Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

55 I 202

55 I 202

Rubrum

33. Urteil vom 10. Oktober 1929 i. S. Baur & Cie A.-G.

gegen Abteilung für Industrie und Gewerbe des cidgenössiechen Volkewirtecnattedepartomentes.

Ll. Eine Angstalt für Kunststeinfabrikation, die regelmässig 11 Arbeiter beschäftigt, hat die Eigenschaft einer Fabrik im Sinne von Art. 1 FG.

Sachverhalt

2. Saisonbetriebe sind von der Unterstellung unter das Fabrikgesetz nicht ausgenommen, ebenso nicht Betriebe, die für eine von ihrem Eigentümer geführte, der Fabrikgesetzgebung nicht unterworfene Unternehmung fabrizieren.

3. Die Baur & Cle A.-G, in Zürich befasst sich mit der Herstellung von Kunststeinen. Die Produkte dienen in der Hauptsache zur Deckung des eigenen Bedarfs im Baugeschäft. Doch finden auch Lieferungen an andere Firmen statt. Die Kuns*steinfabrikation wird auf einem Werkplatz an der Fröhlichstrasse in Zürich betrieben. Die Einrichtungen der Firma sind primitiv. Sie bestehen in einigen alten Schuppen. Zur Zeit der amtlichen Erhebungen waren darin 12 Personen beschäftigt, nämlich 6 Steinbauer, 3 Zementer, 2 Stampfer und ein Steinhauerlehrling. Elf Arbeiter stehen im Alter von über 18 Tahren, der Lehrling ist 15 Jahre alt. Bei Hochbetrieb steigt die Arbeiterzahl auf 16. Nach den Angaben der Firma werden die Kunststeinarbeiter zeitweise auch auf den Bauplätzen beschäftigt. Der Betrieb beschränkt sich auf Handarbeit. Maschinen werden nicht verwendet.

B.

— Durch Verfügung der Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftedepartementes vom 16. Mai 1929 wurde die Baur & Cie A.-G. für ihren der Kunststeinfabrikation dienenden Betrieb dem Fabrikgesetz unterstellt. Von der Verfügung nicht erfasst wird ihr Baugeschäft. Die Verfügung wurde am 21. Mai 1929 zugestellt.

C.

— Mit Eingabe vom 20. Juni 1929 beschwert gich der Schweizerische Baumeisterverband im Namen der Baur & Cle A.-G. gegen die Unterstellungsverfügung und Fabrik- und Gewerhewesen, N 33. 203 beantragt Aufhebung derselben. Es wird geltend gemacht, die Baur & Cle A.-G. sei keine eigentliche Kunststeinfabrik, sondern eine Hoch- und Tiefbauunternehmung. Sie habe den Charakter eines gewerblichen Betriebes und könne nicht als industrielle Anstalt im Sinne des Fabrikgesetzes angesehen werden. Die Tendenz, die Kunststeinfabrikation der Fabrikgesetzgebung zu unterstellen, sei unvereinbar mit Art. 81, Abs. 2 FG und beruhe auf einer neuern Praxis, die darauf ausgehe, die Anwendung der Fabrikgesetzgebung in unzulässiger Weise auszudehnen. Die Herstellung von Kunststeinen, wie sie die Beschwerdeführerin ausübe, stehe in engem Zusammenhang mit ihrem Baugeschäft und sei von diesem nicht zu trennen. Besonders erscheine die Unterstellung im jetzigen Zeitpunkt als ungerechtfertigt, weil die eidgenössische Gewerbegesetzgebung in absehbarer Zeit zum Abschluss gelangen und damit die bestehenden Unklarheiten in der Abgrenzung zwischen industriellen und gewerblichen Betrieben beseitigen werde, und sodann weil der Kunststeinbetrieb der Beschwerdeführerin wegen besgonderer Verhältnisse in seinem Bestande bedroht sei.

Die Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragt Abweigung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Ervägung :

1. -— Die Beschwerde ist im Namen der von der angefochtenen Verfügung betroffenen Unternehmung durch den Schweizerischen Baumeisterverband erhoben worden. Der Baumeisterverband hat sich durch eine gehörige Prozessvollmacht über seine Berechtigung zur Vertretung der Beschwerdeführerin ausgewiezgen. Das VDG schliesst die stellvertretungsweise Prozessführung durch Berufsverbände nicht aus. Die Beschwerde ist binnen nützlicher Frist und in richtiger Form erhoben worden. Es ist auf sie einzutreten.

2. — Das Fabrikgesetz findet Anwendung auf industrielle 204 Verwaltungs- und Dieziplinarrechtapfilege.

Anstalten, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausserhatb ihrer Wohnräume beschäftigen, sei es in den Räumen der Anstalt und auf den zu ibr gehörenden Werkplätzen, se: * es anderwärts bei Verrichtungen, die mit dem industriellen Betriebe im Zusammenhang stehen (Art. 1 VG.).

a) Der Kunststeinbetrieb der Beschwerdeführerin ist eine industrielle Anstalt. Er dient der Warenproduktion in Arbeitsräumen und auf dem zugehörigen Werkplatz. Dass die Arbeiteräume nach den amtlichen Erhebungen primitiv «ind, isb für die Charakterisierung der Unternehmung als Anstalt im Sinne des Vabrikgesetzes unerheblich. Es kommt einzig darauf an, dass der Betrieb die in der Kunststeinherstellung beschäftigten Arbeitskräfte in festen, dauernden Einrichtungen vereinigt, wodureh er sich von der Arbeitsweise am einzelnen Bau unterscheidet. Die eigentliche Bautätigkeit der Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung mit Recht von der Unterstellung unter das FG ausgeschlossen worden.

bd) Den Charakter industrieller Anstalten im dargelegten Sinne haben unter Umständen auch Betriebe, die dem Fabrikgesetz nicht unterworfen sind. Darum verlangt das Gesetz weiter die Beschäftigung einer Mehrzahl von Árbeitern in der industriellen Anstalt. Es unterscheidet demnach die Unternehmungen mit Anstaltscharakter, die sich mit Warenproduktion abgeben, nicht nach « Industrien im engern Sinne » einerseits und « gewerblichen Unternehmungen » anderseits, was, wie die Beschwerdeführerin selbsb ausführt, nach der bestehenden Gesetzgebung eine sichere Abgrenzung nicht ermöglichen würde, sondern einzig nach der in der Arbeiterzahl zum Ausdruck kommenden Grösse des Geschäftsbetriebes. Dass aber die Kunststeinunternehmung der Beschwerdeführerin nach Massgabe der Arbeiterzahl die Voraussetzungen für die Anwendung der Fabrikgesetzgebung erfüllt, kann nicht zweifelhaft sein, da darin regelmässig 11, bei Hochbetrieb bis 16 Arbeiter, also jedenfalls eine « Mehrzahl », beschäftigt sind. Die Kunststeinunternehmung der BeschwerdeFabrik. und Gewerbewesen. N® 33. 205 führerin hat demnach die Eigenschaft einer Fabrik im Sinne von Art. 1 FG.

c) Die Einwendung der Beschwerdeführerin, es handle sich nur um einen Saisonbetrieb, vermag die Unterstellung unter das FG nicht auszuschliessen. Der Zweck des Gesetzes besteht darin, den ihm unterworfenen Unternehmungen diejenigen Beschränkungen aufzuerlegen, die zum Schutze der Arbeiter nach heutiger Auffassung notwendig erscheinen. Die Arbeiter eines Saisonbetriebes sind aber nicht weniger sgchutzbedürftig als diejenigen einer Unternehmung mit unveränderlichem Jahresbetrieb. Das Gesetz nimmt denn auch Saisonbetriebe nicht von der Unterstellung aus.

Ebensowenig wird die Fabrikeigenschaft eines Betriebes dadurch berührt, dass der Unternehmer neben der Fabrik ein Geschäft betreibt, das der Fabrikgesetzgebung nicht unterworfen isb. Derartigen Verhältnissen isss Genüge geleistet, wenn die Unterstellungsverfügung nur auf den Fabrikbetrieb bezogen wird, was im vorliegenden Fall geschehen ist. Der betreffende Betrieb wird der Fabrikgesetzgebung unterstellt, weil er als solcher die Eigenschaft einer Fabrik hat und weil sich deshalb die Anwendung der Beschränkungen auf ibn rechtfertigt, die für Fabriken im allgemeinen gelten. Dabei kann nicht von Bedeutung sein, ob die Fabrik für einen vom nämlichen Unternehmer betriebenen, nicht fabrikartigen Geschäftsbetrieb oder für Unternehmungen Dritter arbeitet. Um eine unzulässige Ausdehnung der Fabrikgesetzgebung auf ibr nicht unterliegende. Betriebe im Sinne von Art. 81, Abs. 2 FG handelt es sich demnach nicht.

Unerheblich ist schliesslich, in welcher Weise die künftige Gewerbegesetzgebung die Ausscheidung zwischen Fabriken und gewerblichen Unternehmungen vornehmen wird. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde hat sich auf die bestehende Gesetzgebung zu gründen, nach welcher der Kunststeinunternehnmung der Beschwerdeführerin Fabrikeigenschaft zugesprochen werden muss.

A Verwaltungs- und Diszipiinarrecluspüege. Ebenso ist nicht in Betracht zu ziehen. ob die Kunststeinfabrik der Beschwerdeführerin in einem späteren Zeit-. punkt die in der Beschwerdeschrift angedeutete Umstellung erfahren wird. Es genügt die Feststellung, dass sie zur Zeit die Voraussetzungen für die Anwendung der Fabrikgesetzgebung erfüllt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TÉLÉGRAPHES ET TÉLÉPHONES

34.

Arrôt du 17 octobre 1929 dans la cause Pagan contre Département fédéral des Portes.

Régale des postes : L’expéditeur est, dans la règle, libre de Consigner. ses lettres à la poste où cela lui convient ; le par- - COUrs, effectué du lieu où la lettre 'a été préparée jusqu’à la poste, n’est pas un transport au sens de l’art. 1 de la loi sur le service des postes. Toutefois, cette règle ne s’applique pas aux lettres qui sont transportées dans le rayon local du destinataire eb mises à la poste dans ce rayon, affranchies seuement du timbre de la taxe locale (lorsque il ne résulte pas des circonatances que ce transport est. licite en vertu du ch. 14- des « disposiîitions de détail »). A. — A l’occasion d’un voyage d’affaires à Bienne, le 14 mars 1929, M. L. Pagan, ingénieur à Genève, mit à la poste de Bienne 24 lettres destinées à différentes personnes de cette ville, en les affranchissant à la taxe du rayon local, soit 10 centimes,

L’Administration des Postes, s'étant aperçue du fait, exigea du recourant la différence d’affranchissement de 10 centimes par lettre. aoit 2 fr. 40, Elle basait sa réclamaFost, Toeiegraph und Telephon, N“ 34. 207 tion sUr ce que, en vertu de la loi fédérale gur le service des postes du 2 octobre 1924 (LSP), Pagan n'était pas en droit d'effectuer personnellement le transport de ses lettres de Genève à Bienne et ne pouvait bénéficier. des taxes du rayon local. Pagan paya la somme réclamée en régervant ses droits. Par l’intermédiaire de la Chambre de Commerce de Genève, dont il es membre, il recourut au Département fédéral des Postes.

B. — Par arrêté du 19 juillet 1929, cette autorité a écarté le recours. Sa décision est basée gur les motifs suivants : à teneur de l’art. 2 lit. c de la loi du 2 octobre 1924, une exception à la régale des postes est admise en ce sens que le transport d’envois par l’expéditeur lui-même, ou Par une personne qu’il a chargée de ce soin, est licite, s'il a lieu dans les « relations locales ». D’après le § 3 de l’ « ordonnance des postes » gont considérées, dans la règle, comme « relations locales » celles qui ont lieu « à l’intérieur de la commune politique dans laquelle l’expéditeur a s80n domicile ou le siège de ses affaires ».

Aucune exception au principe de la régale n’est, par contre, prévue par la loi en ce. qui concerne les relations qui ne sont pas locales. La seule atténuation admise estcelle du chiffre 14 des « Dispositions de détail », lequel tolère les « envois isolés occasionneis », hors du rayon local, lorsqu’ils sont effectués par des personnes « qui n’en font pas métier » et « qu’il n’y a pas intention d’éluder des taxes postales ».

En lespèce Pagan a transporté ses lettres de Genève à Bienne pour profiter de la taxe du rayon local, Cette taxe esb une concession accordée seulement aux habitants des localités situées dans le rayon. Il est inadmissible que des personnes, domiciliées en dehors du rayon local, déposent leurs envois à un office postal situé à l’intérieur de ce rayon, dans le dessein de bénéficier d’une réduction de taxe. En agissant de la sorte, elles tombent soous le coup de l'interdiction de l’art. 2 al. 1 et des sanctions de l’art. 62 LSP. Quant aux déductions que le recourant tire

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, Art. 1 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, August 1, 2003, December 1, 2003, January 1, 2007, December 12, 2008, January 1, 2010, January 1, 2011, December 5, 2011, January 1, 2020, and June 15, 2025.
  • ARRÊTÉ de mise en vigueur, Art. 62 — the act was consolidated again on January 1, 2009.