Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

57 III 12

57 III 12

Rubrum

4, Entscheid vom 19. Januar 1931

Sachverhalt

I.

8. Bidgenöszisohe Zollverwaltung.

Gewahrsam und Parteirollen im Widerspruchsverfahren bezüglich einer arrestierten. Forderung, die von der Ehefrau des Arrestschuldners zu Eigentum angesprochen wird (Erw. 1 und 2).

Gerichtesstand für die Klage, wenn der Gewahreamsinhaber im Ausland wohnt (Erw. 2 am Ende).

Art. 106 f. SchKG.

Possession, et répartition des rôles dans le procès de revendication concernant une créance séquestrée, qui est revendiquée par lVépouse du débiteur (consid. 1 et 2).

For de l’action, loresque le possesseur esb domicilié à l’étran.- ger (consid. 2 in fine).

Arti, 106 sq. LP.

Possesso e distribuzione delle parti nella procedura di rivendicazione relativa ad un credito sequestrato, sul quale la moglie . del debitore sa valere un diritto di proprietà (consid. 1 e 2).

i Schultdbetreibungs- und Konkurearecht. N® 4. 13 Foro dell’azione allorchè il possessore abita all’estero (consid. 2 in. fine). Art. 106 e geg. LEF.

1. Die Rekurrentin erwirkte gegen ihren Schuldner Albert Mutter in Lörrach bei der für Riehen zuständigen Behörde einen Arrest No. 105. Árrestiert wurde eine Forderung von 6000 Fr., die nach der Behauptung der Rekurrentin dem Schuldner gegen Paul Lüthy in Riehen zustehen sollte. Dem Betreibungsamt wurde jedoch in der Folge ein sehriftlicher Vertrag vom 19. März 1930 vorgelegt, den die Ehefrau des Schuldners Mutter mit Lüthy abgeschlossen hatte und gemäss welchem die arrestierte Forderung der Ehefrau Mutter zustand. Infolgedessen setzte das Betreibungsamt der Rekurrentin Frist zur Klage auf Aberkennung des Eigentumsanspruches der Frau Mutter an.

B. — Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit der Begründung, die arrestierte Forderung sei mit Rücksicht auf den Auslandswohnsitz des Gläubigers (Arrestschuldners) allerdings als am Wohnsitz des Drittschuldners Lüthy gelegen zu betrachten ; allein Lüthy sei kein Dritter im Sinn von Árt. 109 SchKG, der Eigentum oder Pfandrecht beanspruche, s0 dass gemäes Art. 107 vorzugehen sei. Die Fristansetzung gemäss Art. 109 hätte überdies die unhaltbare Folge, dass die Rekurrentin im Ausland Klage führen müsste.

Mit Entscheid vom 20. November 1930 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung : Da nicht behauptet werde, dass der Vertrag zwischen Frau Mutter und Lütby simuliert sei, müsse davon ausgegangen werden, dass Frau Mutter wirklich den Gewahrsam an der arrestierten Forderung habe, also Dritte im Sinn von Art. 109 SchKG sei. Deswegen brauche die Rekurrentin doch nicht im. Ausland Klage zu führen ; die Klage könne auch beim Gericht des Betreibungsortes angehoben werden.

C. — Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig 14 hchuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 4.

an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung des Antrages, die Frist zur Klage gemäss Art. 107 SchKG anfetzen zu lassen. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass nach basgelstädtischem Zivilprozeserecht hinsichtlich einer Forderung keine Klage am forum rei sitae möglich Sei.

Die Sechauldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1.

Ale Inhaber des Gewahrsams an einer gepfändeten oder arrestierten Forderung wird im Streitfall zwischen dem Pfändungs- oder Arrestechuldner und dem Drittansprecher derjenige angesehen, welcher tatsächlich eher in der Lage ist, über die Forderung zu verfügen. Handelt es sich um eine Forderung, für welche ein Schuldschein ausgestellt wurde, s0 hat die im Schuldschein als Gläubiger bezeichnete Person die bessere Verfügungsmacht, solanre iler Andere sich nicht über eine ernstgemeinte Abtretung ausweist (BGE 38 I 769 = Sep. Ausg. 15 8. 397). Gleich ist zu entecheiden, wenn sich die Forderung aus einem vom Drittschuldner abgeschlossenen Vertrag herleitet : Hier erscheint als Gewabrsamsinhaber die jeweilige vertragschliessende Partei.

Wird hievon ausgegangen, so hat die Vorinstanz, da bezüglich des Vertrages vom 19. März 1930 die Einrede der Simulation überhaupt nicht erhoben, geschweige denn bewiesen worden ist, mit Becht angenommen, dass Frau Mutter Inhaberin des Gewabhrsams an der arrestierten Forderung ist.

2.

Da es jedoch im vorliegenden Fall die Ehefrau des Arrestschuldners ist, welehe als Drittansprecherin auftritt, Tässt sich die Frage, ob sie wirklich Gewahrsamsinhaberin sei, nicht beantworten ohne eine Erörterung der Reehte, welche nach dem einschlägigen ehelichen Güterrecht ihrem Ehemann, dem Arreetschuldner, am Frauengut zustehen, Über ihr eigenes Vermögen behält. die Ehefrau die Verfügungesmacht nur unter dem Güterstand der Gütertrennung (vgl. BGE 39 I 178 = Sep. Ausg. 16 8, 60 und dortige Zitate), es wäre denn, dass man es mit Sondergut zu tun hätte, wofür aber bei der hier in Frage stehenden Forderung keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Rekurrentin hat indessen selbst nicht behauptet, dass die Eheleute Mutter ihre güterrechtlichen Beziehungen vertraglich im Sinn der Gütertrennung geregelt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie unter dem gesetzlichen ordentlichen Güterstand leben. Da sie sodann in Deutschland wohnhaft sind, kommen die Bestimmungen der §8 1363 ff., insbesondere 1375 BGB in Betracht. Gemäss diesen Vorschriften umfasst das Verwaltungsrecht, das dem Ehemann am Frauenvermögen zusteht, nicht auch das Recht, über eingebrachtes Gut der Ehefrau ohne deren Zustimmung zu verfügen. Und nicht nur das Recht, sondern auch die tatsächliche Möglichkeit, ohne Zustimmung der Ehefrau über Frauengut zu verfügen, fehlt dem Ehemann dann, wenn es sich um einen Vermögenswert handelt, der für jedermann als Bestandteil des eingebrachten Frauengutes erkennbar ist, wie das namentlich zutrifft bei einer Forderung, welche sich auf einen auf den Namen der Ehefrau gestellten Schuldschein oder Vertrag stützt. In einem solchen Vall befinden sich die beiden Ehegatten zum mindesten in dem Sinn in gleicher Lage, als sie nur gemeinsam über die Forderung verfügen können. Der Ehefrau des Arrestschuldners muss daher mindestens Mitgewahresam zugestanden werden, was eine Fristansetzung nicht nach Art. 107, sondern gemäss Art. 109 SchKG erforderlich macht (vgl, BGE 40 III 333).

Diese Lösung steht Kkeineswegs in unverträglichem Widerspruch dazu, dass die arrestierte Forderung bei der Beantwortung der Frage, welches die für die Arrestierung zuständige Behörde sei, als in Riehen, dem Wohnort des Drittschuldners, gelegen betrachtet wurde. Damit wurde - nicht, wie die Rekurrentin anzunehmen scheint, für das ganze anschliessende Verfahren präjudiziert, dass der Ge- 16 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht, N® 4.

wahrsam nicht beim Arrestschuldner bezw. der Ansprecherin, sondern beim Drittschuldner Lüthy liege. Vielmehr « wollte mit dieser Abweichung von der Regel, derzufolge eine Forderung als am Wohnsitz ihres ‘Gläubigers gelegen gilt, lediglich dem betreibenden Gläubiger ermöglicht werden, gegen seinen im Ausland wohnhaften Schuldner am inländischen Wohnort des Drittschuldners vorgehen zu können (vgl. BGE 31 I 200 = Sep. Ausg. § 8. 59). Damit dieses Ziel erreicht wird, ist aber nicbt erforderlich, dass der im Ausland wohnende Gläubiger der arrestierten Forderung auch noch der Beklagtenrolle verlustig gehen müsse, auf welehe ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt Anspruch verschafft ; es genügt, dass er sich in einem solchen Fall ausserbalb seines Wohnsitzes einklagen lassen muss. Mit Recht hat nämlich die Vorinstanz festgestellt, dass die Rekurrentin keineswegs gezwungen sei, im Ausland zu klagen : Der Widerspruehsprozess isb Bestandteil des Betreibungsverfahrens. Es erscheint nun als ausgeschlossen, dass sich das (schweizerische) Betreibungsverfahren zum Teil im Ausland abespiele. Wohnt der Beklagte im Widerspruchsprozess nicht in der Schweiz, 80 muss von Bundesrechts wegen ein inländischer Gerichtestand zur Verfügung stehen. Und zwar kommt hiefür, sofern nicht nach kantonalem Prozessrecht eine andere Lösung eingreifb, mangels genügender sachlicher Beziehungen zu einem andern Ort nur der Gerichtsstand des Betreibungsortes in Betracht.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. No 5. LT

5.

Anuszug aus dem Bntscheil vom 19. Januar 1931

6.

S. Sprechert, Die für die Unpfändbarkeit massgebenden tatsächlichen Voerhältniísse müssen nur insoweit von Amtes wegen festgestellt werden, ais dies innerhalb der Schweiz geschehen kann.

Les faits décisifs pour la question de L'énsaisissabilité ne doivent être constatés d’office qu’autant que cela est possíible en Suisse.

Le circostanze decisive per la soluzione del quesito della impignorabilità devono essere accertate d’uffîicio solo in quanto ciò gia possibile in Isvizzera.

Als der in Basel versetzte Pelzmantel der Rekurrentin mit Árresbt belegt wurde, führte die nun inBerlin wohnende Rekurrentin Beschwerde wegen Unpfüändbarkeit des Pelzmantels, der ihr einziges Winterkleidungsstück sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. November 1930 die Beschwerde abgewiesen, u. a. aus folgenden Gründen : « Infolge des Aufenthaltes der Rekurrentin im Auslande können keinerlei Anhaltspunkte darüber gewonnen werden, ob sie siích nicht auf irgend eine andere Weise behelfen kann. Sie hat den Pelzmantel in einer Jahreszeit versetzk, in der man zwar einen Pelzmantel, aber nicht jeden Mantel entbehren kann ».

Diesen Entscheid hat Frau Sprechert an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

Freilich hat das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen, dass die für die Frage nach der Unpfändbarkeit massgebenden tatsächlichen Verhältnisse vom Betreibungsamte von Amtes wegen festzustellen seien, also auch wenn es an bezüglichen Behauptungen und Beweisantretungen des Schuldners fehlt. Tndessen gilt dies nur für das Gebiet der Schweiz, wo nötigenfalls die Rechtshilfe anderer Betreibungsämter in Anspruch genommen werden

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 106, Art. 107, and Art. 109 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.

Cited in