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54 II 401

54 II 401

Rubrum

76. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1928

Sachverhalt

I.

S, « Helvetia » Schweiz. Untall- und Haftpflicht- - Versicherangsanstalt gegen Schmidt, Auslegung des Begriffes der «groben. Fahrlässigkeit» im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VVG. Anwendbarkeit dieser: Vorschrift auf AutomobilhaftpflichtTatbestand (gekürzt).

Am 8. Mai 1922 kam es zwischen einem Adolf Solter-. mann, Metzgerburschen von Tavannes, der auf einem “Velo auf der Jurastrasse gegen die Aarwangersfrasse und den Bahnhof Langenthal fuhr, und dem heutigen Kläger, C. R. Schmidt, der mit cinem Automobil durch die

  • Aarwangerstrasse in das Dorf Langenthal hineinfuhr, zu einem Zusammenstoss, bei dem Soltermann erhebliche

  • Verletzungen davontrug, : Die « Helvetia » Schweiz. Unfall- und Haftpflicht-Versicherunganstalt in Zürich, bei * der Schmidt eineAutomobilhaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, weigerte sich, dem Schmidt den von ihm-dem Soltermann. zugefügten Schaden im vollén Umfang zu ersetzen, weil er diesen grobfahrlässig herbeigeführt habe.

Diesen Standpunkt wies das Bündesgericht in dem in der Folge von Schmidt gegen- die «Helvetia » ange- : strengten Prozess als unbegründet Zurück, Erwägungen, ‘ 1. — Gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG kann der Versichtrer, wenn das Schadensereignis vom Versicherungsnehmer “ grobfahrlässig herbeigeführt worden ist, seine Leistung 402 Versicherungsvertrag. N° 76.

in einem Verhältnis kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Die Vorinstanz hat angenommen, dass diese Vorschrift hier nicht zur Anwendung gelange, da der Kläger sich wohl fahnlässig aber nicht grobfahrlässig verhalten habe. Sein einziges Verschulden liege darin, dass er etwas rasch gefahren sei ; dies könne ihm aber angesichts des Umstfandes, dass er sich im übrigen vorschristsgemäss auf der rechten Strassenseite gehalten und dass die Strasse sich an der Unfallstelle-zu einem Kleinen Platze erweitere, nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet werden, Es sei zu berücksichtigen, dass hier eine Automobilhafstpflichtversicherung in Frage stehe, durch die gerade die Folgen eines fahrlässigen Handelns versichert sein sollen. Bei einer derartigen Versicherung könne aber vom Vor- - handensein grober Fahrlässigkeit dann nicht die Rede sein, wenn es sích um einen typischen Autounfall handle, wie er siích immer wieder abspiele.

2. — Die Feststellungen der Vorinstanz, wie sich der streitige Unfall abgespielt, wie sich der Kläger hiebei verhalten hat und wie die Unfallstelle beschaffen war, sind als reine Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht verbindlich. Dagegen ist die Frage, ob in dem festgestellten Verhalten des Klägers eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art, 14 Abs. 2 VVG zu erblicken sei, eine Rechtsfrage und daher, entgegen der Auffassung des Klägers, vom Bundesgericht zu überprüfen (vgl. auch BGE 51 II S. 230 ff, wo das Bundesgericht, ohne diesen Grundsatz ausdrücklich auszusprechen, die Frage, ob in jenem Falle grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe, untersucht und entschieden hat). Der Begründung der Vorinstanz, dass hier von einer groben Fahrlässigkeit schon deshalb nicht gesprochen werden könne, weil es sích um einen typischen Autounfa!l handle, wie er sich immer wieder abspiele, kann nicht beigetreten werden. Das Mass der bei einem Unfall an den Tag gelegten Fahrlässigkeit beurteilt sich nicht darnach, ob sich gleichartige Unfälle öfters oder weniger off ereignen. Ein solcher Grundsatz hätte zur Folge, dass die Grenze zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit sich je nach dem jeweiligen Stand der allgemein im Verkehr angewendeten Vorsicht — unbekümmert darum, ob diese den Anforderungen enftspricht, die man im Interesse der Allgemeinheit stellen muss — verschieben würde und dass infolgedessen die Anwendungsmöglichkeit des Art. 14 Abs. 2 VVG unter Umständen eine völlig unbegründete, dem Willen des Gesetzgebers in keiner Weise entsprechende Einschränkung erfahren würde. Insbesondere kann nicht anerkannt werden, dass GeschwindigkeitsexZesse Nur ausnahmsWweise, wenn besondere Umstände wie Trunkenheit des Fahrers und dergleichen vorgelegen haben, als grobe Fahrlässigkeit zu erachten sind. Eine solche liegt vielmehr, unbekümmert um die Art der Verfehlung, immer dann vor, wenn unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote nicht beachtet wurde, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen.- - Dabei ist allerdings zuzugeben, dass in den Fällen, wo es sích — wie dies bei der Automobilhaftpflichtversicherung zutrifft — um eine Versicherung für die Haftpflicht für Verschulden handelt, an den Beweis des Vorliegens einer groben Fahrlässigkeit strenge Anforderungen gestellt werden müssen.

3. — Vorliegend hat nun die Vorinstanz als einziges den Kläger belastendes Schuldmoment festgestellt, dass dieser « ziemlich rasch » gefahren sei, worunter im Hinblick auf die Angaben der Zeugen Maurer, Grütter und Christen, auf deren Aussagen die Vorinstanz hiebei abgestellt hat, eine Geschwindigkeit von ca. 40 Km. verstanden werden muss. Dass darin, wenn man berück-- sichtigt, dass es sich um die Fahrt durch eine Ortschaft handelte, ein schuldhaftes Verhalten erblickt werden muss, liegt auf der Hand. Der Kläger hätte sich — abgesehen von der Vorschristswidrigkeit seines Verhaltens 404 Markenschuftz. N° 77, — bei ruhiger Überlegung bewusst sein müssen, dass er bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit nicht jeder sich ihm möglicherweise bietenden Situation - gewachsen sein werde ; allein das Bewusstsein von der in diesem Verhalten liegenden Gefahr drängte sich, angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Umstandes, dass der Kläger im übrigen vorschriftsgemäss auf der rechten Strassenseite fuhr und dass die fragliche Strasse an der Unfalistelle sich zu einem Kleinen Platz erweitert, nicht in einem Masse auf, dass das Gebahren des Klägers geradezu als eine völlige Missachtung der elementarsten Vorsichtsgebote - erachtet werden kann. Die Beklagte hat allerdings noch geltend gemacht, dass der Kläger nach der Darstellung der Zeugin Bösiger an der Unfallstelle einen Rank gemacht habe, wie wenn er in die Seitenstrasse (Jurastrasse) hätte einbiegen wollen, weil er offenbar einen Moment über die von ihm eingeschlagene Fahrtrichtung nicht im Klaren gewesen sei. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die Vorinstanz diese Aussage absichtlich oder aus Versehen nicht gewürdigt hat ; denn wenn auch der Kläger eine derartige Bewegung ausgeführt haben sollte, so0 vermöchte dies an dem Grad seines Verschuldens, da er festgestelltermassen auf der rechten Strassenseite gefahren ist, nichts zu ändern.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 14 — the act was consolidated again on January 1, 2001, January 1, 2006, January 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2009, July 1, 2009, January 1, 2011, January 1, 2022, September 1, 2023, and January 1, 2024.

Cited in