53 I 426
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Rubrum
59. Urteil vom 15. Juli 1927 i. S. Martig gegen Wallis.
Art. 31 litt. c BV : nicht anwendbar auf Kostgebereien, welche nur zu den Mahlzeiten .(im Pensionspreis inbegriffene) alkoholische Getränke abgeben.
Sachverhalt
A.
— Der Gemeinderat Gampel hatte am 22. Januar 1925 ein Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung des Betriebes einer Kostgeberei abgewiesen. Der Staatsrat von Wallis bestätigte am 15. März 1927 auf Beschwerde hin diesen Entscheid mit der Begründung : Nach Art. 31 litt. € BV seien die Kantone befugt, die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkugen zu unterwerfen. Das Mittel zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauches werde in der Beschränkung der Wirtschaften nach Massgabe des Bedürfnisses erblickt. So verstanden könne die Bedürfnisklausel für alle Betriebe mit Alkoholausschank aufgestellt werden, selbst wenn dort daneben noch Gäste verpflegt würden. Das Bedürfnis nach einer neuen Kostgeberei neben den in Gampel schon bestehenden Wirtschaften sei nun nicht vorhanden.
B.
— Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend : Der Betrieb, für den er die Konzession verlangt habe, bestehe in der Gewährung der Kost, sei es für den ganzen Tag, sei es für einzelne Mahlzeiten in der Form der sogenannten Kostgängerei, und ferner in der Verabreichung einzelner Mahlzeiten. Das Servieren geistiger Getränke sei mit Ausnahme eines zur Pension gehörenden und in dieser inbegriffenen Tischweins ausgeschlossen ; ebenso der Kleinverkauf geistiger Getränke in irgend einer Form. Die Unterstellung derartiger Kostgebereien unter die Bedürfnisklausel verletze Art. 31 litt. c BV. Sie beruhe auch auf willkürlicher Auslegung des Wirtschaftsgesetzes. Allenfalls könnte sich der Rekurrent verpflichten, die Kostgeberei alkoholfrei zu führen.
Das Bundesgericht hat hierin die Beschwerde gutgeheissen mit der Begründung :
Die Kantone síind nach Art. 31 litt. c BV befugt, die Bewilligung zum Betrieb von Ausschankstellen für geistige Getränke vom Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig zu machen. Es fragt sich, ob eine Kostgeberei dadurch zu einer Wirtschaft in diesem Sinne wird, dass síie zu den Mahlzeiten alkoholische Tischgetränke abgibt. Das trifft jedenfalls nicht zu bei den Betrieben, wo wie hier nur die Tagesmahlzeiten im Abonnement oder auf Kündigung einem bestimmten Kreis von Personen und bloss nebenbei auch einzeln abgegeben werden, besonders wenn das Tischgetränk im Pensionspreis inbegriffen, also bestimmt bemessen ist. Art. 31 litt. c BV beruht auf dem Gedanken, dass bei einer Überzahl von Wirtschaften über das im Verkehr begründete Bedürfnis hinaus der einzelne Wirt darauf verwiesen wäre, sich eine Kundschaft anzuziehen, die nur um des Alkoholgenusses willen die Wirtschaft besucht. Die darin liegende Gefahr des Alkoholmissbrauchs besteht aber nur bei den Betrieben, welche von einem unbeschränkten Kreis von Personen allein zum Zwecke des Alkoholgenusses besucht werden können. Sie besteht nicht bei Kostgebereien, in denen geistige Getränke bloss zu den ordentlichen Mahlzeiten als Tischgetränk ausgewirtet werden. Hier wird ja gegenteils dem Alkoholmissbrauch vorgebeugt dadurch, dass die Pensionäáre nun nicht mehr gezwungen sind, in einer Wirtschaft zu essen, wo sie dann allerdings nachher sìch unbeschränkt dem Alkoholgenuss hingeben könnten. Der allgemeinen Gefahr, dass eine Kostgeberei auch ausser den Mahlzeiten und an Dritte Alkohol] ausschenkt, kann durch polizeiliche Kontrolle begegnet werden, Sie berechtigt nicht, deswegen die Bewilligung zu ihrem Betrieb überhaupt zu verweigern, sofern wenigstens keine besonderen Verdachtsgründe in der Person des Kostgebers vorhanden sind.
ITI, NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTÉ D'ÉTABLISSEMENT