56 III 37
56 III 37
Rubrum
9. Urteil der IT, Zivilabteilung vom 28. Jannar 1930
Sachverhalt
I.
8. Länubli gegen Güggi.
Stroitwert der Widerspruchsklage ist die Kleinste folgender Summen : Schätzungswerb des angesprochenen Gegenstandes, noch ausstehende Betreibungssumme, (bei Pfandansprache) Pfandforderung.
La valeur litigieuse de l’action en revendication correspond à la plus petite des sommes Suivantes : valeur estimative de l’objet revendiqué, montant de la créance encore en Poursuite, montant de ls créance garantis par gage (lorsqu’un droit de gage esb revendiqué).
11 valore litigioso dell’azione di rivendicazione corrisponde al minare degli importi seguenti : valore di stima dei beni riveñdicati ; importo del credito non ancor coperto ; AMmontare del credito Ppignoratizio (se sí tratta della rivendicazione di un diritto di pegno).
Der Kläger hat ohne sehriftliche Begründung die Berufung eingelegt gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 10. Oktober 1929, dureh welches seine Widerspruchsklage abgewiesen worden isb, mit der er gerichtliche Feststellung verlangt hat, « dass die dem Schuldner Hans Duetsch gepfändete Forderung gegenüber der U. 8. Cities Corporation of Tulsa per nominell 100,000 Dollars Eigentum bezw. eventuell Faustpfand des Klägers (scil. : für eine Forderung von 15,936 Fr. 70 Cts.) sei ». Die Pfändung war erfolgt a) in der Betreibung des Beklagten Nr. 526 für 10,282 Fr. 70 Cts. nebat Zinsen am 20. Juni 1927, woran der Beklagte 8 Schuldretreibungs- una Konkurerecht (Ziviiabieuiungen), de 8, ausserdem noch mit einer weiteren Forderung von 30 Fr. laut Betreibung Nr. 599 teilnahm ;
bb) in der Betreibung des Beklagten Nr. 1072 für 320 Fr. am 30. Oktober 1927.
Beidemale wurde die gepfändete Forderung auf 50,000 Fr. geschätzt. Die Fristansetzung zur Widerspruchsklage erfolgte ersimals am 27. Oktober 1927, wobei die Betreibungssumme mit « ca. 5500 Fr.» angegeben wurde. Auch wurde als « Vorgang » aufgeführt : « Betr. Nr. 526 noch ca. 5000 Fr. ».
Erwägungen
“Im Widersprucheprozess zwischen dem Gläubiger und dem das Eigentum beanspruchenden Dritten wird der Streitwert entweder durch die Schätzungssumme des angesprochenen Gegenstandes oder durch die Boetreibungseumme gebildet, und zwar is6 von diesen beiden Grössen die kleinere massgebend (BGE 31 II 8. 178 und 784). Gleiches gilt auch im Widerspruchsprozess zwischen dem Gläubiger und dem ein Pfandrecht beanspruchenden Dritten, ausser wenn der Betrag der Forderung, für die das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, noch, kleiner iet, in welchem Falle hierauf abzustellen wäre. Vorliegend betrugen aber die beiden Betreibungssummen zusammen schon im Zeitpunkt der Erhebung der dann miteinander verbundenen Widerspruchsklagen kaum mehr 6000 Fr. Höher kann der Streitwert unter mehr als einem Gezsichts- ‘punkte nicht bemessen werden : Um die gepfändete Forderung vom Pfändungspfandrecht zu befreien, muss der Drittansprecher nicht mehr als diese Summe aufwenden (zuzüglich der Zinsen und Kosten, die jedoch bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht fallen, Art. 54 OG). Ungeachtet der Pfändung bleibt dem Drittansprecher das Recht auf den Mehrerlös über die Betreibungssumme (nebst Akzessorien) hinaus gewahrt. Wird ein golcher Mehrerlös nicht erzielt, so0 geht freilich der gepfündete Gegenstand dem Drittansprecher infolge der Pfändung gänzlich verloren, also namentlich auch eine gepfändete Forderung, die ja im ganzen Umfange verwertet wird, auch wenn ihr Nominalbetrag grösser igt als die Betreibungssumme ; allein dies is dem im Ergebnis der Steigerung zum Ausdruck gelangenden Minderwert der gepfändeten Forderung zuzuschreiben und beweist, dass die Einbusse des Drittansprechers in Wahrheit nicht den Nominalwert (und auch nicht den höheren Schätzungswert) der gepfändeten Forderung erreicht, sondern auf den Betrag des Steigerungserlöses beschränkt bleibt.
Erreicht somit der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 8000 Fr. nicht, so0 hätte der Kläger seiner Berufung eine gie begründende Rechteschrift beilegen sollen (Art. 67 Abs. 4 OG). Deren Mangel macht die Berufung unwirksam.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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