53 I 414
53 I 414
Rubrum
57. Urteil des Kassationshofes vom 19. Dozember 1927
Sachverhalt
I.
S. Hobi & Konsorten gegen Staateanwaltechaft St. Gallen, Lotlerieverbot.
Hierunter fällt auch die Tätigkeit eines durch eine ausländische Lotterieunternehmung in der Schweiz gewählten Deckadressaten, selbst wenn diese Tätigkeit sich auf die Annahme und Weiterbeförderung von Sendungen aus dem Auslande beschränkt (Erw. 1).
Die Einfuhr ausländischer Zeitungen, die Lotterieinserate enthalten, nach der Schweiz und der Vertrieb daselbst ist nicht verboten ; auch nicht der Dru eK derartiger Zeitungen in der Schweiz; letzteres jedoch nur, sofern diese lediglich für das Ausland bestimmt sind und nicht vom betr. Drucker direkt an Schweizer-Abonnenten versandt werden (Erw. 2).
Bundesgesetz betr. die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 Art. 1, 4 und 38.
A. — Im Fürstentum Liechtenstein besteht eine dort genehmigte Klassenlotterie, die von der im Handelsregister eingetragenen sog. « Centrofag » (ZentralEuropäische Finanz-Aktiengesellschaft) in Vaduz durchgeführt wird. Um zu starkes Aufsehen zu vermeiden und angeblich auch deshalb, weil das Postbureau in Vaduz den grossen Andrang . von Sendungen kurz vor der Ziehung nicht befriedigend bewältigen könne und darum Verzögerungen in der Erledigung von Eingängen zu befürchten gewesen wären, wurden sog. Deckadressen in der Schweiz gesucht, d. h. Personen, welche es übernahmen, Briefe und Geldsendungen für die Lotterie sich zustellen zu lassen, um sie in Sammelposten nach Vaduz zu übermitteln. Dabei sollten planmässig nur Sendungen aus dem Ausland entgegengenommen und weiter befördert werden, solche aus der Schweiz dagegen ausgeschlossen sein.
Die Anwerbung und Anleitung derartiger Deckadressaten in der Schweiz erfolgte festgestelltermassen durch den Direktor der « Centrofag », Franz Grönebaum in Vaduz, und Dr. Hobi, Advokat in Ragaz, und es haben daraufhin folgende in der Schweiz wohnhafte Personen als solche Deckadressaten in grösserem oder kleinerem Umfange Briefe und Geldsendungen für die erwähnte Lotterie entgegengenommen und nach Vaduz weitergeleitet : Geheimrat Stapper, damals in Weesen; Dr. Probst, Advokat in St. Gallen; A. Tscherfinger, Advokat in Sargans; H. Ziltener, Hotelier in Weesen ; J. Bislin, Kaufmann in Ragaz; J,. Glaus, Wirt in Heiden und J. Kalberer, Cafetier in Lausanne.
B. — Im August und anfangs September 1926 erschienen im « Liechtensteiner Volksblatt » und in den « Liechtensteiner Nachrichten » Inserate für die erwähnte Klassenlotterie. Das erstgenannte Blatt wird von Fr. Brändli in Au, das letztere von A. Meienhofer in Mels gedruckt, worauf jeweils die fertiggestellten Zeitungen per Bahn nach Vaduz geschickt und von dort aus an die Abonnenten abgegeben werden. Doch wird die Zustellung der Zeitungen an die Schweizer Abonnenten von Au bezw. Mels aus direkt besorgt. Die Inserate für diese Blätter werden ausschliesslich in Vaduz angenommen und von dort aus den erwähnten Druckern überwiesen.
C. — Gestützt auf die erwähnten Tatbestände wurde gegen die vorgenannten elf Personen eine Strafuntersuchung wegen Übertretung von Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (AS N. F. 39 S. 353 ff.) eingeleitet, und es verurteilte das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 12. September 1927 — den Parteien zugestellt am 4./5. Oktober 1927 — sämtliche elf Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen die genannte Vorschrift zu einer Geldbusse von je 40 Fr., sowie zu den Kosten des Verfahrens.
D. — Gegen diesen Entscheid haben alle Verurteilten, mit Ausnahme des Fr, Brändli in Au, am 14. Oktober 1927 die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren, es seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sämtliche Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freizusprechen und die Kosten dem Staate aufzuerlegen.
E. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat die Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt.
Erwägungen
1.
Das Lotteriegesetz verbietet in Art. 1 grundsätzlich alle Lotterien, soweit es nicht selber in Art, 2 und 3 (für sog. Tombola und Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken) hievon Ausnahmen vorsieht. Infolgedessen wird in Art. 4 « die Ausgabe und Durchführung einer durch dieses Gesetz verbotenen Lotterie » als untersagt erklärt, wobei unter « Durchführung » die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen » (wofür in Art. 4 Beispiele aufgeführt werden) zu verstehen sind. Dass sich nun im vorliegenden Falle die Tätigkeit der fraglichen Deckadressaten als derartige « dem Lotteriezweck dienende Handlungen » darstellen, kann nicht bezweifelt werden, da dadureh nach der eigenen Behauptung der Beschwerdeführer eine rechtzeitige und zuverlässige Erledigung der Bestellungen ermöglicht werden sollte, was zweifellos zu dem Zwecke geschah, den Absatz der Loose nach Kräften zu fördern. Die Vorinstanz konnte daher ohne dadurch mit dem Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch zu geraten, die Tätigkeit der fraglichen Deckadressaten und der sie instruierenden Personen als im Sinne von Art. 4 des Lotteriegesetzes unerlaubt und deshalb gemäss Art, 38 strafbar erklären ; denn das in Art. 1 generell ausgesprochene Verbot beschränkt sich nicht auf in der Schweiz ansässige Lotterieunternehmungen. Der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass die Vorschriften des Lotteriegesetzes, die sich als gewerbepolizeiliche Freiheitsbeschränkungen darstellen, jede ausdehnende, über den Wortlaut hinausgehende Auslegung verbiete (vgl. BGE 51 I S. 161), ist daher vorliegend nicht angebracht. Es könnte sich höchstens fragen, ob allenfalls im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Verbotes das Verhalten der Beschwerdeführer, da ihnen nur die Annahme und Weiterbeförderung von Sendungen aus dem ÁAuslan de nachgewiesen werden konnte, durch eine den generellen Wortlaut des Gesetzes einschränkende Auslegung als nicht im Sinne von Art. 4 unerlaubt erachtet werden müsse. Auch das ist jedoch zu verneinen. Richtig ist allerdings, dass der Hauptzweck des Lotterieverbotes darin erblickt werden muss, die Schweizer-Bevölkerung vor den schädlichen Folgen des Lotteriewesens zu bewahren und dass die Annahme und Weiterbeförderung von Sendungen aus dem Auslande an sich diesen Zweck direkt nicht berührt. Dagegen ist nicht zu verkennen, dass die Begründung derartiger Sammelstellen in der Schweiz
doch geeignet ist, die Aufmerksamkeit der SchweizerBevölkerung auf das betreffende ausländische Lotterieunternehmen zu lenken, Die Vermutung liegt nahe, dass dies vorliegend auch mit ein Grund war, solche Deckadressen in der Schweiz zu begründen. Dafür Spricht insbesondere der Umstand, dass man eine ganze Anzahl an verschiedenen Orten wohnende Deckadressaten wählte, worunter mehrere Wirte und Gasthofbesitzer, d. h. also Leute, die infolge ihrer Berufes in der Lage gewesen wären, relativ unauffällig eine Propagandatätigkeit für die fragliche Lotterie zu entfalten. Aber auch wenn dies nicht direkt beabsichtigt gewesen sein sollte, soo ist doch nicht zu leugnen, dass solche Deckadressaten und deren Hülfspersonen, die sich mit derartigen Unternehmungen befassen, unvermeidlich hiedurch beeinflusst und damit veranlasst werden, sìich selber und auch Drittpersonen für solche Lotterien zu interessieren, Bei dieser Sachlage würde es aber eine Gefährdung des durch das Lotterieverbot verfolgten Zweckes bedeuten, wenn man die Tätigkeit derartiger Deckadressaten nicht als « dem Lotteriezweck dienende Handlungen » erachten und deshalb von dem durch das Gesetz generell ausgesprochenen Verbot ausnehmen wollte. Dies würde auch den Interessen des Landes widersprechen, dessen Ansehen durch derartige zweifelhafte Unternehmungen (die, wenn sie von der Schweiz aus tätig werden, den Anschein erwecken, als ob sie von den Schweizerbehörden bewilligt worden wären) nicht unwesentlich benachteiligt werden könnte ; sind doch gerade im vorliegenden Falle mehrfach von ausländischen Einlegern, die sich betrogen fühlten, Beschwerden gegen die fragliche Lotterie bei den eidgen. Behörden anhängig gemacht worden, Die Bestrafung der Deckadressaten und der siíe instruierenden Personen erfolgte daher, da die Beschwerdeführer angesichts des Wortlautes des Gesetzes über ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht im Zweifel sein konnten, mit Recht.
2.
In zutreffender Weise hat die Vorinstanz aber auch die Strafbarkeit des Beschwerdeführers Meienhofer, des Druckers des fraglichen in den « Liechtensteiner Nachrichten » erschienenen Lotterieinserates bejaht. Zwar kann es grundsätzlich nicht als Zuwiderhandlung gegen das Lotterieverbot erachtet werden, wenn ein Schweizer-Drucker einen Auftrag zum Druck eines derartigen Inserates für eine ausländische Zeitung entgegennimmt. Nun handelt es sich aber vorliegend nicht nur um die Ausführung eines ausländischen Druckauftrages, sondern Meienhofer besorgte auch festgestelltermassen von dem in der Schweiz gelegenen Druckorte (Mels) aus die Versendung der fraglichen Zeitungen an die Schweizer-Abonnenten, Darin liegt aber in unzweideutiger Weise eine direkte Mitwirkung bei der Propagierung der fraglichen Lotterie in der Schweiz, deren Unzulässigkeit dem Beschwerdeführer bekannt sein musste. Es würde zwar zweifellos zu weit führen, wenn man die Verbreitung einer ausländischen im Ausland erstellten Zeitung in der Schweiz deswegen verbieten wollte, weil sie ein Lotterieinserat enthält ; denn dadurch würde der internationale Zeitungsverkehr in einer Weise gehemmt, die dermassen mit den Interessen der SchweizerBevölkerung im Widerspruch stünde, dass sie der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben kann. Dieser Fall liegt jedoch hier, wo schon der Druck des Blattes in der Schweiz erfolgte und der Drucker selber die in der Schweiz erstellten Blätter an die Schweizer-Abonnenten versandte, nicht vor, und es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, auch in diesen Fällen von der strikten Durchführung des Lotterieverbotes abzusehen, zumal wenn es sich, wie vorliegend, um eine Zeitung handelt, deren Charakter als rein ausIändisches Blatt nicht in einer Weise in die Augen springt, dass die Leser solcher Inserate sich ohne weiteres bewusst sind, dass es sich hiebei nicht um eine von den Schweizer-Behörden zugelassene Lotterie handelt.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
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