Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

55 II 208

55 II 208

Rubrum

44. Urteil der I, Zivilabteilung vorm 25. September 1929

Sachverhalt

I.

8. Müller gegen Staat Wallis, Auch Streitigkeiten zwischen Kantonen und Privat en sind nur dann mittels der Berufung weiterziehbar, wenn es Zivilrechtssbreitigkeiten ind.

Klagen aus dem Dienstverhältnis eines Leiters einer kantonalen landwirtschaftlichen Schule gegen den. Kanton sind keine Zivilrechtestreitigkeiten. — Wendet der kantonale Richter hierauf die Bestimmungen des eidg. Obligationenrechtes an, s0 geschieht dies nur subsidiär, als Bestandteil des kantonalen Rechtes.

OC Art. 48 Zif. 4, 56 ; OR Art. 362.

A. — Arthur Müller, diplomierter Landwirt, zur Zeit wohnhaft in Brugg, wurde am 15. Juli 1922 vom Staatsrat des Kantons Wallis zum Direktor der landwirtschaftProzessrecht. Nv 11, 209 lichen Schule des Oberwallis in Visp gewählt und zwar vorerst bis zum 1. Juli 1925 und in der Folge bis zum 9. Juli 1929, Von dieser Stellung wurde Müller, nachdem sich zwischen ihm und der ihm vorgesetzten Behörde aus verschiedenen Gründen Differenzen ergeben hatten, mit Beschluss des Staatesrates des Kantons Wallis vom 27. August 1926 enthoben.

B. — Daraufhin erhob Müller beim Instruktionsrichter des Bezirkes Sitten Klage gegen den Staat Wallis auf Zahlung des rückständigen Lohnes, der Besoldung für die restierende Anstellungszeit, sowie eines Betrages wegen Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen (Kreditschädigung).

Der Staat Wallis erklärte sich bereit zur Zahlung des rückständigen Gehaltes im Betrage von 477 Fr., verlangte aber im übrigen Abweisung der Klage, da die Entlassung des Klägers wegen mehrfacher Pflichtverletzungen gerechtfertigt gewesen sei. Zudem erhob er gegen den Kläger eine Widerklage, die heute nicht mehr Gegenstand des Streites bildet.

C. — Mit Urteil vom 14. /31. Mai 1929 hat das Kantonsgericht von Wallis die Klage, mit Ausnahme des vom Beklagten anerkannten Betrages von 477 Fr. für rückständigen Lohn, abgewiesen, da die sofortige Entlassung des Klägers angesichts verschiedentlicher von ihm begangener Amtspflichtsverletzungen nicht ungerechtfertigt gewegen sel.

D. — Hiegegen hat der Kläger am 7. Juni 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er seine Klage in vollem Umfange aufrecht erhält.

Erwägungen

Gemäss Art. 56 OG kann das Bundesgericht als Berufungsinstanz nur Zivilstreitigkeiten beurteilen, die « unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind ». Diese Vorschrift gilt mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen 210 Prozessrecht. No 44, Regelung auch bei Berufungen gegen kantonale Urteile in Zivilrechtastreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, unbekümmert darum, dass, wenn eine solche Streitigkeit gemäss Art. 48 Ziff. 4 OG dem Bundesgericht als einzige Instanz unterbreitet worden wäre, diesges auch kantonales Recht, wenn dies zur Beurteilung des Falles notwendig gewesen wäre, hätte zur Anwendung bringen müasen. Diese in Art. 56 OG statuierten Vorauasetzungen sind nun &ber vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger befand sich dem Beklagten gegenüber nicht in einem den Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes unterliegenden privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, vielmehr war er öffentlicher Beamter, da. aeine Tätigkeit als Leiter der landwirtschaftlichen Schule des Kantons Wallis in Visp sich als eine Verrichtung in Ausübung eines Staateszweckes darstellt (vgl. BGE 50 I 8. 75 f. und dort angeführte frühere Entecheide, ferner den ungedruckten Entscheid des Bundesgerichts i. S. Gasser gegen den Fiskus des Kantons Zürich vom 24. April 1929). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Betrieb diesger Schule dem Beklagten unter Umständen einen Gewinn abwerfen kann ; denn diese Anstalt wurde — und darauf kommt es an — vom Beklagten nicht errichtet, um dem Fiekus dadurch eine Einnahmequelle zu verschaffen, sondern im Interesse der öffentlichen Fürsorge, um den heranwachsenden Landwirten die für die Ausübung ihres zukünftigen Berufes notwendige Ausbildung zu vermitteln und dadurch den allgemeinen Stand der Landwirtschaft im Kanton zu heben und zu fördern. Die Frage, ob die Entlassung des Klägers gerechtfertigt war und welche Gehaltsansprüche ihm dem Beklagten gegenüber noch zustehen, beurteilt gich somit, wie überhaupt das gesamte zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestandene Dienstverhältnis, ausschliesslich nach kantonalem öffentlichem Recht (Art. 362 OR). Richtig ist allerdings, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall nach den im eidgenössischen Obligationenrecht enthaltenen Vorschriften über den DienstVeraicherungsevertrag. N° di, 211

vertrag entschieden hat ; dies konnte jedoch nur im Sinne einer subsidiären Anwendung dieser Bestimmungen als Bestandteil des kantonalen Rechtes geschehen (vgl. auch den vorgenannten ungedruckten Entscheid des Bundesgerichtes). Fraglich könnte nur erscheinen, ob nicht der vom Kläger erhobene Schadenersatzanspruch wegen Kreditechädigung und Verletzung der persönlichen Verhältnise sich als zivilrechtlicher Anspruch qualifiziere. Das mag indessen hier dahingestellt bleiben, da, auch wenn dies grundsätzlich bejaht werden müsste, die Begründetheit dieses Anspruches doch auf alle Fälle ausschliesslich von der nach kantonalem öffentlichen Recht zu beurteilenden und daher der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogenen Frage der Rechtmässigkeit der vom Beklagten verfügten FEntlassung des Klägers abhängig wäre.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

VIT. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D’ASSURANCE

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 362 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.