Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

55 II 323

55 II 323

Rubrum

67. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1929

Sachverhalt

I.

8. Reimann gegen Reimann.

Gerichtsstand der Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kinders : Kantonale Vorschriften sind nur im Rahmen des Art. 8 des Bundesgesetzes bekr. die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter gültig (Erw. 3).

Beistandeabestellung durch örtlich unzuständige Vormundschaftsbehörde ist für die Gerichte verbindlich (Erw. 2).

4A. — Robert Reimann, Bürger von Zürich, erhob am 7. /10. September 1928 an seinem Wohnort Baden Klage auf Anfechtung, eventuell Scheidung seiner am 30. Juni 1928 geschlossenen Ehe und, nachdem die Ehefrau am 13. Oktober 1928 einen Knaben geboren batte, am 15. Dezember ebendaselbst gegen Mutter und Kind Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des 324 Frozosarocti N" B75.

letzteren. Inzwischen hatte die Muttor nach längerem Aufenthalt in Zürich in ciner « Maternité « . dort eine . Stelle für Hausdienst angetreten. Am 5. Januar 1929 erhob auch der Stadtrat von Zürich beim Bezirksgericht Baden gegen Frau Reimann Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit ihres Kindes und dehnte sie wenige Tage später auf das Kind aus. Am 22. Januar erstattete die Mutter eine einlägsliche Klagebeantwortung. Kurz vorher hatte die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich den Amtsvormund Dr. Grob zum Beistand des Kindes ernannt. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar erhob der Prozessvertreter der Amtsvormundschaft eine Gerichtsstandseinrede unter Hinweis auf Art. 59 des Schlusstitels des ZGB, Art. 8 ZivrVerhG und Arft. 9 des EG zum ZGB für den Kanton Zürich (und § 273 der zürcherischen Zivilprozessordnung), wonach Einsprachen des Ehemannes oder Dritter gegen die Ehelichkeit eines Kindes beim Friedensrichteramte des Wohnsitzes der Mutter einzuleiten sind, mit der Behauptung, Frau Reimann habe selbständigen Wohnsitz in ‘Zürich. Die Mutter schloss sich dieser Einrede an.

B. — Während das Bezirksgericht Baden die Einrede guthiess, hat auf Beschwerde des Klägers Robert Reimann hin das Obergericht des Kantons Aargau am 28. Juni 1929 die Einrede verworfen in Anwendung des § 46 des EG zum ZGB für den Kanton Aargau, wonach die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes am Wohnsitze des Ehemannes anzubringen ist.

C. — Hiegegen haben sowohl Frau Reimann als der Beistand des Kindes Wilfried Reimann zivilrechtliche Beschwerde geführt, unter Erneuerung der Gerichtsstandeseinrede.

Erwägungen

1.

Das angefochtene Urteil igt ein letztinstanzlicher, der Berufung nicht unterliegender Entscheid in einer Zivilsache. Mit den Beschwerden wird geltend gemacht Prozessrecht. N® 67. 325 eine Verletzung des Art. 8 des ZivrVerhG, wonach der Familienstand einer Person, insbesondere die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt... der Gerichtsbarkeit der Heimat (d. h. des Heimatkantons) unterliegt. also die Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes, wofür nach Art. 87 Zif. 3 OG in der ihm durch Arb. 49 litt. b des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928 gegebenen Erweiterung nun die zivilrechtliche Beschwerde zu Gebote steht.

2.

Der zivilrechtlichen Beschwerde der Frau Reimann steht nicht entgegen, dass sie gich zunächst auf die vorliegende Klage vorbebaltlos eingelassen hakt, da hier für eine Prorogation kein Raum wäre, wie sich aus Erw. 3 hienach ergibt. Sodann ist auch auf die für das Kind geführte Beschwerde einzutreten, obwohl sie von einem Beistande geführt wird, der nicht von der allein zusbändigen Vormundschaftsbehörde am Wohnort des Vaters bestellt worden ist (Art. 25, 160, 274 Abs. 2, 396 ZGB) ; denn diese Beistandsbestellung ist für die Gerichte verbindlich, solange sie nicht von den vormundschaftlichen Organen selbst wieder aufgehoben wird. :

3.

Der angefochtene Entscheid setzt sich bewusst in Widerspruch zu BGE 42 II 8.309, wo der Vorschrift des Art. 59 (ursprünglich 61) des Schlusstitels des ZGB, dass das ZivrVerhG in Kraft bleibe, soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwendung kommt, die Auslegung gegeben wurde, dass sie auch die dort aufgestellten Gerichtsstandsvorschriften umfasse (vorausgesetzt eben, dass síie nicbt durch im ZGB aufgestellte ersgetzt worden sind). Was im angefochtenen Entscheid hiegegen Vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Namentlich bleibt er jede Begründung dafür schuldig, dass Art. 59 des Schlusstitels des ZGB sich nur auf kantonales Privatrecht und nicht auf Prozessrecht beziebe. Zuzugeben wird freilich sein, dass durch Art. 8 ZivrVerhG seinerzeit 326 Prozessrecht. N° 67, die Gerichtsbarkeit der Heimat vorgesehen wurde im Anschluss an die dort bestimmte Anwendbarkeit des heimatlichen Zivilrechtes. Allein hieraus folgt keines- * wegs zwingend, dass die Gerichtsstandsvorschrift den Bestand verschiedenen materiellen Heimatrechtes nicht überdauern konnte. Das nachträglich in der Beschwerdebeantwortung der Vorinstanz geäusserte Bedenken der Verfassungswidrigkeit einer solchen losgelöst von verschiedenem materiellem Becht aufgestellten bezw. aufrechterhaltenen Gerichtsstandsvorschrift trifft ebensowenig zu wie gegenüber den im ZGB selbst aufgestellten Gerichtsstandsbestimmungen. Namentlich aber übersieht die Vorinstanz ganz die Nachteile der gegenteiligen Ordnung (richtiger : des Mangels einer solchen). Die Vorinsbanz gesteht nämlich dem Ehemann der Mutter des Kindes zu, dass er auch in Zürich hätte klagen können, ohne zu bedenken, was für Folgen es baben müasste, wenn die verschiedenen Klageberechtigten — neben dem Ehemann der Mutter des Kindes die zuständige Behörde seines Heimatkantones oder statt seiner und eventuell neben jener Behörde die verschiedenen neben oder hinter dem Kind Erbbereebtigten — derartige Statusklagen gleichzeitig an den Kkonkurrierenden Gerichtsständen in verschiedenen Kantonen ausspielen, wo keine gemeinsame obere Justizbehörde durch eine prozessleitende Massnahme eingreifen kann, um zu verhindern, dass beide Prozesse gleichzeitig durchgeführt und möglicherweise durch widersprechende Urteile erledigt werden, die ja zwar weitergezogen werden könnten, aber rechtskräftig werden, wenn es nicht geschieht. Gleichwie die

Natur der Statusklagen von Bundesrechts wegen der passiven Streitgenossenschaft aller am streitigen Statusverhältnis beteiligten (nicht klagend auftretenden) Personen ruft (BGE 51 IT 8. 9), s0 auch der Anusschliesslichkeit eines Gerichtsstandes. Man mag es mit dem Kläger aus Gründen der Prozessökonomie bedauern, dass das ZGB nicht selbst für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit den gleichen Gerichtsstand vorgeschrieben hat wie für die (öfter nebenher gehende) Klage auf Anfechtung oder Scheidung der Ehe. Allein deswegen rechtfertigt es sich nicht, die bundesrechtliche Ordnung, die mindestens verbürgt, dass für eine und dieselbe Klage nicht mebrere Gerichtestände in verschiedenen Kantonen in Betracht kommen, aufzugeben, wo die interne kantonale Ordnung in Verbindung mit der Art und Weise der erfolgten Klageführung zufällig einmal jenen Gründen besser Rechnung trägt. Vielmehr muss die Geltung kantonaler Gerichtsstandsvorschriften für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes grundsätzlich auf die Bürger des betreffenden Kantons beschränkt bleiben, dürfen jene also auf Bürger anderer Kantone selbst dann nicht angewendet werden, wenn dies auch nicht zu einer Gerichtestandskonkurrenz (bloss virtuellem Gerichtestandskonflikt) führen würde, was der Fall wäre, sofern die Gerichtsstandsordnung des Heimatkantons auf den gleichen, aber gegebenenfalls ausser diesem Kanton liegenden Gerichtestand verwiese wie die Gerichtsstandsordnung des Kantons, wo die Klage erhoben worden ist. Verweist die Gerichtestandsordnung des Heimatkantons auf einen ausserbalb dessolben liegenden Gerichtsstand — der regelmässig, d. hb. ausser im eben erwähnten Ausnahmefall, vom betreffenden ausserkantonalen Gericht natürlich nicht anerkannt werden wird —, s0 bleibt eben in Anwendung des Art. 8 ZivrVerhG nichts anderes übrig, als die Klage am Heimatort selbst zu erheben. Somit kommt für die hier zu entscheidende Frage nichts darauf an, wo Frau Reimann ihren Wohnsitz hatte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerden werden gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. Juni 1929 aufgehoben und die Unzuständigkeitseinrede begründet erklärt. ‘

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 25, Art. 160, Art. 274, and Art. 396 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.