55 II 169
55 II 169
Rubrum
36. Urteil der IL Zivilabteïlung vom 4. Juli 1929
Sachverhalt
I.
$S. Terraingenossenschait Zürich gegen Erben Gut. Der Erwerber eines Pfandtitels ist verpilichtet, vom gesamten sInhalt der Urkunde, nicht nur von ihrem Ingress Kenntnis zu nehmen. Im Titelvorgeschriebene periodische Abzahlunen, die der Schuldner dem bisherigen Gläubiger vor der Anzeige des Gläubigorwechsels geleistet hat, muss der Erwerber des Titels selbst dann gegen sich gelten lassen, wenn sie auf dem Titel und im Grundbuch nicht abgeschrieben wurden. Begriff der Annuität und der Kapitalrate in Art. 862 und 874 Abs. 3 ZGB.
A. — Die Kläger sind Eigentümer der läiegenschaîft Friesbergstrasse 40 in Zürich, auf welcher ein Inhaberschuldbrief dat. 25. Juni 1913 per 10,500 Fr. mit folgender Zins- und Abzahlungsklausel haîftet :
« Die Schuld per 10,500 Fr. ist je auf den 5. Januar, 5. April, 5. Juli und 5. Oktober zu 5 % per Jahr zu verzinsen und in halbjährlichen, je auf den 5. April und 5. Oktober verfallenden Raten von je 500 Fr. abzubezahlen. Der Gläubiger ist berechtigt, das jeweilen ausstehende Kapital täglich auf 6 Monate zu künden. »