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55 III 176

55 III 176

Rubrum

44. Entscheid vom 11. Dezember 1929 i, Ss. Schweizer.

ZGB Ari. 586 : SchKG Art. 49, 59; Während der Dauer des öffentlichen Erbsehaftsinventars isb die Betreibung auch für die aus der Verwaltung der Erbschaft oentstandenen Schulden ausgeschlossen.

Sachverhalt

Ari. 586 CC ; 49 et 59 LP. Pendant l'inventaire, même les dettes relatives à l'administration de la succession ne peuvent faire Pobjet d’une poursuite.

Art. 586 codice civile ; 49 0 59 LEF. Durante l'inventario non è lecita l’esecuzione anche per debiti derivanti dall’ amministrazioue della. successione.

Ám 17. September 1929 verlangten die Erben des am 12. gleichen Monats verstorbenen Jos. Küng das öffentliche Inventar. Das vom Erblasser geführte Geschäft wurde vom Sohne Wilhelm Küng fortigesetzi. Am 283, September hoben die Rekurrenten, die in diesem Geschäft angestellt gewesen waren, gegeu die « Erbmasse Jos. Küng sel. » Betreibungen an für « Entscbädigung wegen gesetzwidriger Entlassung laut Schreiben vom 19. » (bezw. 17.) « September 1929 » mit dem Beifügen : € Es handelt sicb. hier um laufende Verbindlichkeiten der Erbmasse und nicht etwa um Schulden des Herrn J. Küng sel. Daher ist diese Forderung von der das Geschäft weiter- i führenden Masse zu bezablen und es kann hiefür gegen dieselbe trotz des Rechtsstillstandes während des öffentlichen Inventars Betreibung eingeleitet werden, weil diese Forderung eben nicht im Inventar anzumelden ist.» Das Betreibungsamt Rorchach gab jedoch dem Betreibungsbegehren keine Folge. Hiegegen haben die Rekurrenten Beschwerde geführt und diezge nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Rekurrenten machen geltend, Art. 586 ZGB schliesse nach sgeinem Wortlaute während der Dauer des öffentlichen Inventars die Betreibung nur für die Schulden des Erblaesers aus und nicht auch für die aus der Verwaltung der Erbschaft durch die vorläufigen Erben entstandenen Schulden. Allein neben der angeführten Vorschrift greift auch noch Art. 59 SchKG Platz, wonach hinsichtlich der Betreibung für Erbschaftsschulden während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschafb eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillatand besteht. Hier wird also die von den Rekurrenten verfochtene Unterscheidung nicht gemacht. (Und zwar kann sich diese Vorschrift entgegen BLUMENSTEIN, Handbuch Ss. 209 und Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 48 8. 321, eigentlich gerade nur auf die Betreibung gegen die Erbschaft beziehen, da eine Betreibung gegen den vorläufigen Erben überhaupt von vorneherein nieht in Frage kommt, was auch BLUMENSTEIN als selbetveretändlich erachtet. Wieso von den in Art. 49 SchKG für die Betreibung der Erbschaft verlangten Voraussetzungen diejenige, dass die Teilung nicht erfolgt und eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet ist, regelmässig schon sofort nach Ablauf der Überlegungsfrist nicht mehr zutreffen werde, wie BLUMENSTEIN meint, isb unerfindlich.) Übrigens spricht der Wortlaut des Art. 586 ZGB nicht eindeutig für die Auffassung der Rekurrenten, indem im französischen Text von den dettes de la succession die Rede und die Terminologie überhaupt Keine feste ist (vgl. Art. 474, 518, 560,

565.

5, 581, 586, 589, 592, 593, 603, 610, 615, 639, 640, wo die Ausdrücke Schulden des Erblassers, Erbschaftsschulden, 178 Schuldbetreibungs- und Konkurarecht. N® 44.

Schulden der Erbschaft gebraucht werden, ohne dass überall Anhaltspunkte für eine Unterseheidung gefunden werden könnten, namentlich Art. 581 Abs. 3, 603, 639, wo folgende Ausdrüeke einander gleichgestellt sind : Schulden des Erblassers = dettes de la succession = debiti del defunto bezw. Schulden des Erblassers = dettes du défunt = debiti della successione bezw. Schulden des Erblassers = dettes de la succession = debiti della successione). Unbehelflich ist auch der Hinweis der Rekurrenten darauf, daas die Rechteprechung von der sich aus Art. 49 SchKG ergebenden und übrigens selbstverständlichen Regel, wonach die Erbachaft während der amtlichen Liquidation nicht betrieben werden kann, eine Ausnahme zugelassen hat für die erst infolge der Liquidation sgelbsb entstandenen (Masse-) Schulden (BGE 47 III 8. 10; 48 IIT 8. 1). Denn diese Ausnahme lässt sich nur damit rechtfertigen, dass infolge der Eröffnung der amtlichen Erbschaftsliquidation das Erbschaftevermögen, gleichwie infolge der Konkurseröffnung das nicht konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners, der Verfügung eines Liquidators anheimgegeben und dadurch zu einem Sondervermögen wird, dem in gewissen Beziehungen die Eigenschaft eines Rechtssubjektes zugeschrieben werden muss, namentlich nach der Richtung, dass der Liquidator (Konkursverwalter) Schulden zu Lasten desselben eingehen kann. Nun hat aber die Durchführung des öffentlichen Erbschaftsinventars keinerlei derartige Rechtewirkungen : Sie lässt die Erbschaft nicht zu einem vom Vermögen der Erben verschiedenen Sondervermögen werden, sondern ändert nichts weiteres an der Rechtsstellung der vorläufigen Erben, wie sie diesen für die Dauer der Überlegungsfrist auch ohne Durchführung des öffentlichen Inventars eingeräumt ist, als dass die vorläufige Verwaltung ihnen entzogen oder aber einem von ihnen nur unter der von Art. 585 ZGB vorgesehenen Voraussetzung belassen werden darf, worüber das kantonale Recht eine nähere Ordnung treffen kann (vgl. § 48 des Memorials des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die Kantone, vom 24. Juli 1908). Mag die Verwaltung von der Inventarbehörde oder einem von ibr bestellten Verwalter oder aber den oder einem der Erben geführt werden, s0 findet sie nicht wie im Falle der amtlichen Erbschaftsliquidation für Rechnung eines Sondervermögens (Masse) statt, sondern die daraus sich ergebenden Schulden fallen

bei Annahme der Erbschaft zu Lasten der Erben oder werden bei Nichtannahme in gleicher Weise aus der (Konkurs-) Liquidation berichtigt wie die übrigen Erbschaftegchulden ; als den Konkurs-Masseschulden vergleichbare Erbschafts-Masseschulden können sie nicht angesehen werden.

Endlich kann nicht etwa aus der Tatsache der Überlassung der Verwaltung während des Inventar-Verfahrens an die oder einen vorläufigen Erben ohne weiteres der Schluss gezogen werden, die dureh Verwaltungshandlungen begründeten Schulden müssen unverzüglich in Betreibung gesetzt werden können. Denn das Gesetz sieht keinerlei Vorzugsrecht für die aus der vorläufigen Verwaltung der Erbschaft hervorgegangenen Schulden vor, gleichgültig ob das öffentliche Inventar durchgeführt worden sei oder nicht, kraft dessen sie bei konkursamtlicher Liquidation der ausgeschlagenen Verlassenschaft gleich den Konkurskosten vorab aus dem Verwertungserlös gedeckt werden müssten. Somit fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daes den Gläubigern derartiger Schulden in irgend einer Beziehung hätte eine bessere Stellung eingeräumt werden wollen als den übrigen Erbschaftsgläubigern.

Ob die vorliegend in Betreibung gesetzten Schulden schon vom Erblasser oder erst von dessen Erben begründet worden seien, braucht daher nicht geprüft zu werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 585 and Art. 586 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 49 and Art. 59 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.

Cited in