53 I 137
53 I 137
Rubrum
20. Urteil vom 11. Februar 1927
Sachverhalt
I.
S. Ehegatten Schnyäris gegen Wallis Staaterat, Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesbestimmung, wodurch das Recht zur ordentlichen Beschwerde an die obere Steuerbehörde gegen die Steuerveranlagung von der vorhergehenden vorläufigen Bezahlung des hbestrittenen Steuerbetrages abhängig gemacht wird.
A. — Mit Zahlungsbefehlen vom 21. Juni 1926 betrieb die Gemeindeverwaltung Embd, Kanton Wallis : 1) Christian Schnydrig in Kalpetran-Embd für zusammen 317 Fr. 50 Cts. Steuer für Grundgüter pro 1924 und 1925, Einwohner- und Haushaltungstaxe und Hundesteuer, 2) dessen Ehefrau Theresia Schnydrig-Imboden daselbst für 271 Fr. 95 Cts. Einkommenssteuer pro 1924 und 1925. Die Betriebenen schlugen Recht vor, Ám 22. Juni 1926 erhoben sie gegen die in Betreibung gesetzten Steuerauflagen Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis mit den Anträgen, die Einkommenssteuer gegenüber der Ehefrau Schnydrig und die Haushaltungstaxe gegenüber dem Ehemann Schnydrig seien aufzuheben und von den übrigen Steuern 320 Fr. abzurechnen, welche die Rekurrenten der Gemeinde für Bezahlung des Lehrers des Weilers Kalpetran vorgeschossen hätten.
Nach Art. 53 des Walliser Finanzgesetzes vom 10. November 1903 « sind Steuerbeschwerden an den Staatsrat zu richten, der endgültig entscheidet und zwar auf Antrag des Finanzdepartements in Sachen der Kantonssteuer und des Departements des Innern in betreff der Gemeindesteuern ». Art. 54 desselben Gesetzes lautet : « Bei einem Rekurse an den Staatsrat hat der Steuerpflichtige vorläufig den von ihm geforderten Steuerbetrag zu entrichten unter Vorbehalt der eventuellen Rückzahlung ».
Durch Entscheid vom 5. August 1926 trat der Staatsrat auf die Steuerbeschwerde der Ehegatten Schnydrig nicht ein mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer die von ihnen geforderten Steuern nicht bezahlt hätten. Nach ständiger Praxis des Staatsrates bilde aber die in Art. 54 des Finanzgesetzes vorgeschriebene vorläufige Entrichtung des Steuerbetrages eine Voraussetzung für die Ausübung des Rekursrechts.
Die gegenüber dem Rechtsvorschlag auf den Zahlungsbefehl von der Gemeindeverwaltung Embd nachgesuchte definitive Rechtsöffnung war inzwischen vom Einleitungsrichter des Bezirkes Visp mit Verfügung vom 10. Juli 1926 verweigert worden, weil die Besteuerung Gegenstand eines Rekurses beim Staatsrat bilde und deshalb ein rechtskräftiger Steuerentscheid nicht vorliege.
B. — Gegen den Entscheid des Staatsrates vom 5. August 1926 haben die Ehegatten Schnydrig staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrage, er sei aufzuheben und der Staatsrat anzuhalten auf den Steuerrekurs der Beschwerdeführer einzutreten. Sie machen geltend : Art. 54 des Walliser Finanzgesetzes verstosse gegen das Bundesrecht; der nämliche Vorwurf treffe deshalb auch den darauf beruhenden angefochtenen Entscheid (Art. 2. Übergangsbesfimmungen zur BV und Art. 4 BV).
C. — Die Gemeindeverwaltung von Embd hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Der Staatsrat von Wallis hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die von den Rekurrenten angerufenen Urteile des Bundesgerichts bezögen sich auf die Voraussetzungen der Rechtsöffnung und schlössen diese für noch nicht rechtskräftige Verwaltungsentscheide aus. Sie stünden einer Bestimmung nicht entgegen, die wie die streitige des kantonalen Finanzgesetzes die vorläufige Bezahlung der Steuer zur Bedingung des Rekurses selbst an die obere Steuerbehörde gegen die Steuerauflage mache. Auch der Bundesbeschluss betreffend die neue ausserordentliche Kriegssteuer vom 28. September 1920 enthalte in Art. 111 Abs. 4 eine ähnliche Vorschrift.
Erwägungen
1.
Im Urteile i. s. Helphand gegen Zürich vom 23. April 1921 (BGE 47 I $. 184) hat das Bundesgericht erkannt : die Gleichstellung der « über öffentlichrechtliche Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane mit wvollstreckbaren gerichtlichen Urteilen » (Art. 80 Abs. 2 SchKG) könne sich nur auf solche Entscheide erstrecken, denen nach Natur und rechtlicher Bedeutung dieselbe bindende Kraft und Eignung zur Vollstreckung zukomme, wie síe nach Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG für die Vollstreckung gerichtlicher Urteile gefordert wird. Dazu gehöre aber die formelle Rechtskraft, d. h. dass das Urteil bezw. der Entscheid mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden könne (vgl. im gleichen Sinne BGE 47 T1 $. 224 E. 1, 48 IS. 213). Im angefochtenen Entscheide und in der Rekursantwort hat der Staais:t von Wallis keine Gründe "geltend gemacht, welche diese Auslegung des Art. 80 Ahs. 2 SchKG zu erschüttern vermöchten., Auch hat sich anlässlich einer bei den kantonalen Finanzverwaltungen veranstalteten Erhebung nicht ergeben, dass daraus erhebliche praktische Unzukömmlichkeiten entstehen würden. Was in den Antworten der Kantone angeführt wird, geht über eine gewisse Mehrarbeit im Rechnungswesen wegen des späteren Einganges der durch Rekurs bestrittenen Steuern und auf gelegentliche Steuerausfälle infolge Wegzuges oder Vermögenszerfalls des Steuerschuldners während des Rekursverfahrens nicht hinaus.
Keinesfalls hat man es mit Misständen zu tun, die schwer genug wären, um ein Zurückkommen auf die bisherige Rechtsprechung aufzudrängen und die Annahme zu rechtfertigen, dass der Bundesgesetzgeber trotz des dafür sprechenden Wortlauts und Zusammenhanges des Gesetzes den Kantonen in Wirklichkeit eine solche Beschränkung in der Vollstreckung ihrer öffentlichrechtlichen Ansprüche nicht habe auferlegen wollen.
2.
Die Heschwerde an den Staatsrat nach Art. 53 des Walliser F'inanzgesetzes ist zweifellos ein ordentliches Rechtsmittel im Sinne des Urteils Helphand. Es handelt sich dabei um eine Weiterziehung der Steuerverfügung von der unteren an die obere Verwaltungsbehörde, womit die Veranlagung in vollem Umfange der Überprüfung der letzteren unterstellt werden kann, Die Walliser Gesetzgebung weist allerdings die Eigentümlichkeit auf, dass diese Beschwerdeführung von Gesetzes wegen an keine Frist geknüpft ist. Mit Rücksicht hierauf hat sich das Bundesgericht in dem (nicht veröffentlichten) Urteile i. S. Savioz vom 9. Juni 1923 veranlasst gesehen, die Hemmung der Vollstreckbarkeit der Steuereinschätzung wegen der erwähnten Weiterziehungsmöglichkeit auf die Fälle zu beschränken, wo die Weiterziehung tatsächlich und zwar schon vor der Betreibung oder doch wenigstens noch innert der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages erfolgt ist. Habe der Steuerpflichtige den Rekurs bis dahin nicht eingereicht, so0 könne es ihm auch nicht zustehen, die Fortsetzung der Betreibung unter Berufung auf ein RekKursrecht zu verhindern, von dem man nicht wisse, ob er es jemals ausüben werde, und s0 im Erfolge die Eintreibung der Steuer iiberhaupt auszuschliessen. Ein solcher nachträglicher Rekurs sei kein ordentliches Rechtsmittel mehr ; er werde zu cinem ausserordentlichen Rechtsbehelf, den der Steuerpflichtige vielleicht noch verwenden könne, um die Rückerstattung der bezahlten Steuer zu betreiben, der aber der Einschätzungsverfügung (« bordereau Derogatorische Kraft des Bundesreclits. N® 20, 141 d'impôt ») die Vollstreckbarkeit nicht nehmen könne. Dementsprechend ist denn auch in einem späteren - Falle, wo die Beschwerde an den Staatsrat gegen die Steuerveranlagung schon vor Anhebung der Betreibung ergriffen worden war, die vom Rechtsöffnungsrichter erteilte definitive Rechtsöffnung als bundesrechtswidrig aufgehoben worden (Urteil vom 14. September 1923
3.
S. Zufferey).
4.
Der Ausschluss der Vollstreckung (Rechtsöffnung) bei vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist ergriffener Steuerbeschwerde an den Staatsrat wäre aber bedeutungslos, wenn der Staatsrat seinerseits das Eintreten auf die Beschwerde von der vorhergehenden Bezahlung der bestrittenen Steuer abhängig machen und andernfalls die Beschwerde als unwirksam von der Hand weisen dürfte. Einer Rechtsöffnung bedürfte es dann überhaupt nicht mehr, weil der gleiche Zustand, den das bundesrechtliche Verbot der Vollstreckung für einen noch nicht rechtskräftig festgestellten Steueranspruch verhüten soll, durch eine entsprechende gesetz-. liche Bedingung für die . Ausübung des Rekursrechts an die obere Steuerbehörde gegen die Einschätzung - herbeigeführt werden könnte. Hierauf läuft aber Art. 54 des Walliser Finanzgesetzes in der Auslegung des Staatsrates hinaus. Man hat es dabei nicht etwa bloss mit einer Sicherstellungspflicht des Steuerschuldners zu tun, der die erstinstanzliche Einschätzung bestreitet : die Frage, ob die kantonale Gesetzgebung eine solche allgemein und unabhängig vom Vorliegen gewisser Tatbestände einführen dürfte, welche den späteren Eingang der Steuer als gefährdet erscheinen lassen, braucht deshalb nicht erörtert zu werden (vgl. über einen beschränkten Sicherstellungsanspruch im letzteren Sinne Art. 114 des Bundesbeschlusses betreffend die Erhebung einer neuen eidg. Kriegssteuer vom 28. September 1920). Denn durch die Leistung zu Sicherstellungszwecken könnte dem steuerfordernden Gemeinwesen an den betreffenden Vermögenswerten doch immer nur ein Pfandrecht, nicht aber das Recht erwachsen, über sie zu seinen Zwecken zu verfügen. Art. 54 des Finanzgesetzes aber fordert vom Beschwerdeführer schlechtweg die « Entrichtung » der Steuer : das Geleistete geht in die Verfügung des Steuergläubigers über und dem Schuldner bleibt nur ein obligatorischer Rückforderungsanspruch für den Fall der späteren Gutheissung seines Steuerrekurses. Wenn für nicht rechtskräftig festgestellte Steueransprüche die Vollstreckung nicht gewährt werden darf, s0 kann ein Kanton dieses bundesrechtliche Verbot aber nicht dadurch umgehen, dass er die Ergreifung der ordentlichen Rechtsmittel gegen die Steuerverfügung nur bei vorheriger Bezahlung des bestrittenen Steuerbetrages zulässt, Kraft der Souveränetät im Steuerwesen sind die Kantone zwar frei, ein ordentliches
Rechtsmittel gegen Steuereinschätzungen überhaupt nicht vorzusehen und die Verfügung der Einschätzungsbehörde allgemein oder doch für bestimmte Steuerarten als endgültig, nicht weiterziehbar zu behandeln. Lehnen sie diese Ordnung ab und erklären sie die Einschätzung grundsätzlich als weiterziehbar, so0 müssen sie sie sich auch bei Umschreibung der Voraussetzungen für die Ausübung des Weiterziehungsrechts an die bundesrechtlichen Schranken halten. Sie können nicht die Weiterziehung an Bedingungen knüpfen, welche mit dem eidgenössischen Zwangsvollstreckungsrecht in Widerspruch geraten und eine aus diesem folgende Schranke für den Zwang zur Zahlung wenn nicht formell, s0 doch der Sache, dem Erfolge nach durchbrechen.
Ausser in § 47 des aargauischen Gemeindesteuergesetzes von 1866 findet sich denn auch in keiner kantonalen Gesetzgebung mehr eine dem Art. 54 des Walliser Finanzgesetzes gleiche Bestimmung. Und auch im Aargau wird nach der Auskunft der kantonalen Finanzdirektion in der Praxis die Behandlung der Gemeindesteuerbeschwerden tatsächlich nicht von der vorhergehenden Derogaterische Kraft des Bundesrechts. X° 20, 143 Bezahlung der Steuer abhängig gemacht. Nur ceiuc beschränkte Zahl von Kantonen besitzen noch Besftimmungen, wonach die Einreichung einer Steuerbeschwerde die Fälligkeit und den Bezug (d. h. die Eintreibung im Vollstreckungswege) der Steuer nicht hindert. Wenn diese Vorschriften, wie im Urteil Helphand ausgesprochen, soweit sie Sich auf die Vollstreckbarkeit der Veranlagung trotz Bestehens eines ordentlichen Rechtsmittels dagegen beziehen, vor dem Bundesrecht keinen Bestand haben können, s0 muss dies aber noch viel mehr für eine Ordnung gelten, welche den Steuerpflichtigen zur Zahlung der Steuerforderung zwingt, um deren Überprüfung durch die Steuerrekursbehörde zu veranlassen. Schon im Urteil vom 14. April 1896 in Sachen Jura-Simplon-Bahn (BGE 22 1 S. 652) hat denn auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eine Bestimmung des Walliser EG z. SchKG als bundesrechtwidrig erklärt, wonach hei Steuerforderungen der Betriebene zunächst den bestrittenen Betrag unter Vorbehait eventueller späterer Rückerstattung entrichten müsste, um Rechtsvorschlag erheben zu können, und damit einen mittelbaren Zwang zur Zahlung, wie er hier in Frage steht, ausgeschlossen.
Auch der in der Rekursantwort des Staatsrats angerufene Árt. 111 Abs. 4 des eidg. Kriegssteuerbeschlusses hat nicht den behaupteten Sinn. Er bestimmt, dass durch die Erhebung einer Einsprache oder Beschwerde die Fälligkeit der Steuerforderung nicht gehemmt werde. Was damit gemeint ist, ergibt sich aus Art. 113 : « Wird der Steuerbetrag nicht binnen 20 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet, so ist der Steuerpflichtige unter Ansetzung einer weiteren Frist von 20 Tagen zu mahnen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Steuerbetrag zu 5 % Verzinslich und es wird Betreibung eingeleitet. Die rechtskräftigen Einschätzungen, Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft vollstreckbar im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer und stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. Für einen fälligen, rechtskräftig gewordenen Steueranspruch kann die kantonale Kriegssteuerverwaltung ohne vorgängige Betreibung den Anschiuss an eine von dritter Seite gegenüber dem Steuerpflichtigen ausgewirkte Pfändung erklären ». Weder wird also das Eintreten auf Beschwerden gegen die erstinstanzliche Einschätzungsverfügung von der vorhergehenden Bezahlung der Steuer abhängig gemacht, noch wird diese Verfügung ohne Rücksicht auf eine erhobene Beschwerde als vollstreckbar behandelt. Damit die Vollstreckbarkeit eintrete, muss vielmehr zum Ablauf des vom eidg. Finanzdepartements bestimmten Fälligkeitstermins für die einzelnen Steuerraten (Art. 111 Abs. 1 des Bundesbeschlusses) noch ein weiteres, nämlich die Rechtskraft der Einschätzung, d. h. der Umstand hinzutreten, dass gegen sie innert gesetzlicher Frist kein Rechtsmittel ergriffen worden oder das Rechtsmittelverfahren erschöpft ist. So wird der Bundesbeschluss denn auch nach der von der eidg. Steuerverwaltung erstatteten Auskunft in der Praxis allgemein gehandhabt. Die Auskunft fügt bei, dass ein Bedürfnis, die nicht rechtskräftige Einschätzungsverfügung mit Vollstreckbarkeit auszustatten, nach Auffassung der eidg. Steuerverwaltung nicht bestehe. « Die Möglichkeit der Berechnung eines Verzugszinses im Falle der Zahlungssäumigkeit genügt als Schutz gegen Trölerei. Sollte sich zeigen, dass ein Zins von 5% zu diesem Zwecke zu niedrig ist, s0 würden wir die Ansetzung eines höheren
Zinsfusses vorschlagen ». Es liegt hierin zugleich ein weiterer Beleg dafür, dass schwerwiegende praktische Uebelstände, welche veranlassen könnten, auf die Grundsátze des Urteils i. S. Helphand zurückzukommen, mit der fraglichen Beschränkung der Vollstreckbarkeit nicht verbunden sind.
Demnacti erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 5. August 1926 aufgehoben.