53 II 16
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5. Auszug aus dem Urteil dor IT. Zivilabteilung vom 31. März 1927 i. S. Eager gegen Gemeinde Muffethan, Verwandten-Unterstützungspflicht. — Geltendmachung des Anspruches durch die Unterstützungspflichtige Armenbehörde. Die Frage der öffentlichen Untersfützungspflicht richtet sich nach kantonalem Recht und entzieht sich daher der Beurteilung durch das Bundesgericht.
ZGB Art. 328 und 329 Abs. 3.
Gemäss Art. 328 ZGB sind Blutsverwandte in aufund absteigender Linie und Geschwister gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden, Dieser Anspruch ist nach Art. 329 Abs. 3 ZGB vor der zuständigen Behörde des Wohnsitzes des Pflichtigen geltend zu machen, und zwar entweder vom Berechtigten selbst, oder, wenn dieser von der öffentlichen Armenpflege unterstützt wird, von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde. Der Beklagte bestreitet nun, dass der Klägerin eine solche Unterstützungspflicht zukomme, weil nach Art. 1 des freiburgischen Gesetzes betreffend die Armenunterstützung vom 17. November 1869 die Armen keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterstützung von Seiten der Gemeinde besässen ; die Aktivlegitimation müsse der Klägerin daher abgesprochen werden. Hierüber hat indessen das Bundesgericht nicht zu befinden. Die Frage der öffentlichen Unterstützungspflicht richtet sich ausschliesslich nach der kantonalen Armengesetzgebung, also nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht, dem lediglich die Überprüfung der Anwendung des eidgenössischen Rechtes zusteht, ist infolgedessen au die Auslegung des kantonalen Armengesetzes vom 17. November 1869 durch die Vorinstanz, wonach sie die Unterstützungspflicht der Klägerin als bestehend erachtet, gebunden. Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist daher abzuweisen.
IIT. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS