55 II 23
55 II 23
Rubrum
10. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Pebruar 1929
Sachverhalt
I.
ss. P, gegen H. & Gen.
Unerlaubte Handlung :
1. Art. 53 OR : Nichtgebundenheit des Zivilrichters an ein freisprechendes Strafurteil, insbesondere auch mit Bezug auf die Frage der Widerrechtlichkeit der Handlung (Erw. 1).
2. Verbreitung eines Flugblattes ehrverletzenden Inhalts. Haftung des Verbreiters ; Kriterien (Erw. 2).
3, Abweisung der Entschädigungsforderung mangels Nachweises eines Schadens (Erw. 3).
4. Abweisung des Genugtuungsbegehrens nach Art. 49 OB (Erw. 4).
5. Art. 224 Abs. IT OG : Die Abänderung des kantonalen Kostenspruches durch das Bundesgericht iet im Falle der Bestätigung des angefochtenen Urteils ausgeschlossen (Erw. 5).
Tatbestand (gekürzt) :
A. — Der Kläger P. ist Mitglied der landwirtschaftlichen Genossenschaft in E., deren Mitbegründer und langjähriger Präsident er war. In seiner Eigenschaft als Mitglied und Präsident der Rechnungsprüfungskommission der Genossenschaft trat er mehrfach in einen gewissen Gegensatz zum Vorstand und Geschäftsführer. Anlässlich der Generalversammlung vom 17. Januar 1926 kritisierte er das Geschäfts- und Finanzgebaren und berichtete nachher im « Landwirt », dem Organ des Bauernvereins des Kantons Luzern, über den Verlauf der Verezammlung, wobei er einzelne Posten der Jahresrechnung, die bemängelt worden seien, hervorhob, Hieran schloss sich eine Presspolemik im « Landwirt ».
Kurze Zeit nachher wurde in E. ein maschinenschriftliches Pamphlet in Versform mit der Übersehrift : « Stimme aus dem Publikum » verbreitet, dessen Inhalt, gemäss Feststellung der Vorinstanz, von den mit den Verhältnissen vertrauten. Lesern nur auf den Kläger bezogen werden. konnte. Es wurde diesem darin u. a. vorgeworfen, dass er Charaktermängel mit seinem vielen Gelde ausgleiche, dass er alle Leute kritisiere und ein Windbeutel