Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

52 II 419

52 II 419

Rubrum

71. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 23. Dezeraber 1926 i S. Goldinger gegen Ruosch.

Persönliche und güterrechtliche Wirkungen der Ehe (Güterverbindung), ZGB Art. 161 Abs. 2, 196, 201, 207 Abs. 2, 209, 210, 211, 752 Abs. 3, 766.

Sachverhalt

Wem liegt die Verzinsung von Schulden der Ehefrau ob ? (Erw. 1).

Die Ehefrau hat eine Ersatzforderung auch für solches eingebrachtes Frauengut, welches mangels Vermögens und ausreichenden Erwerbseinkommens des Mannes zum Unterhalt der Familie verbraucht werden musste (Erw. 2).

Konkurs des Ehemannes: Aussonderung noch vorhandenen Frauengutes und Ersatzforderung. Für die Berechnung des privilegierten Teiles der Ersatzforderung is der Wert ausgesonderter Gegenstände zur Zeit des Einbringens massgebend (Erw. 1).

A.

— Im Konkurs über C. Ruosch sonderte das Konkursamt Hottingen-Zürich zugunsten der Ehefrau des Gemeinschuldners Gegenstände im Schätzungswerte von 233 Fr. aus. Im weiteren kollozierte das Konkursamt die Ehefrau des Gemeinschuldners mit einer Frauengutsersatzforderung von 8000 Fr., wovon Fr. E — 233) = 3883 Fr. 50 Cts. in der vierten und 4116 Fr. 50 Cts. in der fünften Klasse. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Haupt-Konkursgläubiger gänzliche Wegweisung der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners aus dem Kollokationsplan. Gegen das die Klage zusprechende Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich appellierte die Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung einer Frauengutsersatzforderung von noch 5900 Fr.

B.

— Durch Urteil vom 26. März 1926 hat das Obergericht des Kantons Zürich erkannt : «Die von der Beklagten im Konkurse ihres Mannes angemeldete Frauengutsforderung ist im Betrage von 3867 Fr. begründet ; im übrigen wird die Forderung abgewiesen. » 420 Familienrecht. N° 71.

C.

— Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf gänzliche Wegweisung der Frauengutsforderung aus dem Kollokationsplan.

Erwägungen

1.

(Gekürzt.) Da der Gemeinschuldner und die Beklagte bis zur Konkurseröffnung über jenen unter dem Güterstand der Güterverbindung standen, ist über die Klage in Anwendung des Art. 210 ZGB zu entscheiden, der den « Anspruch der Ehefrau » wie folgt umschreibt :

« Tm Konkurse... des Ehemannes kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut geltend machen.

Gegenforderungen des Ehemannes werden in Abzug gebracht, Die noch vorhandenen Vermögenswerte kann die Ehefrau als Eigentümerin an sich ziehen, » Letzteres trifft nach der unangefochtenen Verfügung des Konkursamtes für Fahrnis im Schätzungswerte von 233 Fr. zu. Damit die Beklagte für eine Ersatzforderung im noch streitigen Betrage von 3867 Fr. kolloziert werden kann, ist erforderlich, dass sie, abgesehen von den erwähnten Gegenständen, Frauengut in diesem Betrage eingebracht habe, und dass dieses Frauengut nicht mehr vorhanden sei.

Nach den bundesrechtlich nicht anfechtbaren Feststellungen der Vorinstanz besass die Beklagte bei der Eheschliessung 4000 Fr., wovon sie 3500 Fr. dem Bankkonto ihres Mannes gutschreiben liess, und eine Forderung aus Darlehen an Frau Keller von 3000 Fr., die síie in der Folge einzog ; hievon liess sie 400 Fr., die sie auf ihren eigenen Namen als Sparguthaben anlegte, als nicht eingebracht gelten. Dagegen schuldete die Beklagte an Direktor Bon aus Darlehen 5000 Fr. ; hieran wurden seit der Verheiratung Kapitalrückzahlungen von 2500 Fr. und Zinszahlungen von 625 Fr. geleistet.

Abgesehen von den dem Ehemann vorenthaltenen 400 Fr. und dem an Direktor Bon zurückbezahlten Kapitalbetrage von 2500 Fr. hat die Vorinstanz angenommen, dass das Vermögen, welches der Beklagten zur Zeit der Eheschliessung gehörte, «in den Besitz bzw. das Eigentum des Gemeinschuldners übergegangen » ist. Und zwar beruht diese Ánnahme, soweit der Betrag die auf den Bankkonto des Gemeinschuldäners übertragene Summe von 3500 Fr. übersteigt, auf folgenden Erwägungen : Ein strikter Beweis dürfe nicht gefordert werden, wenn feststehe, dass die Ehefrau bei der Verehelichung (oder während der Ehe) Vermögen erhalten habe. Unter den gegebenen (einzeln erörterten) Umständen habe das Salär des Ehemannes nicht für Anschaffungen und dergleichen, ja mutmasslich nicht einmal für den gewöhnlichen Unterhalt hingereicht. Die Vermutung spreche daher für die Inanspruchnahme des Frauengutes. Teilweise möge es freilich für Anschaffungen verwendet worden sein, welche die Beklagte persönlich gemacht habe ; doch « kommen » diese Sachen nur insoweit am Frauengut « in Abzug », als deren Zahl und Wert noch vorhanden war im Konkurse, also für die Summe von 233 Fr. ; «alle andern von der Beklagten angeschafften Gegenstände müssen als für sie nicht mehr in natura zurückziehbar betrachtet werden ; der Ehemann trägt für das Fehlende die Verantwortlichkeit. » ' Da das Urteil der Vorinstanz nur vom Kläger angefochten worden ist, kann sich die Nachprüfung des Bundesgerichts darauf beschränken, ob die Frauengutsersatzforderung in diesem Umfange begründet sei. Hiebei ergibt sich ohne weiteres mindestens soviel, dass der vom Kläger einzig geltend gemachte Berufungsgrund, die Verletzung der Beweisregel des Art. 196 Abs. 1 ZGB, nicht zutrifft. Diese Beweisvorschrift verbietet den kantonalen Gerichten, denen die Würdigung des Beweisergebnisses vorbehalten ist, keineswegs, den Bestand einer Frauengutsersatzforderung als nachgewiesen 422 Familienrecht. No 71.

anzusehen, wenn einerseits feststeht, dass die Ehefrau zur Zeit der Eheschliessung Vermögen besass oder während der Ehe soleches erhielt, anderseits als gewichtig erachtete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass dieses Vermögen für die Bedürfnisse des gemeinsamen Haushaltes oder zugunsten des Ehemannes verwendet wurde. Im Gegenteil könnte man sich fragen, ob eine Besitzübertragungshandlung der Ehefrau unter allen Umsfänden erforderlich sei, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, damit gemäss Art. 201 Abs. 3 ZGB ihr bares Geld in das Eigentum des Ehemannes übergeht und sie dafür eine Ersatzforderung erhält, bezw. ob es hiefür nicht genügt, dass der Ehemann, obwohl er vom Vorhandensein des Geldes Kenntnis hat, sein Recht nicht ausübt, anderseits aber duch seine Pflicht vernachlässigt, es in seine Verwaltung zu nehmen, sondern diese seiner Frau belässt...

Rechtsfrage ist es, welches die Rechtsfolgen der Zinszahlungen an Direktor Bon im Betrage von 625 Fr. seien, mögen diese nun aus Vermögen der Beklagten erfolgt sein, das sie dem Manne ebenfalls vorenthalten hatte, oder aber aus dessen Erwerbseinkommen. Indessen ist der Vorinstanz grundsätzlich darin beizustimmen, dass die Verzinsung von Schulden, welche die Ehefrau hat eingehen müssen, um die Vermögenswerte, die ihr zur Zeit der Eheschliessung gehörten, überhaupt erlangen zu können, in analoger Anwendung der Vorschriften über die Lastentragung bei der Nutzniessung, und zwar nicht s0 sehr des Art. 765 als vielmehr des Art. 766 ZGB dem Ehemann obliegt.

Rechtsfrage ist auch, welchen Einfluss die vom Konkursamt der Beklagten zugestandene Aussonderung von Fahrnisgegenständen — im Schätzungswerte von 233 Fr. — auf die Kollokation der von der Beklagten geltend gemachten Frauengutsersatzforderung auszuüben vermöge. In dieser Beziehung hat die Vorinstanz ausser acht gelassen, dass das Konkursamt die Aussonderung unabhängig von der Zulassung einer Ersatzforderung von 8000 Fr. vorgenommen hat, also davon ausgegangen ist, das eingebrachte Frauengut habe ausser nicht mehr vorhandenen 8000 Fr. auch noch aus diesen Fahrnissachen oder allfällig ihrem Gegenwert bestanden. Nachdem der Kläger die Aussonderungsverfügung nicht - angefochten hatte, durfte sie nicht auf dem Umweg über den Kollokationsprozess dadurch wieder in Frage gezogen werden, dass die Ersatzforderung um den Wert dieser Fahrnissachen reduziert wurde. Zudem ist eine solche Operation nicht mit dem Grundsatz des Güterverbindungsrechtes vereinbar, dass eine Ersatzforderung der Ehefrau überhaupt nicht entsteht, soweit die eingebrachten Vermögenswerte im Eigentum der Ehefrau verbleiben und von ihr als Eigentümerin zurückgenommen werden können. Mangels Berufung der Beklagten muss es jedoch bei dem daherigen Abzug das Bewenden haben. Die Aussonderung und insbesondere die Bewertung der von der Ehefrau als Eigentümerin zurückgenommenen Vermögenswerte ist für die Kollokation der Ersatzforderung nur insofern von Bedeutung, als sich danach bestimmt, welcher Teil derselben in der vierten - Klasse zugelassen werden kann. Dabei muss aber der Wert des eingebrachten Frauengutes regelmässig dadurch gewonnen werden, dass zur Ersatzforderung nicht die Summe der Konkursschätzung, sondern derjenige Wert hinzugezählt wird, welchen die zurückgenommenen Gegenstände zur Zeit der Eheschliessung oder des späteren Vermögensanfalles hatten, bezw. im Falle späterer Anschaffung (vgl. Art. 196 Abs. 2 ZGB und BGE 252 II S. 9 ff. Erw. 4) der Anschaffungswert, da der Ehemann für die durch ordnungsmässigen Gebrauch verursachte Wertverminderung nicht verantwortlich ist (Art. 201 Abs. 1 und 752 Abs. 3 ZGB), und nur insoweit dieser - Wert nicht die Hälfte des derart gewonnenen Gesamtbetrages des eingebrachten Frauengutes ausmacht, geniesst die Ersatzforderung für die Differenz bis zur Hälfte das 424 ‘Familienrecht. No: 71.

Konkursvorrecht. Indessen könnte eine Korrektur in diesem untergeordneten Punkte nur auf dem Wege der Rückweisung zur Feststellung des massgebenden Wertes stattfinden ; mangels eines Rückweisungsantrages mag es jedoch auch in diesem Punkte bei dem Urteil der Vorinstanz sein Bewenden haben.

2.

Nachdem feststeht, dass das von der Beklagten eingebrachte Frauengut zum Teil deswegen nicht mehr vorhanden ist, weil es mangels Vermögens und ausreichenden Erwerbseinkommens des Ehemannes zur Bestreitung der laufenden Bedürfnisse des gemeinsamen Haushaltes der Ehegatten hat in Anspruch genommen werden müssen, erhebt sich die Frage, ob nicht aus diesem Grunde der Beklagten die Geltendmachung der Frauengautsersatzforderung in entsprechendem Umfange versagt werden müsse. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die Ersatzforderung, welche die Ehefrau im Konkurse des Ehemannes geltend machen kann, nach Árt. 210 ZGB grundsätzlich das ganze eingebrachte und nicht mehr vorhandene Frauengut umfasst, und dass einzig Gegenforderungen des Ehemannes einen Abzug zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere sieht Art. 210 ZGB nicht vor, dass die im Konkurs geltend zu machende Ersatzforderung der Ehefrau dann und insoweit herabzusetzen sei, als diese einen Rückschlag des ehelichen Vermögens verursacht oder durch Ehevertrag zu tragen übernommen hat (vgl. Art. 214 Abs. 2 und 3 ZGB). Danach spitzt sich die Frage dahin zu, ob dem Ehemann der Beklagten deswegen, weil er nicht ein zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes genügendes Erwerbseinkommen und auch kein Vermögen hatte, welches er hiefür hätte verwenden können, eine Forderung gegen die Beklagte darauf erwachsen sei, dass sie aus der Substanz ihres eingebrachten Frauengutes der Familie Unterhalt gewähre, ohne dafür später Ersatz beanspruchen zu können, Als Norm, aus welcher eine solche Forderung des Ehemannes . hergeleitet werden könnte, - kann einzig “ Art, 161 Abs. 2 ZGB angerufen werden, wonach die Ehefrau dem Manne mit Rat und Tat zur Seite steht und ihn in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach Kräften zu unterstützen hat. Indessen war von vorneherein erklärt worden, dass mit dieser Vorschrift der Ehefrau keinerlei finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden wollen, die nicht im ehelichen Güterrecht ihre Begründung finden (Erläuterungen zum Vorentwurf S. 144/5; zweile Ausgabe I S. 155/6 ; so entsprechen dem dort erwähnten Beispiel die Art. 214 Abs. 2, 240 Abs. 2, 246 ZGB). Hievon abgesehen bietet deren Fassung keinen Anhaltspunkt dafür, dass, wenn der Ehemann ausser stande ist, für den Unterhalt von Weib und Kind in gebührender Weise zu sorgen, wie Art. 160 Abs. 2

ZGB es ihm zur Pflicht macht, nicht nur seine Unterhaltspflicht zessiere (vgl. BGE 51 II S. 102), sondern die Unterhaltspflicht geradezu an seiner Stelle von der Ehefrau zu tragen sei. Wie übrigens das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, kann die Ehefrau nicht nachträglich, zumal nicht im Konkurs des Ehemannes, deswegen eine Forderung geltend machen, weil dieser der Familie den Unterhalt nicht gewährt hat (BGE 591 ITS. 98 ff. und 52 II S. 330 ff); umsoweniger darf dem Ehemann eine Forderung darauf zugestanden werden, dass gegebenenfalls die Ehefrau der Familie den Unterhalt gewähre — eine Forderung, die bei der Kollokation der Frauengutsforderung im Konkurs zu einem Abzug führen könnte (vgl. auch vox Tuus, Obligationenrecht S. 11). Damit ist dem Art. 161 Abs. 2 ZGB nicht jede rechtliche Bedeutung abgesprochen : Nicht nur darf sich die Ehefrau der Inanspruchnahme der Substanz des eingebrachten Frauengutes nicht widersetzen, wenn ein derartiger Kapitalanbruch notwendig ist, um den Unterhalt der Familie zu bestreiten, sondern soweit zu den hiefür erforderlichen Verfügungen über das eingebrachte Frauengut ihre ausdrückliche Zustim- 426 Familienrecht. Ne 71.

mung notwendig ist, darf sie dieselbe nieht verweigern (vgl. Art. 169, 184 Ziff. 2 ZGB). Dagegen hat der Kapital anbruch auch in solchen Fällen zur Folge, dass der Ehefrau eine Ersatzforderung erwächst, weil er über die dem Nutzniesser zustehenden Befugnisse hinausgeht, der Ehemann für das eingebrachte Frauengut aber gleich einem Nutzniesser verantwortlich ist (Art. 901 Abs. 1 ZGB). Ist die Ersatzforderung bereits vorher entstanden, weil das eingebrachte Frauengut aus barem Geld, anderen vertretbaren Sachen oder nur der Gattung nach bestimmten Inhaberpapieren bestand (Art. 201 Abs. 3 ZGB), s0 geht sie nicht insoweit unter, als der Ehemann diese in sein Eigentum übergegangenen Vermögenswerte verbrauchen muss, um Seiner Familie Unterhalt gewähren zu können, weil es ihm an anderen Mitteln fehlt. Eine andere Lösung rechtfertigt sich auch dann nicht, wenn der Mann die Verwaltung des eingebrachten Frauengutes der Frau überlassen hat und diese es in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes verausgaben muss, weil ihr der Mann nicht genügend Haushaltungsgeld zu geben vermag. Nichts gegenteiliges lässt sich aus Art. 246 ZGB herleiten, wonach unter dem’ Güterstand der Gütertrennung der Ehemann verlangen kann, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste, ohne hierfür ersatzpflichtig zu werden. Dieser Beitrag versieht die Stelle der ehemännlichen Nutzung und wird sich regelmässig im Rahmen des Vermögensertrages und Arbeitserwerbes der Ehefrau halten. Aus vereinzelten Ausnahmen aber dürfen weitergehende Schlüsse nicht gezogen werden. Auch darf nicht etwa aus der Vorschrift, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Ehemannes die Ehefrau für die Haushaltungsschulden haftet (Art. 207 Abs. 2 ZGB usw.), die Folgerung gezogen werden, sie müsse die Summe an sich tragen, für die sie aus dieser Haftung in Ánspruch genommen wird. Uebrigens ist nicht dargetan, dass der Ehemann der Beklagten schon geradezu zahlungsunfähig war, als das eingebrachte Frauengut für die Bedürfnisse des Haushaltes verausgabt wurde. Ebensowenig kann die Ueberlegung, dass die Blutsverwandten und Geschwister zur Unterstützung verpflichtet sind, ohne daraus jemals einen Rückerstatfungsanspruch zu erwerben — auch für den Fall, dass der Unterstützte später zu Vermögen gelangt —, dazu führen, der Ehefrau die Ersatzforderung zu versagen.

Einerseits ist die Unterstützungspflicht der Ehefrau nicht auf die Nothilfe beschränkt, geht sie also erheblich weiter als diejenige der Verwandten. Anderseits erwirbt die Ehefrau eine Ersatzforderung nur im Falle des Kapitalanbruches, dagegen niemals für das, was dem Manne aus dem Ertrag ihres Vermögens und ihrer Arbeit (vgl. Art. 191 Ziff. 3, 192 in Verbindung mit Art. 246 ZGB) zukommt, mag es sich um noch 80 grosse Summen handeln. Vorliegend ist übrigens nicht dargetan, dass die Familie der Beklagten geradezu in Not geraten wäre, wenn das eingebrachte Frauengut nicht für den Unterhalt hätte in Anspruch genommen werden können. Dass sich die Ehefrau, deren eingebrachtes Gut hat für die Bedürfnisse der gemeinsamen Haushaltung geopfert werden müssen, später wieder erholen könne, wenn der Ehemann zu Vermögen gelangt, erscheint denn auch nur billig. Demgegenüber muss der Ehemann den Nachteil in den Kauf nehmen, dass er im Falle des Vorversterbens der Frau und der Scheidung für die Ersatzforderung ausgepfändet oder in den Konkurs geworfen werden kann. Diese Gefahr wird sich übrigens nur selten verwirklichen, da das gesetzliche Erbrecht dem überlebenden Ehegatten die Nutzniessung am ganzen Nachlass gewährt, soweit er ihn nicht selbst zu Eigentum erhält, ausser wenn er zusammen mit Nachkommen zur Erbschaft berufen ist, die aber meist wieder seine eigenen Nachkommen sein werden, und da ferner der geschiedene Ehemann gestützt auf Art. 151 ZGB von der Pflicht 428 Erbrecht, Ne 72.

zur Bezahlung der Ersatzforderung entbunden werden kann, sofern mindestens die Scheidung aus Verschulden der Frau ausgesprochen wird, Für die Erben des Ehemannes ist dagegen kein ungerechtfertigter Nachteil ersichtlich, da sie die unter Berücksichtigung der Frauengutsforderung überschuldete Erbschaft durch blosse Ausschlagungserklärung einfach der Witwe überlassen können, wie es ja ohnehin vielfach geschieht. Wenn sich aber dritte Konkursgläubiger hintangesetzt fühlen mögen, s0 ist dies die unvermeidliche Folge der von der schweizerischen Gesetzgebung gewährten Privilegierung der Ersatzforderung der Ehefrau.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 1926 bestätigt.

IT. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

72.

, Extrait de l'arrêt de la IIe Section civile dn 8 décembre 1926 dans la cause Palmié contre Nottez.

Testament. — Legs d’une rente. — Interprétation de la volonté du défunt.

Georg-Heinrich Palmié, établi depuis de longues années à Paris, comme commercant, fut, à raison de sa nationalité allemande, obligé de quitter la France lors de la déclaration de guerre et vint se fixer à Lausanne, en 1914. TI} vivait, depuis plus de vingt ans, avec une Frangaise, Henriette Nottez, qu’il considérait comme sa- femme et qui était, également, regardée comme telle, soit- par des tiers, soit par la famille Palmié ellemême. G.-H. Palmié avait fait, auprès de sa mêre et Erbrecht. N9° 72. 429 auprès des autorités, des démarches en vue d’épouser Die Nottez. Celle-ci fut, néanmoins, empêchée de quitter la France pendant la guerre, et ne put rejoindre Palmié en Suisse qu’après la cessation des hostilités.

G.-H. Palmié mourut subitement à Lausanne, le 21 octobre 1924. Il laissait un testament, daté du 8 avril 1921, et dont la teneur est la suivante :

« Mein Testament. » « Hiermit nenne ich zu meinen Erben, meinen Bruder Félix Palmié, Zossen hb. Berlin, meine Schwester Alice Schultze, geb. A. Palmié, in Merzburg a. Saale und meine Verlobte Henriette Nottez von Lallaing (Nord-Frankreich) zu folgenden Bedingungen : Ich wünsche dass Henriette jeden Monat im voraus Vierhundert Goldfranken zu ihrem Unterhalt erhält, bei eventueller Krankheit oder Operation sind diese Kosten extra von meinem Nachlass zu bezahlen, mit einem Wort, ich wünsche dass sie keinen Mange! erleiden s01I, Unsere: Wohnung kann Henriette bis zu ihrem Tode innebehalten. Miethe ist ebenfalls von meinem Nachlass zu bezahlen. Ich wünsche dass, Henriette an meiner Seite begraben wird und ihr und mein Grab mindestens 30 Jahre. gut erhalten wird, Meine Erben Félix und Alice sollen nach Henrietten’'s Tode, das verbleibende Geld, sowie Wohmungseinriehtung etc., erhalten ; solange also Henriette lebt, soll mein hinterlassenes Hab und Gut nicht von Henriette, Félix oder Alice in Besitz genommen werden, nur in dringender Notwendigkeit können für jeden Fünftausend ‘Mark ausgezahlt werden. Meinem Onkel Hugo Palmié, falls er Henriette überlebt, sind MK. Zweitausend auszuzahlen. Meine - Kleidung, ' Leihwäsche, können Félix und Alice sofort entnehmen. » : Félix Palmié et Alice Schultze ont été d’accord avec Henriette Nottez pour admettre que celle-ci a, en vertu du testament, la qualité de légataire, eux-mêmes. étant institués héritiers du défunt. Tls ont accepté la succession et. recu, le 13 février 1925, le certificat: d’héritier.-

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 151, Art. 161, Art. 169, Art. 184, Art. 191, Art. 192, Art. 196, Art. 201, Art. 207, Art. 210, Art. 214, Art. 240, Art. 246, Art. 752, Art. 766, and Art. 901 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in