Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

56 I 477

56 I 477

Rubrum

75. Auszug aus dem Urteil der T. Zivilabteilung vom 25. November 1930 i. S. Scheidegger gegen Regierangesrat des Kantons Appenzell A.-Bh. Materielle Rechtskraft eines bundesgerichtlichen Urteils und einer kantonalen Entscheidung in einer Handelsregistersache : Die Feststellung, dass der frühere Entscheid rechtmässig gewesen sei, wird nicht unabänderlich, Durch Urteil vom 11. Februar 1930 (BGE 56 I S. 46 ff.) hatte das Bundesgericht die verwaltungsgerichtliche -Beachwerde des Franz Scbeidegger gegen den Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, der als Aufsichtsbehörde über das Handelsregister die Löschung des Hauptsitzes der Einzelfirma des Rekurrenten im Handelsregister von Appenzell A. Rh. wegen Verlegung nach St. Gallen verweigert hatte. Ein neues Löschungsgesuch Scheideggers vom 14. Juli 1930 ist durch die kantonalen Insetanzen abermals abgewiesen worden. Nachdem Scheidegger dagegen wieder eine verwaltbungsgerichtliche Beschwerde erhoben hatte, hat das Bundesgericht in Erwägung 1 seines neuen Urteils über die Frage der Rechtskraft der frühern Entscheidung ausgeführkt :

Wer ein schon einmal abgewiesenes Gesuch um Löschung im Handelsregister wiederholt, beruft sich entweder darauf, dass im frühern Verfahren Tateachen unrichtig gewürdigt und Rechtsfragen unrichtig entschieden worden seien, oder. dass inzwischen neue Tatsachen hinzugekommen geien, welche eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Der Regierungsrat von Appenzell A. Rh. hält nun nur diese zweite Behauptung für zulässig ; der Rekurrent könne sein neues Löschungsgesuch nur darauf stützen, dass gich geit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 11. Februar 1930 die Sachlage verändert habe, dagegen, stehe ihm nicht zu, die entschiedene Rechtsfrage unter dem Gesichtspunkte des damals vorhandenen Tatbestandes wieder aufzuwerten. Dieser Anuffassung kann in ihrer Allgemeinheit nicht 478 Vorwaltungs- und Disziplinarreehtapfiege.

Sachverhalt

beigepflichtet werden. Das Bundesgericht als Verwaltungsgericht kann auf ein Urteil über eine Beschwerde allerdings « insoweitb nicht mehr zurückkommen, als es auf. blosse , Wiedererwägungsgesuche nicht eintreten kann, die ohne ; neues Gesuch an die zuständige Verwaltungsbehörde und ohne neuen Entscheid derselben unmittelbar ihm eingereicht worden sind ; das ist jedoch lediglich die Folge der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens, hängt also mit ! der formellen Rechtskraft, der Unanfechtbarkeit der i bundesgerichtlichen Urteile zusammen und hat mit der Gebundenheit der Verwaltungsbehörden und des Verwaltbungsgerichtes an eigene Verfügungen und Erkenntnissge nichts zu tun. Die Eintragung im Handelsregister begründet einen Zustand ; die Anordnungen der Registerbehörden können daher bei der Erörterung der Frage, ob ihnen materielle Rechtskraft zukomme, nicht ohne Weiteres mit jenen Verwaltungsverfügungen verglichen werden, welche über einmalige Leistungen, z. B. über eine besfimmte öffentliche Abgabe entscheiden und welchen mitunter allerdings mit Rücksicht auf die Interessenlage materielle Rechtskraft zukommt. Dem beteiligten öffentlichen Interesse würde es jedenfalls widersprechen, und es würde auch keinem schutzwürdigen privaten Interesse Genüge tun, wenn eine Verfügung einer Registerbehörde, die einen solchen Zustand begründet oder erhält, die sich aber nachträglich als nicht rechtmässig herausstellt, nicht jederzeit zurückgenommen oder abgeändert werden könnte, (Vgl. BuRCKHARDT, Die Organisation der Rechtsgemeinschaft, a. 61 ff.). Die Feststellung, dass der frühere Entscheid rechtmässig gewesen sei, wird nicht rechtskräftig. (Vgl. KIRCHHOFER, Die Verwalbungsrechtepflege beim Bundesgericht S. 69). Die Registerbehörden können daber das Eintreten auf neue Eintragungs- und Löschungsgesuche nicht grundsätzlich ablehnen und neue Gesuche können jederzeit gestellt werden, auch wenn keine neuen entschiedenen Tatsachen geltend gemacht werden. Dagegen kann der Regisbterführer selbstversssändliech antworten, dass kein Grund bestehe, auf eine einmal ausgesprochene, vom Bundesgericht vielleicht geschützte Auffassung zurückzukommen, sofern èéin solcher Grund wirklich nicht gegeben ist. Doch darf dann nicht das Eintreten verweigert werden, sondern das Gesuch ist materiell abzuweisen. Auch aus einem vorangegangenen bundesgerichtlichen

Urteil wächst dem Entscheid der Registerbehörde keine vermehrte bindende Kraft zu (KIRCHHOoFER, a. a. O. S. 69). Wenn andere Mittel nicht ausreichen,, wird sich die Registerbehörde allerdings bei ausgesprochener Trölerei hin und wieder nicht mehr mit dem Hinweis auf die nicht widerlege frühere Entscheidung begnügen, sondern dazu entschliessen, auf neue Gesuche überhaupt nicht mehr einzutreten ; allein dann liegt der Grund des Nichteintretens nicht in der rechtlichen Kraft der früheren Entscheidung, sondern in der Abwehr eines Missbrauches der Verwaltung.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch nicht nur kein innerer Grund, die im Urteil vom 11. Februar 1930 ausgesprochene Rechtsauffassung zu revidieren, sgondern der Beschwerdeführer hat gie auch gar nicht angefochten. Die Beschwerdeschrift enthält keine Widerlegung. Der Rekurrent hat sich allerdings auf die Beschränkung der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils berufen ; allein er tat es lediglich — was das Justiz- und Polizeidepartement ausser Acht gelassen hat —, um dem Bundesgericht mit Rücksicht auf die 1929 erst begonnene Umorganisation seines Betriebes die Hauptfrage nochmale zur. Beurteilung vorzulegen. Er hat also neu eingetretene Tatsachen behauptet, und es ist die Prüfung darauf zu beschränken, ob diese Tatsachen auch entscheidend sind,

D.

h. ob sie die Hauptniederlassung nunmehr als naoh St. Gallen verlegt erscheinen lassen.