Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

52 II 451

52 II 451

Rubrum

76. Urteil der I, Zivilabteilung vom 30. November 1926

Sachverhalt

I.

S. Wyder gegen Wahlen, OR Art. 41 fff., 56. Unfall mit Pferdefuhrwerk, auf dem ein Dritter mit Einwilligung des Führers mitfährt. Tötliche Verletzung des Dritten infolge Durchbrennens des Pferdes, das zuerst den Führer und nachher den Dritten abwirft. - Haftung des Führers bejaht aus eigenem Verschulden und als Tierhalter. Bemessung der Entschädigung. Milderung der Haftung nach OR Art. 43 und 44 Abs. II ; Kriterien.

4A. — Am 17. Dezember 1924, Nachmittags, befand sich Rudolf Wyder, Reisender in Bern, in Köniz bei Bern, und traf daselbst den Beklagten Wahlen an, der im Begriffe war, mit seinem, mit einigen leeren Körben beladenen Fuhrwerk nach Bern zurückzufahren, Es ist nicht festgestellt, ob Wyder den Beklagten ersuchte, oder ob dieser den Wyder einlud, mit ihm heimzufahren ; Tatsache 152 Obligationenrecht. No 76.

ist, dass Wyder auf das Fuhrwerk des Beklagten stieg. Unterwegs wurde in der Wirtschaft Liebefeld Halt gemacht ; Wyder trank dort mit dem Beklagten und zwei Bekannten zwei halbe Liter Wein. Nachdem der Beklagte sich ein Licht für das Fuhrwerk verschafft hatte, wurde gegen 6 Uhr Abends über die Schwarzenburgstrasse, die feucht und erdglatt war, weitergefahren. Wyder sass links neben dem Beklagten auf dem Führersitz. Beim « Steinhölzlistutz » scheute plötzlich das Pferd und brannte durch, ohne dass es dem Beklagten trotz Bremsens, straffer Zügelanzienung und sog. « Sägens » gelang, es zu bemeistern. Es rannte die abschüssige Strasse hinunter. Beim Restaurant Südbahnhof stiess der Hinterteil des Wagens mit einem Lastautomobil zusammen ; der Beklagte wurde durch den Ruck abgeworfen und blieb auf der Strasse liegen, während das Pferd weiter sauste. Wyder, welcher die Zügel ergriffen hátte, versuchte vergeblich, es in seine Gewalt zu bringen. Bei der Einmündung der Schwarzenburgstrasse in den Eigerplatz wurde der Hinterteil des Fuhrwerks derart gegen einen Leitungskandelaber geworfen, dass Wyder seinerseits vom Wagen geschleudert wurde und einen schweren Schädelbruch erlitt, an dessen Folgen er am gleichen Abend wverschied. Das Pferd konnte erst einige Hundert Meter weiter zum Stehen gebracht werden ; es wies keine Verletzungen und der Wagen keine Beschädigungen auf B. — Mit der vorliegenden Klage belangen die Witwe und die drei minderjährigen Söhne des Verunglückten den Beklagten auf Ersatz des ihnen durch den Tod Wyders erwachsenen Schadens...

C. — Der Beklagte hat gänzliche Abweisung der Klage beantragt.

D. — Die kantonale Instanz hat eine Expertise durch Prof. Dr. Fr. Schwendimann angeordnet. Dieser führt in seinem Gutachten aus, alle Umstände sprechen dagegen, dass das Pferd durch Berührung mit dem Wagen zum Durchbrennen veranlasst worden sei, Der Unfall habe sich offenbar wie folgt zugetragen : Der Beklagte sei mit seinem mittelschweren, nur nach vornehin belasteten Bockwagen in scharfem Trabe in das Strassengefälle hineingefahren ; die Überschreitung der « Schwelle » in dieser Gangart habe ihn ausserstande gesetzt, das Pferd zu bemeistern, umsomehr als der Umstand, dass der Hinterwagen, auf dessen Räder die Bremse allein wirkte, nicht belastet war, und die Glätte des Strassenbodens die Bremswirkung ganz erheblich beeinträchtigten. Der Beklagte habe dies indessen kaum voraussehen können, weshalb ihm ein Mangel an Sorgfalt in der Beaufsichtigung des Pferdes nicht vorgeworfen werden könne. Dieses mache in übrigen den Eindruck eines frommen, leicht zu lenkenden Tieres, das andrerseits seinem Blutgrad entsprechend (leichtes irisches Halbblut) trotz seines hohen Alters (18 Jahre) recht temperamentvoll sei.

E. — Mit Urteil vom 1. Juli 1926 hat der Àppellationshof des Kantons Bern die Klage grundsätzlich geschützt und die vom Beklagten zu zahlenden Entschädigungen bestimmt auf : x a) Heilungs-, Pflege- und Bestattungskosten an Frau Wyder 600 Fr.;

b) an Frau Wyder für den Verlust des Versorgers 4400 Fr.;

c) an Arnold Wyder für den Verlust des Versorgers 400 Fr.;

d) an Max Wyder für den Verlust des Versorgers 600 Fr.;

e) an Walter Werner Wyder für den Verlust des Versorgers 1000 Fr.;

je nebst 5 % Zins seit dem Unfallstage.

F. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf vollen Klageschutz, bezw. auf Zusprechung der 454 Ohligationenrecht, N® 76.

von der Vorinstanz errechneten vollen Schadenssumme von 25,600 Fr., ohne jeden Abzug...

G. — Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und gänzliche Abweisung der Klage, eventuell angemessene Herabsetzung der von der Vorinstanz gesprochenen Entschädigungsbeträge beantragt.

Erwägungen

1.

(Ablehnung einer vertraglichen Haftung des Beklagten.)

2.

Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine ausservertragliche Haftung gegeben seien, ist von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass das durchgebrannte Pferd bisher keine Unarten gezeigt hatte und, wenn auch temperamentvoll, nicht schreckhaft oder zum Durchbrennen geneigt war, sowie dass der vom Beklagten benutzte, mittelschwere Einspännerbockwagen und die Einspannungsart des Pferdes in Ordnung waren. Ferner steht fest, dass das Fuhrwerk sehr ungleich belastet war, was in Verbindung mit der Erdglätte der Fahrbahn nach den Darlegungen des Experten die Bremswirkung ganz erheblich verminderte, indem der Wagen, wie ein Schlitten, ins Gleiten kam ; infolgedessen kann der nicht ganz abgeklärten Frage, ob der Beklagte nicht zu spät zu bremsen angefangen habe, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Wichtiger ist, ob der Beklagte mit dem temperamentvollen Pferde in scharfem Trabe in den « Steinhölzlistutz » hineingefahren, und ob und inwiefern darin die Ursache des Durchbrennens des Pferdes und damit des Unfalles zu erblicken ist. Die Vorinstanz hat, in Abwägung der Aussagen der Augenzeugen Stucki und Schärer gegenüber der Darstellung des Beklagten bei der Parteibefragung, als erwiesen angenommen, dass der Beklagte, dem die Gefährlichkeit des Steinhölzlistutzes bekannt sein musste, im Trab in das Gefälle. hineingefahren sei und erst 5 m oberhalb des Reservoirs (das 24 Schritt unterhalb des Beginnes der Senkung, Richtung Bern, und 12 Schritt oberhalb der Strecke mit starkem Gefäll liegt) die Gangart etwas verlangsamt habe, ohne aber in Schritt-Tempo überzugehen, und dass auf der Höhe des Reservoirs das Pferd im Galopp davongeschossen sei, ohne dass der Beklagte es habe zum Stehen bringen können. Wenn die Vorinstanz hieraus, in Verbindung mit der Erklärung des Experten, dass das scharfe Einfahren in das Gefälle erfahrungsgemäss auch bei normalen Verhältnissen oft eine Ursache des Durchbrennens sei, folgert, dass der Beklagte vorsichtigerweise, und zumal bei erdglattem Strassenboden und einseitiger Belastung des Fuhrwerkes, noch auf der ebenen Strassenfläche das Pferd hätte in Schritt bringen sollen, und dass die Unterlaszung dieser Vorsichtsmassnahme und die zu späten, vergeblichen Versuche, die Gangart zu verlangsamen, als Ursache des Durchbrennens anzusehen seien, s0 lässt sich dagegen nichts Triftiges einwenden ; diese Annahme leuchtet;

umsomehr ein, als der Experte unter Hinweis auf die Art und Weise der Einschirrung, sowie auf die Unver- : sehrtheit des Pferdes und des Fuhrwerkes dartut, dass das Pferd nicht etwa durch Berührung mit dem nachschiessenden Wagen erschreckt und zum Durchbrennen veranlasst worden seli.

3.

Bei dieser Sachlage müsste in dem Verhalten des Beklagten, trotzdem dieser im übrigen von der Vorinstanz als ein vorsichtiger und erfahrener Fuhrmann geschildert wird, ein Mangel an der «nach den Umständen gebotenen Sorgfalt » im Sinne von Art. 56 OR erblickt, und also der dort vorgesehene Entlastungsbeweis als gescheitert angesehen werden, sofern man überhaupt die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Tierhalters auf Fälle von der Art des vorliegenden anwenden will. Das Bundesgericht hat zwar schon in mehreren Fällen von Schadenszufügung durch Haustiere und speziell Pferde, die eingespannt oder 458 Obligationenrecht. N» 76.

geschirrt waren, auf Art. 56 OR (bezw. 65 aOR) abgestellt, und das Kriterium für die Anwendbarkeit dieser « Vorschrift jeweilen darin erblickt, ob das Tier den Schaden aus cigenem Antrieb angerichtet habe, ob es insbesondere durch Durchbrennen aus der Gewalt des Lenkers geraten, oder aber von einem menschlichen Willen beherrscht gewesen sei (vgl. BGE 24 11 869 Erw. 3; 27 II 221 f.; 40 IT 262 Erw. 2; Urt. v. 16. Nov. 1921 LS. Stalder c. Stalder, sowie übereinstimmend OsER, Anm. III 2c, BECKER, Anm. 2 zu OR 56, v. TuuR I 358). Auch kann es rechtlich keinen Unterschied ausmachen, ob der Geschädigte auf der Strasse mit dem Tier in Berührung gerät, oder ob ein mitfahrender Insasse infolge des Verhaltens des Tieres, speziell durch Abwerfen vom Wagen, verletzt wird. Ferner wäre hier in Betracht zu ziehen, dass im Moment, wo Wyder tötlich verletzt wurde, das Pferd führerlos war, da ja der Beklagte vorher schon vom Wagen abgestürzt war. Indessen hängt das Schicksal der Klage nicht von der Anwendbarkeit der Sondervorschrift des Art. 56 OR ab ; denn die Unvorsichtigkeit, die der Beklagte durch das zu rasche Hineinfahren in das Strassengefälle begangen hat, begründet gleichzeitig ein Verschulden, vermöge dessen er schon nach der allgemeinen Vorschrift des Art, 41 OR für die Unfallsfolgen haftet.

4.

(Bestattungskosten.)

9.

, -— Ausserdem haben sämtliche vier Kläger Anspruch uf Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Verlust des Versorgers entstanden ist (OR 45 Abs. III). Nach der Ausrechnung der Vorinstanz, an welcher nichts auszusetzen ist, würden diese Entschädigungsposten, bei Zugrundelegung eines Jahreseinkommens des Verstorbenen von 6000 Fr. und unter der Annahme, dass Wyder hievon voraussichtlich 4000 Fr. für die Kläger verwendet hätte, zusammen 25,600 Fr. ausmachen, nämlich 17,600 Fr. für die Witwe, 1600 Fr. für Arnold, 2400 Fr. für Max und 4000 Fr. für Walter Werner Wyder. Diese Obligationenrecht. N* 76. 457 Beträge können jedoch nicht voll zugesprochen werden, sonderan es sind gemäss Art. 43 OR die Entschädigungssummen nach richterlichem Ermessen, unter Würdigung der Umstände und der Grösse des Verschuldens des Beklagten, zu bestimmen. Von diesem Grundsatz, welcher das ganze Schadenersatzrecht beherrscht, könnte auch bei Beurteilung der Streitsache nach Art. 56 OR entgegen der Auffassung der Kläger nur insoweit eine Ausnahme gemacht werden, als er mit dem Begriff der Kausalhaft nicht verträglich ist, d. h. bezüglich der Einwirkung des Masses des Verschuldens aus die Ausmessung der Entschädigung. Eine etwelche Herabsetzung derselben rechtfertigt sich nun speziell in Anbetracht des verhältnismässig geringen Verschuldens des Beklagten, welcher zwar eine offenbare Unvorsichligkeit begangen hat, aber immerhin keine elementaren Gebote ausseracht liess, wenn er aus die Zuverlässigkeit des Pferdes, die Solidität des Fuhrwerkes und die gute Schirrung vertrauen zu können glaubte. Auch der Umstand, dass der Beklagte den Wyder aus Gefälligkeit aufsitzen liess, sowie dass die Vorinstanz es als erwiesen betrachtet, dass der Beklagte durch Leistung des vollen Ersatzes in eine Notlage versetzt würde (OR Art. 44 Abs. Il), ist im Sinne einer gewissen Milderung der Haftung zu würdigen, während die Vorteile der Kapitalabfindung wenigstens für die Söhne des Verunglückten als Reduktionsfaktor ausser Betracht fallen, und ebenso für die (im Zeitpunkt des Unfalles im 52. Altersjahr stehende) Witwe die Möglichkeit einer Wiederverheiratung. Durch Ermässigung der Ersatzpflicht auf die Hälfte der obigen Beträge,..d..h. aus rund 12,500 Fr., dürfte allen Verhältnissen in angemessener Weise Rechnung getragen sein. Eine Herabsetzung um volle drei Viertel, wie die Vorinstanz sie vorgenommen hat,

würde sich auch deswegen nicht rechtfertigen, weil bei derart misslHichen finanziellen Verhältnissen, wie sie nach vorinstanzlicher Feststellung beim Beklagten he- 458 Obligätionenrecht. N° 76, stehen,Tmit dem Bevorstehen einer Zwangsliquidation oder zum mindesten eines für die Gläubiger sehr un- * günstigen Nachlassvertrages schlechterdings gerechnet werden muss. Nichts steht entgegen, dass der Richter bei der allseitigen Würdigung der Umstände auch solche Verhältnisse mitberücksichtige (während allerdings darauf, dass der Beklagte bereits mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag abgeschlossen hat, nach Art. 80 06G nicht abgestellt werden dürfte, weil diese, seit Ausfällung des kantonalen Urteils eingetretene Tatsache nicht das Prozessrechtsverhältnis selbst berührt). Die Gesamtentschädigung von 12,500 Fr. ist wie folgt auf die vier Kläger zu verteilen : Witwe Wyder 7000 Fr., Arnold Wyder 1000 Fr., Max Wyder 1500 Fr., Walter Werner Wyder 3000 Fr.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird abgewiesen.

2.

Die Hauptberufung der Kläger wird teilweise gutgeheissen und, in Abänderung des Urteils des Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1926, der Beklagte zur Zahlung folgender Entschädigungen verurteilt :

a) Heilungs-, Pflege- und Bestattungskosten an Witwe Wyder ..... Fr. 600 b) an Witwe Wyder für Verlust des Versorgers » 7000 c) an Arnold Wyder für Verlust des Versorgers » 1000 d) an Max Wyder für Verlust des VerSOTSEIS. ra » 1500 e) an Walter Werner Wyder für Verlust des Versorgers » 3000 zusammmen. . Fr. 13,100 nebst 5 %% Zins von diesem Betrag seit 17. Dezember 1924.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 43 and Art. 56 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.