Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

54 II 341

54 II 341

Rubrum

63. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 21. September 1928 L S. von Rodich gegen Creditanstalt in Luzern.

Wohnsitzwechsel des Bevormundeten, ZGB Art. 23 ffffl., 375, 377.

Vor der Veröffentlichung am neuen Wohnsitze kann die Bevormundung gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (Erw. 1). . Y Dies gilt auch bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz seitens eines im Auslande bevormundeten Ausländers (Erw. 2).

Sachverhalt

Kriterien des Wohnsitzwechsels und der vormundschaftsbehördlichen Zustimmung (Erw. 3).

A.

— Die (Aberkennungs-)Klägerin, ehemals Österreicherin, wurde im Jahre 1910 von den Wiener Gerichten wegen Verschwendung unter Kuratel gesteIlt. Während des Weltkrieges siedelte sie in die Schweiz über und liess sich zunächst in Flüelen, dann in Zürich, und vom Frühjahr 1918 bis zum Frühjahr 1923 in Luzern nieder, In dieser Zeit optierte sie durch Vermittlung der Gesandtschaft der Tschechoslowakei in Bern für die Angehörigkeit bei diesem Staate, weshalb die Kuratel im Jahre 1921 auf die Prager Gerichte übertragen wurde, welche den Advokaten Dr. Stern in Prag zum Kurator ernannten, dann aber die Kuratel im Jahre 1925 aufhoben. Inzwischen hatte die Klägerin im Jahre 1924 das Gemeindebürgerrecht von Flüelen erworben, Im Jahre 1919 eröffnete die Beklagte der Klägerin einen Kredit, den diese bis im Jahre 1921 im Betrage von über 60,000 Fr. in Anspruch nahm. Am 26. September Familienrecht. N® 63. 347 1922 bezw. 29. Mai 1923 unterzeichnete die Klägerin die Richtigbefundsanzeigen betreffend die Rechnungsauszüge per 31. März und 30. Juni bezw. 30. September 1922 mit 64,455, bezw. 65,442, bezw. 66,361 Fr. Durch die nachfolgende betreibungsrechtliche Verwertung der von dritter Seite verpfändeten Wertschriften wurde die Schuld auf 57,380 Fr. 40 Cts. zurückgeführt, für welchen Betrag die Beklagte am 31. Januar 1924 einen Pfandausfallschein ausgestellt erhielt. Für diesen Betrag nebst 5% Zins seit 31. Januar 1924 wurde der Beklagten in einer späteren Betreibung gestützt auf die Richtigbefundsanzeige vom 29. Mai 1923 provisorische Rechtsöffnung bewilligt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Betriebene die Aberkennung der Forderung aus dem Grunde, dass sie wegen der Kuratel nicht handlungsfähig gewesen sei. -

B.

— Durch Urteil vom 9. Mai 1928 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen. .

C.

— Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung.

Erwägungen

1.

Über den Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen schreibt Art. 377 ZGB vor, dass er nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden kann, dass dann die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes übergeht, und dass die Bevormundung am neuen Wohnsitze zu veröffentlichen ist. Die Rechtswirkung dieser Veröffentlichung ergibt sich aus Art. 375 ZGB, wonach die Bevormundung eines « Mündigen » gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden kann, bevor sie in einem amtlichen Blatte seines Wohnsitzes und seiner Heimat veröffentlicht worden ist, Muss sích nach letzterer Bestimmung die Umgebung einer im Mündigkeitsalter stehenden oder verheirateten urteilsfähigen Person deren Entmündigung regelmässig

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 375 and Art. 377 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.