Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

57 III 139

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Rubrum

138 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.

Sachverhalt

festgestellt werden, ob Drittansprachen erhoben werden und unbestritten bleiben, und es genügt namentlich nicht, dass Drittansprachen in früheren, zugunsten anderer Gläubiger vollzogenen Pfändungen unbestritten geblieben sind, weil das Ergebnis eines durchgeführten Widerspruchsverfahrens nur für die Betreibung gilt, die Anlass zu dessen Eröffnung gegeben hat. An diesem Erfordernis muss selbsb dann festgehalien werden, wenn der Gläubiger scheinbar kein Interesse an der nochmaligen Pfändung gemäss Art. 110 Abs. 3 SchKG hat, weil die betreffenden Vermögenssbücke bereits zu gunsten anderer Gläubiger vorgepfändet worden sind und voraussichtlich nicht einmal deren Forderungen zu decken vermögen. Solche Vorpfändungen können ja aus den verschiedensten Gründen dahinfallen, weshalb eine Regel aufgestellb werden muss, die ohne Rüeksicht auf das mehr oder weniger wahrscheinliche Ergebnis der Verwertung ausnahmslos durchgreift. — Dass ausserdem bezüglich aller gepfändeten Vermögensstücke auch das Verwertungsverfahren durchgeführt worden sein muss, bevor der Verlustschein ausgestellt werden darf, ist bereits in BGE 48 ITIS. 132 ausgesprochen - worden, und zwar ungeachtet des allfälligen Missverhältnieses zwischen ihrem Schätzungswert und den voraussichtlichen Kosten ihrer Verwertung, ungeachtet der Bereitwilligkeit des Gläubigers, seine Forderung ohne - weiteres um den Schätzungswert der gepfändeten Gegenstände nachzulassen, und endlich ungeachtet des Einverständnisses des Schuldners. Somit steht das Vorhandensein von zwar ausserhalb ds Betreibungsortes St. Gallen, wohl aber innerhalb der Schweiz liegenden, freilich bereits vorgepfändeten Vermögensstücken des Schuldners, die der Rekurrent nicht hat für sich pfänden lassen wollen, der Ausstellung des Verlustscheines' an ihn entgegen, und es kann daher auch nicht etwa auf der ihm ausgestellten Pfändungseurkundenabschrift bemerkt werden, sie bilde den Verlustschein. — Dass endlich die Pfändungsurkunde dem Rekurrenten nicht als provisorischer Verlustschein dienen kann, folgt aus dem Fehlen jeglicher Pfändung zugunsten des Rekurrenten. Voraussetzung hiefür wäre ja, nach Art. 115 Abs. 2 SchKG, dass nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes (ergänze : zur Deckung der Forderung des betreibenden Gläubigers) Vermögen vorhanden géwesen. sei, was darauf hinausläuft, dass die gepfändeten Vermögensstücke nicht zur Deckung

genügen, weil eine betreibungsamtliche Schätzung überhaupt nur in Verbindung mit dem Pfändungsvollzuge stattfinden kann.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer - Der Rekurs wird abgewiesen.

38. Entecheid vom 12. Oktober 1981 i. S. Hänusler, :Bestätigung der Rechtsprechung, dass auch das blosse Vermieten möblierter Zimmer (im Kleinen) einen Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG darstellen kann und daher deren Einrichtungegegenstände unpfändhbar sind, vorausgesetzt, dass der Vermieter den Mietzins unumgänglich notwendig hat.

Confirmation de la jurisprudence d’après laquelle la simple Zocation de chambres meublées, lorsqu’elle reste dans des limites modestes, peut également constituer une profession au sens de lark. 92 ch. 3 LP., de sorte que les objets servant à leur aménagement aont insaisissables si le loyer esb absolument indispensable à l'entretien du loueur.

Conferma della giurisprudenza secondo cui il il solo affitto di camere mobigliate può, quando resta entro limiti modesti, costituire una Professione & sensi dell’art. 92 cp. 8 LEF, di modo che gli oggetti che servono all’arredamento delle camere non 80100 Pignorabili se il canone di locazione è assolutamente indispensabile all’affittuario.

Beim 67jährigen. verheirateten Rekurrenten, der eine Pension von ‘100 Fr. für jedes Vierteljahr bezieht, wurden u. a. «im dritten Zimmer » gepfändet : No. 6 ein Bett, No. 7 eine Chiffoniere, No. 8 ein Tisch, im Schätzungswerk 140 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 38.

von insgesamt 119 Fr. Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Rekurrent die Unpfändbarkeit dieser Gegenstände geltend, wofür er vor der Vorinetanz zur Begründung anführte, dieses Zimmer müsse ihm und seiner Familie zum Unterhalte dienen, wegen seiner kärglichen Existenzverhältnisse benötige er es sehr.

Die kantonale Anufsichtebehörde hat am 17. September 1931 die Beschwerde abgewieszen aus den Gründen : « Kompetenzqualität legt das Gesetz (Art. 92 Ziff. 1 und 2 SchKG) nur solchen Hausratsgegenständen bei, welche der Schuldner und seine Familie zum persönlichen Gebrauch benötigen. Nach der eigenen Darstellung des Rekurrenten fehlt diese Voraussetzung, denn er erklärt, die Gegenstbände würden benötigt, um die Ausmietung des betreffenden Zimmers an Drittpersonen zu ermöglichen. Der Umstand, dass die s0 erzielten Mietzinseinnahmen einen für den Lebensunterhalt des Schuldners unentbehrlichen Zuschuss darstellen, verleiht den zur Einrichtung des Mietraumes gehörenden Gegenstärnden nicht die Eigenschaft von Kompetenzstücken. Die Logisvermietung gilt eben, wenn damit nicht Pensionshaltung verbunden ist, nicht als Beruf oder Nebenberuf, so dass die Unpfändbarkeit auch unter diesgem Titel nicht in Anspruch genommen werden kann. » Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen, unter Anrufung der Ziffern 2 und 3 des Art. 92 SchKG.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

« Handelt es sich bloss um das Vermieten von möblierten Zimmern » — im Gegensatz zum Halten einer eigentlichen Pension, nämlich dem Vermieten möblierter Zimmer in Verbindung mit dem Verabreichen von Mahlzeiten —, « s0 tritt ailerdings die Tätigkeit des Vermieters weniger hervor ; sie scheint sich im wesentlichen in der Überlassung eines Raumes mit Möbeln zu erschöpfen, bei der Bchuldbetreibungs- und Konkursrecht, N® 38. 141 die Instandhaltung des Zimmers und die Reinigung der Kleider u. dergl. nur ganz als Nebensache erscheint. Trotzdem wird man auch hier von einer Berufstätigkeit reden können, sofern das in den Zimmern steckende Betriebskapital unbedeutend ist und nicht fremde Arbeitskräfte verwendet werden, sofern eine Frauensperson sich mit dem Vermieten abgibt und auf den Ertrag dieser Tätigkeit für ihren Lebenseunterhalt angewiesen ist... Hak man es somit beim Zimmervermieten unter Umständen mit einer Berufsausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu tun, s0 iet klar, dass dann auch die Möbel, ohne welche diese Berufsausübung nicht möglich ist, als unpfändbar zu behandeln sind. » Diese dem Präjudiz in BGE 38 I 8. 189 Erw. 3 = Sep.-Ausg. 15 8. 3 Erw. 3 zugrunde liegenden Entscheidungsgründe erscheinen auch auf den vorliegenden Fall zutreffend und führen ohne weiteres zur Gubtheisesung der Beschwerde. Nach dem Ergebnis der Erhebungen des Betreibungsamtes über die Familien- und Erwerbsverhältnisse des Rekurrenten darf ohne Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Feststellungen angenommen werden, dass der Rekurrent und dessen Ehefrau für ihren Lebensunterhalt angewiesen sind auf den Ertrag, den letztere aus ihrer mit dem Vermieten eines Zimmers verbundenen Tätigkeit gewinnen kann.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die Pfändung der Nummern 6, 7 und 8 aufgehoben.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 92, Art. 110, and Art. 115 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.