Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

53 III 24

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Rubrum

24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6.

Tagen nach der Ausstellung des Pfandausfallscheines das Fortsetzungsbegehren hätte gestellt werden müssen, lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. In der Tat ist dem Arrestgläubiger keine besondere kurze Frist gesetzt, binnen welcher er, ähnlich wie die Anhebung der Betreibung oder die Rechtsöffnung oder die gerichtliche Beurteilung seiner Forderung, auch die Pfändung der Arrestgegenstände verlangen müsste, abgesehen Von dem durch das Kreisschreiben Nr. 27 vom 1. November 1910 geordneten Falle der provisorischen Teilnahme des Arrestgläubigers an der nach Ausstellung des Arrestbefehles vollzogenen Pfändung der Arrestgegenstände zugunsten eines anderen Gläubigers. Und eine weitere Abkürzung der ohnehin auf einen Monat begrenzten Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens auf Grund des Pfandausfallscheines erscheint auch nicht geboten. Demnach erweist sich die Beschwerde der Rekursgegner als unbegründet. © 6. Entacheid vom 24. Februar 1927 i. S. Kibbel.

Sachverhalt

Arrestbefehl auf Grund eines KonkursverTrlustscheines : Die Entscheidang darüber, 0b künftiger Lohn. als neues Vermögen arrestiert werden Kann, ist dem Gerichte vorbehalten ; inzwischen s01l aber das Betreibungsamt nicht allen Lohn pfänden, der dem Schuldner und seiner Familie nicht unumgänglich notwendig ist.

SchKG Art. 265 Abs. 2 und 3, 271 Ziff. 5.

A.

— Auf Verlangen der Rhätischen Bank erliess die Arrestbehörde St. Gallen für deren Forderung von 20,473 Fr. 40 Cts. laut Konkursverlustschein vom 31. Mai 1924 am 15. Oktober 1926 einen Árrestbefehl gegen John Kibbel, Prokuristen des Sanitätsgeschäftes Hausmann A.-G. betreffend « das pfändbare Lohnbetreffnis des Schuldners bei der Firma Hausmann A.-G. …..... ProOktober 1926 u. ff. » Das Betreibungsamt St. Gallen stellte fest, dass der Schuldner einen Monatslohn von 800 Fr. beziehe, verheiratet sei und ein sechs Monate altes Kind habe, und vollzog gestützt hierauf den Arrest dadurch, dass es die Firma Hausmann À.-G. anwies, vom Lohn des Schuldners auf die Dauer eines Jahres pro Monat 400 Fr. abzuziehen. Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit dem Antrag, die Arrestlegung entweder als ganz unberechtigt auf null oder auf einen Bruchteil des arrestierten Betrages zu reduzieren. Zur Begründung machte er hauptsächlich geltend : Er sei jahrelang lungenkrank gewesen und auch jetzt noch gefährdet, zumal in dem feuchten Klima St. Gallens. Den gegenwärtigen Gesundheitszustand könne er nur durch besondere Aufwendungen bewahren, sowohl für eine sonnige und staubfreie Wohnung, als auch für besonders nahrhafte Ernährung, als namentlich für die alljährlich ein oder zweimal notwendig werdenden Aufenthalte an Höhen- oder sonstigen Kurorten mit günstigem Klima, und endlich auch für ärztliche Beobachtung und Behandlung. Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass der Schuldner an die Personalkasse der Hausmann A.-G. einen statutarischen Beitrag von 5% zu entrichten hat, anderseits aber « in den letzten Jahren eine Abschlussgratifikation erhalten hat, die 500 Fr. bis jetzt nicht überschritten hat », « als vom jeweiligen Geschäftsergebnis beeinflusste fFfreiwillige Leistung der Firma ».

Ausserdem erhob der Schuldner gegen die Arrestproseguierung Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen.

B.

— Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde dahin gut, dass vom Lohn des Schuldners bei der Firma Hausmann A.-G. monatlich 150 Fr. abzuziehen seien. Diesen Entscheid zog die Gläubigerin an die obere Aufsichtsbehörde weiter. Vor der obern Aufsichtsbehörde trug der Schuldner auf Bestätigung des Entscheides der untern Aufsichtsbehörde an.

26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 6.

Durch Entscheid vom 30. Dezember 1926 hat die obere ÁAufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen den Rekurs des Gläubigers gutgeheissen und die Beschwerde des Schuldners abgewiesen.

C.

— Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf Aufhebung des Arrestes, eventuell Bestätigung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Gemäss Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG kann auf Grund des Konkursverlustscheines eine neue Betreibung nur dann angehoben werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist ; bestreitet der Schuldner, dass er zu neuem Vermögen gekommen sei, s0 entscheidet darüber das Gericht. Diese Bestreitung erfolgt durch Rechtsvorschlag, bewirkt also die Einstellung der Betreibung und steht daher jeder eigentlichen Zwangsvollstreckungsmassnahme entgegen, bis vom Gericht fest- - gestellt worden ist, dass und inwieweit der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Wenn jedoch der Gläubiger, der einen Konkursverlustschein erhalten hat, von der ihm durch Art. 265 Abs. 2 Satz 1, 149 Abs. 2 und 271 Ziff. 5 SchKG verliehenen Befugnis Gebrauch macht und einen Arrest herausnimmt, so0 vermag der Schuldner dadurch, dass er bestreitet, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, weder den Arrestvollzug abzuwenden, noch die nachträgliche Aufhebung oder allfällig Einschränkung der Beschlagnahme zu erwirken, bevor die auf Feststellung des Vorhandenseins neuen Vermögens abzielende Klage rechtskräftig abgewiesen worden sein wird, sei es gänzlich oder doch bezüglich eines Teiles der in Betreibung gesetzten Forderung. Insbesondere ist es dem Gericht, welches über diese Klage zu entscheiden hat, oder seinem Vorsitzenden (oder der vom kantonalen Prozessrecht als zuständig bezeichneten anderen Behörde) versagt, schon während der Dauer des Prozesses durch vorläufige Verfügung den Arrest aufzuheben oder einzuschränken, da dies einen unzulässigen Übergriff der kantonalen Justizhoheit in den Bereich der eidgenössischen Zwangsvollstreckungshoheit darstellen würde (BGE 51 III S. 195 ff). Sind es präsente Vermögenswerte, die mit Arrest belegt wurden, so wird die Entscheidung darüber, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei, im wesentlichen davon abhängen, ob den arrestierten (und allfällig sonstigen noch ausfindig gemachten pfändbaren) Vermögensgegenständen des Schuldners neue Verbindlichkeiten in ungefähr gleichhohem Betrage gegenüberstehen, Beschlägt jedoch der Arrest wie hier Lohnforderungen, welche der Schuldner voraussichtlich durch künftige Dientsleistungen in Erfüllung eines eingegangenen Dienstvertrages erst zu erwerben imstande sein wird, so wird das Prozessgericht in erster Linie zu entscheiden haben, ob und allfällig inwieweit das laufende Erwerbseinkommen des Schuldners aus

Dienstleistung als neues Vermögen desselben angesprochen werden kann. Hiebei steht von vorneherein soviel fest, dass das Prozessgericht nicht alles Diensteinkommen, welches nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie nicht unumgänglich notwendig ist, wird als neues Vermögen bezeichnen können. Denn durch eine solche Entscheidung würde der Schuldner der Zwangsvollstreckung der Konkursverlustscheingläubiger in gleicher Weise preisgegeben wie der Zwangsvollstreckung für erst seit dem Konkurs neu entstandene Forderungen, als ob die Beschränkung des Art. 265 Abs. 2 SchKG gar nicht bestünde, wonach auf Grund der Konkursverlustscheine neue Betreibungen nur dann angehoben werden können, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Lässt sich aber mit Sicherheit voraussehen, dass nicht der ganze Lohnbetrag, welcher mit Arrest belegt 28 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 6.

worden ist, wird der Pfändung unterworfen werden, bezw. dass der Verlustscheingläubiger bloss mit Rücksicht auf das Lohneinkommen des Schuldners nicht im Umfang der ganzen arrestierten Lohnsumme wird zur Konkursbetreibung zugelassen werden, wenn der Schuldner wiederum im Handelsregister eingetragen sein sollte, so rechtfertigt es sich nicht, den Arrest, der doch nicht Selbstzweck, sondern nur eine künftige Zwangsvollstreckung zu sichern bestimmt ist, im vollen Umfang aufrecht zu erhalten. Ja er hätte richtigerweise von der Arrestbehörde gar nicht im Umfang des ganzen « pfändbaren », d. h. des nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie nicht unumgänglich notwendigen Lohnbetreffnisses anbefohlen und von dem der Arrestbehörde nicht schlechthin untergeordneten Betreibungsamt auch nicht in diesem Umfange vollzogen werden sollen, sofern letzterem bekannt war, dass der Árrestgrund aus einem Konkursverlustschein hergeleitet werde, was freilich aus dem Arrestbefehl selbst nicht ersichtlich ist. Zuzugeben ist, dass sowohl die Arrestbehörde als die Betreibungsbehörden durch eine solche Einschränkung des Arrestes der Entscheidung des Gerichtes vorgreifen, welches über die Frage zu entscheiden berufen ist, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Allein est ist kein anderer Weg ersichtlich, der ermöglichen würde zu verhindern, dass ein Schuldner einzig wegen der gegen ihn bestehenden Konkursverlustscheine mit dem Existenzminimum vorlieb nehmen müsste. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, kann eine weitgehende Einschränkung der Lebenshaltung auch schon während kürzerer Zeit für die Gesundheit und Arbeitskraft des Schuldners verhängnisvoll werden, und es liegt daher ein zureichender Grund dafür vor, den Schuldner durch eine den ordentlichen Zuständigkeitsbereich der Betreibungsbehörden überschreitende Massnahme vor einer solchen mit der Zwangsvollstreckungsbeschränkung des Art. 265 Abs. 2 Satz 2 SchKG unvereinbaren Einschränkung zu bewahren, sei es auch nur vorübergehend während der Zeit, welche der Prozess über die Frage nach dem neuen Vermögen des Schuldners in Anspruch nimmt, d. h. bis das zur Entscheidung hierüber berufene Gericht ihm seinen Schutz angedeihen lassen kann. Auf diese Weise wird auch eher vermieden werden können, dass

Konkursverlustscheingläubiger die Arrestierung künftigen Lohnes ihres Schuldners lediglich als Pressionsmittel zu benützen versuchen. Eigentlichen Konflikten mit dem Prozessgericht werden Arrest- und Betreibungsbehörden dadurch vorbeugen können, dass sie zwar erheblich mehr, als dem Schuldner und seiner Familie unumgänglich notwendig ist, von der Arrestierung ausnehmen, diese aber doch nicht auf eigentlich grosse Einkommen beschränken, damit dem Prozessgericht immer noch ein genügend weiter Spielraum vorhehalten ist, um künftigen Lohn dem Verlustscheingläubiger zu reservieren, insofern und insoweit es denselben als neues Vermögen im Sinne der angeführten Vorschrift erachten sollte. Dass der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde diesem Gebote Rechnung trägt, ergibt sich, ohne dass die ihm zu Grunde liegenden Berechnungen im einzelnen nachgeprüft zu werden brauchen, wie es sich denn überhaupt nur um eine summarische cognitio prima facie handeln kann. Eine weitergehende Gutheissung seiner Beschwerde hat übrigens der Rekurrent vor der Vorinstanz selbst nicht mehr verlangt.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen vom 30. Dezember 1926 aufgehoben - und derjenige der unteren Aufsichtsbehörde des Bezirkes St. Gallen vom 25. November 1926 wiederhergestellt wird.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 149, Art. 265, and Art. 271 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.

Cited in