56 I 310
56 I 310
Rubrum
51, Urteil des Easzationehoses vom 8. Juli 1930
Sachverhalt
I.
S. Frey gegen Btaatzanwaltechaft Aargau.
Begriff des fortgesetzien Doelikts, spez. bei JTagdfrevel (Täterechaft, Teilnahme, Begünstigung).
A. — Die Vorinstanz stellt fest, dass ein Josef Schmid seit dem Jahre 1921 bis Sommer 1926 mindestens 10 Rehe und 10 Hasen während offener und geschlossener Jagd gewildert hat. Sie sieht darin ein fortgesetztes Vergehen, dessen letzter Akt weniger als drei Jahre vor Einleitung der Strafuntersuchung (2. Mai 1929) zurückliege. Da nun bei dem fortgesetzten Delikt die Verjährung mit der Jagdpalizei. Ns 51, 311 letzten Widerhandlung beginne, s0 sei die Verjährung auch der mehr als 3 Jahre zurückliegenden Widerhandtungen nicht eingetreten. Und solange das fortgesetzte Delikt nicht verjährt sei, s80 sei es auch die Teilnahme oder Begünstigung an demselben nicht, als solche sei aber jede Begünstigung oder Teilnahme an einer Einzelhandlung anzusehen.
Josef Frei habe den Haupttäter in der Weise begünstigt, dass er den Grossteil der gewilderten Tiere bei sich aufnahm und das Fleisch in der Haushaltung verwendete. Ferner habe er Schmid dabei Beihülfe geleistet, dass er ibm die zur Jagd erforderlichen Patronen lieferte und je einmal bei Behändigung eines Rehes und eines Hasen aktiv tätig war. Der Abschuss des Rehes sei im Augusb 1926, also innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt, 80 dass auch die Verjährung aller frühern Straftaten Freis (Beihülfe und Begünstigung) unterbrochen worden sei.
Anna Frei hat zugestandenermassen jeweils das Fleiszch gekocht und im Haushalt verwendet. Sie hat überdies im April 1929 Werkzeuge zur Herstellung von Jagdmunition, Jagdtrophäen u. a. zu ihrer Schwägerin in Wettingen verbracht, weil sie eine Haussuchung fürchtete. Für die Verjährung dieser Begünstigungshandlungen gelte dasselbe.
Das Obergericht hat die vom Bezirksgericht Baden ausgesprochene Verurteilung der beiden Beschwerdeführer bestätigt und demgemäss Joseph Frei wegen Jagdvergehens im Sinne von Art. 21 Ziff. 5 lit. d des eidgen. Jagdgesetzes von 1904, wegen Anstiftung zu einem solchen gemäss Art. 21 Ziff. 5 lit. a leg. cit. in Verbindung mit Art. 19 BStR, wegen Gehilfenschaft (durch Lieferung von Munition) gemäss Art. 39 al. 2 und, Art. 40 al. 1 und 2 eidgen. Jagdgesetz von 1925 in Verbindung mit Art. 21 und 22 BStR sowie wegen Begünstigung gemäss Art. 40 al, 1 und 2 des Jagdgesetzes von 1925 in Verbindung mit Art. 23 und 24 BStR bezw. gemäss Art. 21 Ziff. 4 lit. b und Ziff. 5 lit. a in Verbindung mit Art. 21 bis 24 BStR zu einer Busse von 500 Fr. verurteilt ;
Anna Frei wegen Begünstigung von Jagdvergehen gemäss Art. 40 al. 1 und 2 des neuen bezw. Art. 21 Zif, 4 lit. b und Ziff. 5 lit. a des frühern Jagdgesetzes in Verbindung mit Art. 23 und 24 BStR zu einer Busse von 100 Fr. verurteilt ;
ferner beide solidarisch mit dem Haupttäter Josef Schmid gemäss Art. 63 Jagdgesetz 1925 und Art. 26 BStR und Art. 50 OB verurteilt zum Ersatz des auf 1640 Fr. fesbgesebzten Schadens an die Jagdgesellschaft « Lägern ». ' B. — Gegen dieses Urteil haben Josef und Anna Frei rechtzeitig und formriechtig Kassationsbeschwerde eingereicht, mit welcher sie verlangen :
1. Freisprechung des Josef Frei von Schuld und Strafe, 2. Freisprechung der Anna Frei von der Übertretung des frühern Jagdgesetzes ;
3. Verweisung der Ansprüche der Zivilkläger an den Zivilrichter ;
4. Befreiung des Josef Frei von aller Kostentragung.
Die Kassationskläger beharren auf der vor der Vorinstanz angerufenen Verjährung. Als aktenwidrig wird gerügt die Feststellung, dass Josef Frei während der Verjährungsfrist an irgendwelcher strafbaren Handlung beteiligk war. Seine Teilnahmehandlung liege vor 1925 zurück. Es gehe natürlich nicht an, dass durch spätere Fortsetzung des Deliktes seitens des Haupttäters die Verjährung früherer Teilnahmehandlungen eines Dritten aufgehalten werde. Seine Taten seien nur soweit strafrechtlich erfassbar, als sein dolus reiche, er könne nicht bestraft werden als Teilnehmer an einem spätern Delikt des Haupttäters, von dem er gar keine Kenntnis gehabt und dieses könne auf die Verjährung seiner frühern Teilnahme nicht von Einfluss sein. Frei könnte also nicht einmal gestraft werden, wenn ein fortgesetztes Delikt Josef Schmids vorliegen würde. Das fortgesetzte Delikt sei übrigens zu Jagdpolizei. N° öl, 313 verneinen. Solches liege nur vor, wenn ein verbrecherischer Entschluss sich nach und nach durch eine Reibe in Intervallen ausgeführten Handlungen verwirkliche. Hier aber liegen zeitlich weit auseinanderliegende Wildereien des Josef Schmid und zudem in verschiedenen Revieren, einmal gegen Rehe, das andere Mal gegen Hasen, vor. Ein fortgesetztes Delikt sei hier 80 wenig verwirklicht, wie wenn der gleiche Dieb einmal in Zürich sfehle und seine Beute verzehre und nachher wieder in Basel. Er begehe zwei Diebstähle, nicht fortgesetzten DiebstahI.
Ein fortgesetztes Delikt Schmids angenommen, 80 hätte es übrigens mit einem gegen ibn am 14. Juli 1927 ergangenen Urteil seine Ahndung gefunden. Wie sich aus dem bezirksgerichtlichen Urteil (Zif. 2) ergebe, sei Schmid damals vom Bezirksgericht Baden wegen Jagdvergehens im Sinne von Art. 40 al. 1 Jagdgesetz 1925 zu einer Geldbusse von 200 Fr. verurteilt worden, weil er im August 1926 eine Rehgeiss gewildert hatte. Die hier in Frage stehenden Jagdfrevel liegen alle vor jenem. In jenem Verfahren sei gegen den als Angeschuldigten einvernommenen Beschwerdeführer die Untersuchung eingestellt worden, und es könne nicht neuerdings gegen ihn Klage erhoben werden. Der Strafanspruch sei konsumiert.
Die Verweisung der Schadenersatzfrage an die Zivilgerichte sei deswegen nötig, weil die Beschwerdeführer für diejenigen Jagdfrevel nicht haften, an welchen sie nicht beteiligt gewesen seien. Das aber müsse ersb noch festgestellb werden, da Schmid nicht alles gewilderte Fleisch den Beschwerdeführern übergeben habe.
C. — Der Staatsanwalt beantragt Abweisung der Kassationsbeschwerde. Er sucht die Behauptung der Aktenwidrigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zu widerlegen und macht geltend, dass die Strafuntersuchung gegen Frei im Jahre 1927, in welcher er am 18. Juni 1927 als Beklagter einvernommen worden, nicht eingestellt worden sei. Diese Untersuchungshandlung habe auf alle Fälle gemäss Art. 34 BStR die Verjährung unterbrochen. Dazu komme weiter, dass Frei dem Schmid sozusagen die sümtliche Munition geliefert habe. Da Schmid im Jahre 1926 zum mindesten noch zwei Rehe geschossen babe, 80 stehe auch in dieser Beziehung die Beihilfe des KassationsKlägers noch für das Jahr 1926 fest und sei somik die Strafklage gegen ihn nicht verjährt. Was den Schadenersatz anlange, 80 stehe fest, dass die Eheleute Frei weitaus den Kauptteil des gewilderten Wildbretes erhalten und in ihren Haushal6 verwendet haben, Schmid habe ja nur zwei Tiere zu siích nach Hause genommen. Eventuell können die die Eheleute Frei treffende Schadenersatzsumme um den Wert dieser beiden Rehe reduziert werden.
Erwägungen
Die Strafverfolgung gegen die Eheleute Frei ist am
2.
bezw. 11. Mai 1929 eingeleitet worden. Die ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen sind demnach verjährt, wenn sie mehr als drei Jahre vor diesem Zeitpunkt zurückliegen. Die Vorinstanz stellt fesb, dass dies nicht der Fall sei, indem Frei noch innerhalb der Verjährungsfrist einen von Schmid in den Gipsgruben an der Lägern geschossenen Bock mit ihm zusammen heimgeholt und ausgeweidet habe und dass sich die vier zugegebenermassen in seinem Hause gegessenen Rehe auf den Zeitraum der letzten vier Jahre (vor der Strafuntersuchung) verteilen. Diese Feststellung ist keineswegs aktenwidrig. Sie stützt gich auf die eigenen Angaben Freis in der Voruntersuchung. Tm weitern Verlauf der Untersuchung bat dann allerdings Frei den Versuch gemacht, diese Begebenheiten weiter zurückzuverlegen. Allein er bat mit dieser Abänderung seiner ersten Aussagen die Vorinstanz nicht zu überzeugen vermocht. Es handelte gich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Kassationshof nicbt zusteht. Ebenso steht für den Kassationshof fest, dass Frei dem Schmid die für seine Jagd erforderlichen Patronen lieferte, also auch noch die für die letzten Frevelfälle benötigten.
Jagdpolizei. N® 531. 315 Verschiedene Teilnahme- und Begünstigungshandlungen der Kassationskläger bei den Wildfreveln Schmids sind also nicht verjährt. Ob die mehr als drei Jahre zurückliegenden verjährt seien, hängt gemäss Art. 34 al. 2 BStR davon ab, ob es sích bei diesen Wildfreveln um ein fortgesetztes Delikt oder um eine Reihe von selbständigen Delikten handle. Das Bundesstrafrecht definiert das fortgesetzte Verbrechen nicht, der Begriff ist also der Wissenschaft zu entnehmen. In derselben gehen die Meinungen auseinander. In der Hauptesache sind zwei Gruppen zu unterscheiden, von denen die herrschende die Einheit des Entschlusses (Vorsatzes) für wesentlich - hält und, wo diese fehlt, nicht Fortsetzung, sondern Wiederholung des Verbrechens annimmt (vgl. BERNER, Lehrbuch des d. Strafrechts, 8.306 ; MAYER-ÄLLFELD, Lehrbuch des d. Strafrechts 7. Aufl. 8.257 (und dort. Zitate) ; Reichsstrafgesetzbuch - Kommentar, 8.37). Die andere Lehrmeinung lässt es an der wiederholten gleichen (oder ähnlichen) Verübung des gleichen Verbrechens genügen, sofern sie nur gegen ein und dasselbe Rechtsgut gerichtet is6 (HAFTER, Lehrbuch des schw. Strafrechts, 8.347 ; ähnlich Larsz7T, Strafrecht 25. Aufl., 8.339). Der Kassationshof hat sich im Falle Affentranger gegen Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Februar 1930 (BGE 56 I 77) der erstern Auffassung angeschlossen, die dem Wesen des fortgesetzten Deliktes besser gerecht wird. Dieses isé ein einheitliches Delikt. Die verschiedenen Begehungsakte entbehren der Selbständigkeit und haben strafrechtliche Bedeutung bloss in ihrer Zusammenfassung zu einer einheitlichen Handlung. Diese Betrachtung wäre eine gekünstelte, eine reine Fiktion, wenn nicht ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Begehungsakten gefunden werden könnte. Ein genügender Zusammenhang kann aber schwerlich in einem andern Merkmal ales im einheitlichen Willen, der alle Einzelakte umscliesst, gesehen werden: Dieser einheitliche Wille wird. sieh schon aus der Gleichartigkeit und der Kontinuität ibrer Vornabme folgern lassen, wenn wenigstens bei natürlicher Betrachtung jede spätere Vornahme als die . Fortsetzung der frühern erscheint.
Entgegen der Auffassung der Kassationskläger wäre die Gleichartigkeit der Ausübung hier gegeben, ob nun die Beute das eine Mal ein Reh und das andere Mal ein Hase war. Ebenso die Verletzung des gleichen Rechtsgutes. Es handelt sich immer um die Verletzung des staatlichen Jagdregals ; dass die Frevel angeblich in verachiedenen Jagdbezirken, die verschiedenen Jagdpächtern zugewiesen sind, verübt wurden, ist daneben bedeutungslos. Auch die Kontinuität müsste wohl bejaht werden. Darunter isb eine engere zeitliche Aufeinanderfolge der Begehungsakte zu verstehen. Es würden also sgchon wegen fehlender Kontinuität jene bekanntermassen nicht seltenen Fälle ausscheiden, wo ein Wilderer zeib geines Lebens sích hin und wieder, in eher grössern Zeitabständen, ein Wild bolt. Hier aber steht fest, dass Schmid im Zeitraum von ö—6 Jahren während offener und geschlossener Jagd 10 Rebe und ebensoviele Hasen gefrevelt, wobei wohl angenommen werden darf, dass er nicht von allen seinen Wilderergängen mit Beute heimgekehrt ist, er also mehr als jene 20 Mal zum Wildern ausgezogen ist. Solche Häufigkeit lässt jene Kontinuität als gegeben erscheinen, die die Einzelakte zu einer Handlung verbinden kann. Nichtsdestoweniger würde es jeder natürlichen Betrachtung des Geschehens widerstreiten, wenn man aus dem fortgesetzten Wildern den Rüeckschluss ziehen wollte, dass Schmid je sich zum Wildern überhaupt — ein für alle Mal — entgechlossen habe und die einzelnen Wildereien jeweilen nur die Ausführung jenes Entschlusses gewesen seien, Vielmehr liegt auf der Hand, dass Schmid von Fall zu Fall der Versuchung zum Wildern erlegen isb und den Entschluss gefasst bat. Jeder Wildererakt erscheint doch wobl vollstündig in sich abgeschlossen und ohne jede Beziehung zum nachfolgenden, . Es ist schlechterdings ausgeschlossen, die nachfolgenden .als Fortzetzung der vorhergehenden zu betrachten.
Die Folge der Verneinung des forigesetzten Delikts des Schmid ist, dass auch die Teilnahme- und Begünstigungshandlungen der Kassationskläger eich nur ala Teilnahme und Begünstigung bei selbständigen Einzeldelikten darstellen und darum eine Verurteilung nur statthaben darf für diejenigen, die weniger als 3 Jahre vor der Strafverfolgung zurückliegen, die übrigen sind verjährt.
Die Vorinstanz nimmt an, dass der Abschuss des Rehbbocks in den Lägern, den zu sich genommen zu haben Prei zugestanden hat, im Augusb 1926 erfolgte. Nach der Motivierang des Bezirksgerichtes, die im übrigen von der Vorinstanz als übernommen zu gelten hat, wäre die Abnahme weitern Wildbrets seit 1926 nicht nachgewiesen. Mit der Abnahme bezw. Verheimlichung dieses Wildbrets haben sich die Eheleute Frei nicht der Begünstigung (des Jagdfrevels) im Sinne von Art. 23 BStR schuldig gemacht, sondern der Widerhandlung gegen die Spezialvorschrift des Art. 48 Jagdgesetz. Ihre Verurteilung für diesen Fall ist daber auf diese Gesetzesvorgohrifb zu sfützen, und es erweist sich die Anwendung des altén Tagdgeseizes gegen Frau Frei als unrichtig.
Bei diesem Ausgang der Strafklage kann auch die Verurteilung im Zivilpunkte auf Grund von Art. 63 Jagdgesetz nur den durch die nicht verjöhrten Einzelfälle verursachten Schaden zum Gegenstand haben. Dabei is6 zu unterscheiden. Soweit Teilnahme vorliegt (Lieferung der Munition und Beihülfe beim Heimtransport eines ‘Rehbocks durch Josef Frei) is6 gemäss Art 50 al. 1 OR die solidarische Verurteilung mit Schmid gerechtfertigt. Soweit es sich aber um Begünstigung handelt, darf gemäss Art. 50 al. 3 OR eine solidarische Verurteilmg nur im Umfange des durch die Begünstigung verursachten Schadens erfolgen. Als Begünstigung im Sinne von Art. 50 al. 3 OR dürfen dabei auch die Tatbestände des Art. 48 Jagdgesetz behandelt werden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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