53 II 498
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerickt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des . Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 1927 bestätigt.
83.
Anuszug aus dem Urteil dor I. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1927 i. S. Waadtländische Verzioherung auf Gegonseitigkeit gegen Häfliger.
Unerlaubte Handlung. Entschädigung wegen Verlustes des Versorgers (OR Art. 45 III). Der Entschädigungsberechtigte braucht sich Leistungen einer kantonalen Beamtenhilfskasse an seine Schadenersatzforderung nicht anrechnen zu lassen. Anrechenbar sind dagegen Leistungen der SUVAL (in Anbetracht der Sonderbestimmung in Art. 100 KUVG).
Am 2. August 1925 erlitt der Ehemann der Klägerin, Anton Häfliger, Kantonspolizist in Luzern, anlässlich einer Sonntagstour des Motorfahrerklubs Luzern, dem er angehörte, einen tötlichen Unfall. Das: Rad des Mitfahrers Fischer, welcher die Fahrerkolonne zu überholen versuchte, stiess dabei mit dem seinigen zusammen. Ein gegen Fischer eingeleitetes Strafverfahren endete mit dessen Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten wegen fahrlässiger Tötung und Übertretung der Konkordatsverordnung “betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen. y Die Klägerin hob ferner gegen ihn Zivilklage an, mit -dem Rechtsbegehren, er habe ihr die Summe von 57,280 Fr. 25 nebst Zins (worunter 44,525 Fr. Entschädigung für den Verlust des Versorgers gemäss Art. 45 Abs. III OR) zu bezahlen. Der Beklagte beantragte gänzliche Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens Häfligers und machte geltend, es sei auf eine allfällige Schadenersatzsorderung nach Art, 45 Abs. III OR die Witwenpension, welche die Klägerin aus der kantonalen Hilfskasse beziehe, unter allen Umständen anzurechnen, Während des Prozesses verstarb Fischer an den Folgen eines andern Motorradunfalles. Der Prozess wird von der Beklagten fortgesetzt.
Die kantonalen Instanzen schützten die Klage teilweise, wobei das luzern. Obergericht die Anrechnung der Witwenpension der Klägerin auf den Versorgerschaden ablehnte. Gegen das Urteil des Obergerichts hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen : die Klage sei abzuweisen, eventuell: es sei eine allfällige Entschädigung an die Klägerin zufolge überwiegenden Verschuldens Häfligers um mindestens 75% zu ermässigen, unter Anrechnung der der Klägerin von der kantonalen Hilfskasse ausbezahlten Witwenpension. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen.
Das Bundesgericht hat die Hauptberufung und die Anschlussberufung abgewiesen und hiebei in Bezug auf die Frage der Anrechnung der Witwenpension in Erwägung gezogen :
Die Vorinstanz hat die Anrechnung mit der zutreffenden Begründung verneint, die Leistung der Hilfskasse beruhe auf einem selbständigen Rechtsgrunde, der mit demjenigen, aus welchem der Schadensverursacher haftet, nichts zu tun habe. Das Bundesgericht hat in der Tat wiederholt ausgesprochen (BGE 34 II 654 fff.; 36 II 192; 44 II 291 und insbesondere 49 II 370, Fall Bohnenblust gegen Tournier), dass sich bei Tötungen und Körperverletzungen der Geschädigte Versicherungssummen, die ihm infolge des schadenstiftenden Ereignisses zufallen, an seine Schadenersatzforderung nicht anrechnen zu lassen brauche : es würde dem Zwecke einer jeden Versicherung, welche im Schutze des Versicherten gegen drohenden Schaden, nicht im Schutze unbekannter Dritter gegen die Folgen ihres Verschuldens besteht, widersprechen, dass mit Rücksicht auf die Haftung des Versicherers diejenige des Schädigers zessiere. Man habe es hiebei nicht mit einer Anspruchskonkurrenz (unechte Solidarität im Sinne von Art. 51 OR), sondern mit einer Kumulation der Ansprüche zu tun (s. OSER, Anm. III 500 Obligationenrechi, Ne 83.
4 a zu OR 51). Und es steht damit auch Art. 96 VVG im Einkiang, welcher ausdrücklich bestimmt, dass bei der Personenversicherung (anders wie bei der Sachoder Schadenversicherung, VVG Art. 72) die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehenden Ersatzansprüche nicht auf den Versicherer übergehen. Diese grundsätzlichen Erwägungen treffen in gleicher Weise für Fälle der vorliegenden Art zu. Denn wenn auch die Pension, deren Anrechnung an den Versorgerschaden in Frage steht, der Klägerin nicht aus einem privaten Versicherungsvertrage zufliesst, sondern als statutenmässige Leistung einer Fürsorgeanstalt, die teilweise aus staatlichen Mitteln gespiesen wird, so besteht doch zwischen dem Rechtsverhältnis, in dem der Ehemann der Klägerin zu der Hilfskasse stand, und der Haftung der Beklagten für den durch den Unfall eingetretenen Schaden nicht der geringste rechtliche Zusammenhang ; ein Grund, weshalb die Beklagte, als Rechtsnachfolgerin des aus unerlaubter Handlung haftbaren Fischer, sollte daraus Nutzen ziehen können, dass eine (übrigens in sehr bescheidenem Rahmen gehaltene) Witwenpension der Klägerin von der kantonalen Hilfskasse ausgerichtet witd, ist nicht ersichtlich, und es würde dem Rechtsgefühl widersprechen, wenn derjenige, welcher aus eigenem Verschulden von Gesetzes wegen für die Schadensfolgen aufzukommen hat, so von der Ersatzpflicht zu einem namhaften Teile befreit würde, Für die Gleichbehandlung mit der: privaten Personenversicherung spricht auch der Umstand, dass, ähnlich wie bei dieser, der Versicherte den Anspruch auf die Versicherungssumme nicht unentgeltlich erlangt, sondern durch erhebliche Gegenleistungen erkaufen muss, da die stfatutarischen Leistungen der zu Fürsorgezwecken für das staatliche Beamtenpersonal eingeführten und übrigens zum Teil aus Beiträgen der Versicherten selber gespiesenen Pensions- und Hilfskassen einen wesentlichen Teil der Gegenleistung des Staates für die dienstlichen Verrichtungen der Staatsbeamten und -angestellten ausmachen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nicht nur in dieser Beziehung ganz wesentlich von dem vom Vertreter der Beklagten heute angerufenen (Bonvin gegen Tissot, BGE 53 IT 177 Íf.), indem es sich dort um die Anrechenbarkeit einer von der schweiz. Unfallversicherungsanstalt zu leistenden Entschädigung handelte, sondern namentlich auch
dadurch, dass hier eine Subrogation der Hilfskasse in die Rechte der Klägerin gegenüber der Beklagten im Umfange der an die Klägerin zu leistenden Pension nicht in Frage kommt, Für die SUVAL dagegen macht die Sonderbestimmung in Art. 100 KUVG Regel, wonach gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, die Anstalt bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Versicherten und seiner Hinterlassenen eintritt. Es ergibt sich aus dieser gesetzlichen Regelung, dass der Versicherte oder (im Falle der Tötung) die Hinterbliebenen nur insoweit Schadenersatzansprüche gegenüber einem an sich für die Unfallsfolgen verantwortlichen Dritten geltend machen können, als der Schaden, für den dieser aufzukommen hat, die Leistungen der SUVAL übersteigt (vgl. BGE 49 II 371; 51 II 520; 93 IT 181 /2). Demgegenüber könnte auch das Argument, auf das die erste Instanz abstellen zu sollen glaubte, es müsse, um Art. 45 Abs. TIT OR zur Anwendung zu bringen, eine (zum mindesten für die Zukunft anzunehmende) Unterstützungsbedürftigkeit bestehen, den Sehluss auf Zulassung der Anrechnung von Leistungen einer Versicherungsgesellschaft oder einer Hilfskasse auf gesetzliche Entschädigungsansprüche wegen Verlustes des Versorgers, zumal bei Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, nicht rechtfertigen, wie denn auch im Falle Bohnenblust (BGE 49 II 364 ff.) diese Frage ununtersucht blieb.