Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

56 I 465

56 I 465

Rubrum

73. Urteil vom 4. Dezember 1930 i. S. Ch. X.

gegen St. Fallen.

Militärpflichtersatsz.

Sachverhalt

Militärszteuern, die für einen versäumten Dienst bezahlt worden sind, werden nur zurückerstattet, wenn der versäumte Dienst nachgeholt worden ist.

Wird die Dienstnachholung infolge Ausmusterung des Pflichtigen unmöglich, s0 ist eine Rückerstattung auch dann ausgeschlossen, wenn mit der Ausmusterung eine Befreiung von der Ersatzleistung wegen Erkrankung im Militärdienst verbunden ist.

Spitaltage nach erfolgter Ausmusterung gelten nicht als Nachholungsdienst.

466 Verwaliungs- und Disziplinarrechtepflege.

1. Der Rekurrent konnte den Wiederholungskurs 1924 wegen Krankheit nicht bestehen und bezahlte Militärsteuer. 1925 leistete er den Wiederholurngskurs; wurde aber 1926 gemäss § 112 Ziffer 49 JBW (Tuberkulose) untauglich erklärt. Die Steuer wurde von ihm füt 1926 nicht verlangt, und 1927 wurde er gemäss Art. 2 b MStG des Militärpflichtersatzes enthoben. 1927 befand er gich 94 Tage, 1929 weitere 106 Tage im Militärsanatorium, wo er sich auch jetzt wieder seit dem 14. Dezember 1929 befindet.

Mit Eingabe vom 5s. August 1930 ersuchte er das Kreiskommando Buchs (St. Gallen) um Rückerstattung der für 1924 bezahlten Steuer, wurde aber abgewiesen, zuletzt durch Entscheid des Militärdepartementes des Kantons St. Gallen vom 28. August 1930.

B.

— Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde vom 20. September beantragt der Rekurrent, es sei ihm unter Aufhebung des Entscheides vom 28. August die für 1924 bezahlte Steuer zurückzuerstatten. .

Er begründet das Begehren im wesentlichen wie folgt :

1. Er wäre verpflichtet gewesen, den versäumten Wiederholungskurs nachzuholen und zwar wäre der Nachholungsdienst nach 1927 zu leisten gewesen. Von 1927 an sei er aber gemäss Art. 2 b MStG vom Ersatze befreit. Es sei praktisch s0, dass mit der Befreiung nach Art. 2 b MStG jeder bezahlte Ersatz für eine Dienstleistung, die nachgeholt werden müsste, eo ipso rückzahlbar werde, da er noch nicht endgültig verfallen gewesen sei.

2. Überdies sei der Diensb durch die dienstlichen Krankentage nachgeholt worden. Die Gleichstellung der Spitaltage mit dem Dienst ergebe sich aus der vorgeschriebenen Eintragung der Spitalaufenthalte im Dienstbüchlein unter der Kolonne « Dienstleisbung oder Bezahlung der Militärsteuer » (Dienstb. S. 20 /21). Auch der Bundesratsbeschluss vom 27. Mai 1921 betreffend die Anrechnung von Aktivdiensb bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes erhärte diese Auffassung, da er in Art. 2 d voræchreibe, die im Dienstbüchlein eingetragene, infolge des Áktivdienstes in Etappensanitätsanstalten, Spitälern oder Sanatorien zugebrachte Krankenzeit anzurechnen. Die Übertragung dieser Bestimmung auf anderen obligatorischen Diensb sei bei der grossen Zahl seiner Krankheitstage und wegen seiner Invalidität durchaus billig.

C.

— Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

: 1, — Es ist unbestritten, dass der Rekurrent für 1924 zu Recht die Ersatzsteuer bezahlt hat, weil er, obwohl dienstpflichtig, den Wiederholungskurs infolge Erkrankung nicht bestehen konnte. Dagegen ist streitig, ob später Ereigniese eingetreten sind, die einen Rückerstattungsanspruch begründen.

1.

Nach der Verordnung vom 24. April 1885 über Rückerstatbung bezahlten Militärpflichtersatzes, ist die Steuer bei Nachholung des Dienstes zurückzuerstatten. Rekurrent behauptet, er habe den Dienst durch seine langen Aufenthalte im Militärsanatorium seit 1927 nachgeholt. Das is6 aber unrichtig. Er isé am 5. Oktober 1926 dienstuntauglich erklärt worden, seither also nicht mehr dienstpflichtig und nicht mehr in der Lage Militärdienst zu tun. Es ist schon darum unmöglich, ihm seine Aufenthalte im Milttärsanatorium seit 1927 als Dienstnachholung anzurechnen. Aus dem gleichen Grunde ist auch die Berufung auf Art. 2 d der Verordnung betreffend die Anrechnung von Aktivdienst bei der Bemeessung des Mülitärpflichterzatzes schon deshalb verfehlt, weil zich diesge Bestimmung nur auf Krankheit vor der Untauglicherklärung bezieht, wie sich mit Sicherheit aus Art. 1 und 3 des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 ergibt, zu dem die Verordnung gehört. Ob der Standpunkt des Rekurrenten auch noch aus andern Gründen, insbesondere gemäss Art. 16 ff. der 468 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Verordnung vom 3. November 1908 über das Aufgebot zum Instruktionsdienst usw., abzuweisen wäre, kann darum unerörtert bleiben. Immerhin mag beigefügt werden, dass auch darnach die Auffassung des Rekurrenten nicht haltbar ist, weil die Verordnung in Art. 16 für die Nachholung Dienst gleicher Art verlangt und in Art. 19 bestimmt, dass nur wirkliche Dienstleisbung von wenigstens 6 Tagen als Wiederholungskurs gilt. Diese Bestimmungen stehen jedenfalls nicht im Widersprucb mit demi Gesetz, MO Ark. 114, s0 dass sie massgebend sind.

2.

Für den Fall, dass der Wiederholungskurs nicht als nachgeholt gelten kann, beruft der Rekurrent sich mit der in erster Linie geltend gemachten Begründung auf den Umstand, dass er gemäss Art. 2 b MStG vom MilitärPpflichtersatz befreit worden ist. Er will damit wohl sagen, er sei durch eine dienstliche Erkrankung an der Nachholung des Wiederholungskurses verhindert worden und dieser Umstand rechtfertige es, ibn so zu behandeln, wie wenn er den Wiederholungskurs nachgeholt hätte. Auch dieser Standpunkt ist rechtlich unhaltbar. Im Jahre 1924 hat der Rekurrent die Erfüllung seiner Dienstpflicht versäumt und sie ersetzt durch die Steuerleistung.! Würde ibm die Steuer für 1924 zurückerstattet, so hätte er in diesem Jahre seine Wehrpflicht nicht erfüllt, was gesetzlich unzulässig ist. Von 1926 an hat er allerdings weder Dienst getan, noch gesteuert, aber dieser Ausnahmezustand hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 2 b des Steuergesetzes. Hingegen wirkt die Steuerbefreiung gemäss Art. 2 b nicht zurück auf das Jahr 1924, in dem die Voraussetzungen für jene Ausnahmebehandlung noch nicht bestanden. Dass der Rekurrent den Dienst nicht mehr nachholen, den in Form der Steuerzahlung geleisteten Militärdienst sozusagen nicht mehr umtauschen kann, gibt kein Recht darauf, für jenes Jabr die damals- noch bestehende Wehrpflicht überhaupt nicht zu erfüllen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

du IT. REGTISTERSACHEN.

REGISTRES.