Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

53 II 12

53 II 12

3, Auszug aus dem Urteil der II, Zivilabteilung vom 19. Tanuar 1927 i. S. Wottstoin gegen Dietrich, Vaterschaftsklage. Streitwertberechng nach den Barwerttafeln von Piccard zu 419°%.

Nach der Tabelle Nr. 7 der Barwerttafein von Piccard beträgt der Barwert einer bis zum zurückgelegten 18, Altersjahr zahlbaren monatlich vorschüssigen Kinderrente von monatlich 30 Fr. = 360 Fr. per Jahr für das männliche Geschlecht unter Zugrundelegung des Zinsfusses von 4 14 % 3715 Fr. 20 und von 4 % 3855 Fr. 60. Danach würde der Streitwert der vorliegenden Klage selbst bei Hinzurechnung der von der Mutter geforderten Ersatzsumme von 60 Fr. die Berufungssumme von 4000 Fr. nicht erreichen und die Berufung nicht zulässig sein (Art. 59 OG). Da nun aber der Kapitalwert der geforderten Unterhaltsrente von einer als zuverlässig bekannten Rentenanstalt auf eine um s0 viel höhere Summe beziffert worden ist, dass der Unterschied nicht nur durch den Zuschlag für Verwaltungskosten und Gewinn der Rentenanstalt begründet sein kann, erschien es angemessen, beim Eidgenössischen Versicherungsamt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Barwerttafeln von Piccard auch heute noch Anspruch auf absolute Richtigkeit erheben dürfen, insbesondere, ob die ihnen zugrunde gelegte Absterbeordnung der Jahre 1901-1910 gegenwärtig bereits in dem Masse überholt sei, dass jene Barwerttafeln nicht mehr für den gerichtlichen Gebrauch tauglich erachtet werden dürfen. Laut diesem Gutachten hat die statistische Bearbeitung der Sterblichkeitsverhältnisse durch die vom Weltkrieg herbeigeführten Ein- und Auswanderungen, sowie durch die Grippe-Epidemie der Jahre 1918 und 1919 eine derart schwere Störung erlitten, dass von der Veröffentlichung einer Absterbeordnung der Jahre 1911-1920 abgesehen werden musste. Indessen ergibt sich aus den für die Jahre 1920 und 1921 erstellten provisorischen, nicht veröffentlichten Absterbeordnungen eine wesentliche Besserung der Sterblichkeit im Kindesalter gegenüber den Jahren 1901-1910 und auf ihrer Grundlage folgende Erhöhung der Barwerte der Jahresrente von 360 Fr. für Knaben, wie sie hier gefordert wird :

Sterbetafel 1901/10... 4003 3896 3716 » 1920/1 ... 42958 4100 3951 (ohne Sterblichkeit... . 4816 4629 4452) Nun ist aber die Sterblichkeit der ausserehelich geborenen Kinder eine viel ungünstigere als diejenige der ehelichen, nämlich z. B. im Durchschnitt der Jahre 1901 bis 1920 für das erste Lebensjahr um gut ?/, höher, s0 dass die Sterblichkeit der ausserehelichen Kinder auch gegenwärtig noch grösser ist als die allgemeine Kindersterblichkeit nach der Sterbetafel 1901 /10, Hieraus schliesst das Eidgenössische Versicherungsamt, dass die Piccard’schen Barwerttafeln, die auf der jüngsten publizierten amtlichen Sterbetafel fussen, für die Berechnung der Barwerte von Unterhaltsrenten für aussereheliche Kinder den Forderungen der Gerechtigkeit auch heute noch entsprechen.

Angesichts dieses Gutachtens besteht keine Veranlassung, den Barwert der Unterhaltsrenten für aussereheliche Kinder nicht auch noch weiterhin nach den Barwerttafeln von Piccard zu berechnen. Namentlich gebietet die Entwicklung des Geldmarktes in den letzten Jahren nicht, von dem am Ende des letzten Jahrzehntes gewählten Zinsfuss von 4 14 % für die Kapitalisierung abzugehen (vgl. BGE 45 II S. 215 f.), Keinesfalls kann vorliegend als massgebender Streitwert der vom 14 Familienrecht, N° 4.

Beklagten genannte Betrah von 4470 Fr. 30 anerkannt werden, der offenbar zu 3 14 % mit einer noch ‘erheblich kleineren Sterblichkeit als der durchschnittlichen Kindersterblichkeit von 1920/1 unter Hinzufügung eines Verwaltungskostenzuschlages ermittelt worden ist und sogar noch den Barwert übersteigt, wie er zu 4 1s % ohne Berücksichtigung irgendwelcher Sterblichkeit gewonnen würde. Zuschläge für Verwaltungskosten und Gewinn von Rentenanstalten müssen überhaupt gänzlich ausser acht gelassen werden, da entgegen der Auffassung des Beklagten als Streitwert kein anderer Betrag in Betracht kommen kann als die Summe aller Rentenleistungen, die er voraussichilich wird entrichten müssen, unter Rückdiskontierung auf den Tag der Geburt des Kindes.

4. Anszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Pebruar 1927 i. S. H. gegen B.

Vaterschafîtsklage. OG Ari. 81; ZGB Art. 314 Abs. 2. Zerstörung der Vaterschaftsvermutung im Hinblick auf den Reifegrad des Kindes. Stellung des Bundesgerichtes zur Würdigung zweier sich widersprechender Expertengutachten durch den Kantonalen Richter.

Es steht fest, dass die Klägerin und der Beklagte am 18. Juni 1924 — also 219 Tage vor der Geburt des Klägers — und nachher noch einige Male geschlechtlich miteinander verkehrt haben, sodass gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten gegeben ist. Diese wurde jedoch von der Vorinstanz deshalb als zerstört erachtet, weil der Kläger nach den Aussagen des Arztes, Dr. M., der die Klägerin nach der Geburt behandelt hat, mit allen Merkmalen eines vollständig ausgereisten Kindes zur Welt gekommen sei und unmöglich nur sieben Monate lang getragen worden sein könne. Diese Feststellung wird indessen von den Klägern. als unrichtig angefochten, weil nach dem von der untern kantonalen Instanz beim Vorsteher des Frauenspitals in B., Prof. L., eingeholten Gutachten es nicht unmöglich sei, dass der Kläger durch den am 18. Juni 1924 zwischen der Klägerin und dem Beklagten stattgehabten Geschlechtsverkehr gezeugt worden sei. Diese Einrede erscheint jedoch nicht schlüssig. Die Frage der Möglichkeit oder Unmögliclikeit der Zeugung eines Kindes durch einen hbestimmten Geschlechtsverkehr ist eine Tatfrage, über die infolgedessen der mit der Beweiswürdigung betraute kantonale Richter endgültig entscheidet. Insbesondere ist es bei Vorhandensein zweier sich widersprechenden Expertisen ausschliesslich Sache der kantonalen Instanz, die einzelnen Gutachten auf ihre Schlüssigkeit und Überzeugungskraft zu prüfen, und dem Bundesgericht steht eine Nachprüfung, abgesehen von Rechtsfragen und Rechtsauffassungen, die eine Expertise beherrschen können, nur hinsichtlich allfälliger Aktenwidrigkeiten eines vom kantonalen Richter als ausschlaggebend erachteten Sachverständigen-Gutachtens zu (vgl. BGE 32 II S. 672 f. und die daselbst angeführten früheren Entscheide). Das Bundesgericht ist daber im vorliegenden Falle daran gebunden, wenn die Vorinstanz auf Grund der Aussagen des von ihr als sachverständig erachteten Dr. M. es als ausgeschlossen erachtet hat, dass der Kläger, den Dr, M, kurz nach der Geburt gesehen hat, nicht erst am 18. Juni 1924 oder gar noch später gezeugt worden sein könne, obwohl dies nach dem Gutachten L's. nicht absolut unmöglich erscheint. Damit entfällt aber die Vermutung der Vaferschaft des Beklagten und kann hier dahin gestellt bleiben, ob nicht die Einrede des Árt. 314 Abs. 2 ZGB selbst dann hätte geschützt werden müssen, wenn

die Vorinstanz auf den Experten L. abgestelli hätte, weil auch dieser die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von dem fraglichen Geschlechtsverkehr vom 18. Juni 1924 herrühre, als äusserst gering erachtet und nicht einmal auf 2%/o geschätzt hat.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 314 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.