als gleichberechtigter Mitgesellschafter resp. später, nach Auflösung des gemeinsamen Geschäftes, als Konkurrent gegenübertrat.
2.
Was aber den letztgenannten Grund, das behauptete unehrerbietige und pflichtwidrige Benehmen anbelangt, s0 kann die Frage offen bleiben, ob dieser den Tatbestand von Árt. 477 Abs. 2 ZGB, erfüllen könnte, denn er vermag die Enterbung des Klägers schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die blosse Erwähnung im Testa- 116 Erbrecht. No 2#i.
ment, dass der Kläger sich dem Erblasser gegenüber unehrerbietig und pflichtwidrig benommen habe, nicht als eine genügende Angabe des Enterbungsgrundes, wie sie in Art. 479 ZGB verlangt wird, erachtet werden kann. Unter Angabe des Enterbungsgrundes im Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrift kann nicht einfach die Erklärung des Testators, dass ein Enterbungsgrund im Sinne des Art. 477 ZGB vorliege, verstanden werden. Vielmehr ist notwendig, dass der Testator diejenigen Tatsachen, aus denen er glaubt, einen Enterbungsgrund herleiten zu können und auf die er seine Enterbungsverfügung stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten s0 Klar andeute, dass ein Zweifel darüber, welche konkreten Tatsachen er im Auge hatte, ausgeschlossen ist. Würde man die blosse Wiedergabe des Gesetzestextes oder die Anwendung ähnlicher allgemeiner Ausdrücke im Testamente als genügende Grundangabe erachten, so hätten es die durch die Enterbung begünstigten Erben resp. Bedachten, die gemäss Art. 479 Abs. 2 ZGB die Richtigkeit der angeführten Enterbungsgründe im Bestreitungsfalle nachzuweisen haben, in der Hand, auf Vorkommnisse zurückzugreifen, die für den Erblasser selber bei seinem Entschlusse zur Enterbung gar nicht mitbestimmend gewesen waren, sei es, weil er selber darin keinen Enterbungsgrund erblickte, sei es, weil es sich hiebei um Vorkommnisse handelte, die der Erblasser absichtlich. infolge Verzeihung oder aus einem andern Grunde nicht aufführen wollte. Das widerspräche aber dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Aufstellung der Vorschrift, dass die Enterbungsgründe vom Testator im Testamente aufzuführen seien, gerade vermeiden wollte, dass über die Tatsachen, die für den Willen des Erblassers entscheidend waren, Streit entstehe und durch diese Vorschrift zum vorneherein die Frage nach Möglichkeit abklären wollte, ob es sich bei den angeführten Gründen um Enterbungsgründe im Sinne des Gesetzes handle (vgl. auch BGE 48 II $.436 Erw. 2). Muss daher die Enterbung wegen unehrerbietigen und pflichtwidrigen Benehmens des Klägers schon mangels einer genügenden Grundangabe aufgehoben werden, s0 kann hier dahingestellt bleiben, ob die von den Beklagten zum Beweise für dieses Benehmen angeführten, im Testamente selber aber nicht erwähnten Beschimpfungen — die durch das
von der Vorinstanz durchgeführte Zeugenbeweisverfahren erwiesen worden sind — auch wirklich als Verletzungen familienrechtlicher Pflichten im Sinne von Art. 477 Abs. 2 ZGB erachtet werden könnten.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Áppellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 11. Februar 1926 bestätigt.