57 III 213
57 III 213
Rubrum
212 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 38.
37 1 182 = Sep. Ausg. 14 Seite 62; 51 ILT 78). Gilt dies schon dann, wenn der Gläubiger den Drittanspruch bestreitet, so noch vielmehr, wenn er ihn anerkannt hakt.
Sachverhalt
Nicht anders kann entschieden werden, wenn der Drittanspruch vom Schuldner selbst bestritten wird. Auch in diesem Fall kann die Betreibung hinsichtlich des vindizierten Gegenstandes während der Dauer des Prozesses gemäss Art. 107 Abs. 2 nicht fortgesetzt werden. Das Gesetz will aber dem Gläubiger nicht zumuten, vorerst den Ausgang jenes Prozesses abzuwarten, obwohl seine Sicherung infolge der Vindikation in Frage gestellt wurde — ob die Eigentumsansprache begründet sei oder nicht, darüber haben die Aufsichtsbehörden sich kein Urteil zu bilden —, und dabei die Gefabr zu laufen, dass unterdessen die sonstigen pfändbaren Aktiven des Schuldners von andern Gläubigern mit Beschlag belegt werden. Vielmehr muss ihm auch in einem solchen Fall das Recht zugestanden werden, sofort die Nachpfändung von Gegenständen zu verlangen, die unbestritten dem Schuldner gehören.
Ob der Gläubiger dann die Verwertung der nachgepfändeten Objekte schon vor Erledigung des hängigen Widerspruchsprozesses verlangen kann oder sich beim Obsiegen des Schuldners mit der Verwertung des ursprünglich gepfändeten Schuldbriefs “ begnügen muss, isb in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Der diesbezügliche Eventualantrag ist- zudem vom Rekurrenten erst vor Bundesgericht gestellt worden und könnte daher auch gemöäss Art. 80 OG nicht berücksichtigb werden, Demnacht erkenn die Schuldbetr- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
54. Entecheid vom 14. Dezember 1931 i. S. Kirchner & Cie.
Nachlasstundung: entfaltet ihre Wirkungen erst vom Moment der Bewilligung an ; keine Befugnis der Nachlassbehörde, schon bei Einreichung des Gesuches die Vornahme weiterer Betreibungshandlungen zu untersagen. SchKG Art. 297.
Le sursis concordataire ne déploie d'effets qu’à partir du moment où il est accordé. L'autorité du concordat n’a donc pas gualité pour suspendre, dès la „présentation de la demande, I’exócution de tout acte ultérieur de poursuite. Art. 297 LP.
Concordato : la moratoria esplica i suoi effetti solo dal momento in cui fu concesa, L'autorità concedente non ha quindi veste per sospendere ogni atto ulteriore d’esecuzione già dal momento in cui la proposta di concordato fu presentata (LEF 297). i In der Betreibung No. 3803 der Rekurrentin gegen FJ. Gremminger hatte das Betreibungsamt Uttwil die Steigerung auf den 28. September 1931 angesetzi. Am 25. September reichte der Schuldner ein Gesuch um Bewilligung einer Nachlasstundung ein, worauf das Gerichtspräsidium Arbon das Betreibungsamt anwies, die Steigerung nicht abzuhalten. Das Amt kam dieser Weisung nach. Am 8. Oktober wurde die Stundung vom Bezirksgericht Arbon bewilligt.
Gegen den Rückruf der Steigerung führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, das Amt anzuweisen, unverzüglich einen neuen Termin für die Steigerung anzusetzen. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere mit folgender Begründung : Die buchstäbliche Auslegung des Art. 297 SchKG ergebe allerdings, dass die Wirkung der Stundung erst mit der Bewilligung der letztern eintrete. Praktisch bringe jedoch eine solche Auslegung Unbilligkeiten mit sich, namentlich bei der thurgauischen Behördenorganisation, nach welcher die Bezirkegerichte für die Erteilung der Stundung zulässig geien. Es hinge damit von der zufälligen Tagesordnung 214 Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht, N» 54.
der Gerichte ab, ob ein Stundungsgesuch rechtzeitig genug behandelt werden könne oder nicht. Sei das nicht der Fall, 80 ergebe sich für einzelne Gläubiger die Möglichkeit, sich der allgemeinen Regelung, wie sie durch den Nachlassvertrag angestrebt werde, zu entziehen und sich zum Nachteil der übrigen Gläubiger volle Deckung zu verschaffen. Um das auszuschliessen, hätten die thurgauiechen Gerichte in konstanter Praxis die Wirkung der Nachlasstundung nicht erst mit Bewilligung der Stundung, sondern schon mit dem Eingang des Gesuches eintreten lassen. Einen Nachteil habe diese extensive 1nterpretation nicht : Erweise sich das Stundungsgesuch als unbegründet, 80 sei der Aufschub nur von kurzer Dauer ; sei es aber begründet, so rechtfertige es sich auch, dass von der Einreichung an keine Betreibungshandlungen mehr vorgenommen und alle Gläubiger in den Nachlassvertrag einbezogen würden.
Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung ihres vor der ersten Instanz gestellten Antrages.
Die Schutdbetreibungs- und Konkurskammer
Erwägungen
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes wirkt die Stundung erst von dem Moment an, in welchem sie bewilligt wurde (Art. 295 und 297 SchKG). Hätte der Gesetzgeber schon der Einreichung des Gesguches Stundungswirkung beilegen wollen, so0 wäre das zweifellos ausdrücklich geschehen. Es ist dies jedoch aus guten Gründen unterblieben ; denn sonsk hätte es ja der Schuldner in seiner Hand, sich jederzeit einen Rechtsstillstand zu verschaffen, was der Trôlerei Tür und Tor öffnen würde. :
Das Gesetz setzt allerdings voraus, dass über das Stundungsgesuch mit möglichster Beschleunigung entschieden werde. Wenn nun die kantonale Behördenorganisation keine Gewähr dafür bietet, dass der Entscheid innert nützlicher Frist fällt, so kann dem nicht Schuldbetreibungcs- und Konkurzrecht, N® 54. 215 durch eine gegen den offenbaren Willen des. Gesetzgebers verstossende. Gesetzesauslegang Rechnung getragen werden, vielmehr ist dann eben dice Behördenorganisation zweckentsprechend umzugestalten. Es izt auch noch darauf hinzuweisen, dass Art. 297 SchKG im ganzen * Gebiet der Schweiz gleich gehandhabt werden muss und dass man denjenigen Kantonen, in denen hente schon eine rechtzeitige Prüfung des Stundungsgesuches gewährleistet ist, nicht zumuten kann, sich der bisherigen thurgauischen Praxis anzupassen (vgl. dazu BGE 54 II 119).
Gleichwohl kann die Beschwerde nicht gutgeheiasen werden. Zur Zeit ist die Stundung unbestrittenermasscn in Kraft und steht daher gemäss Art. 297 SchKG der verlangten Neuansetzung der Steigerung im Wege. Erst wenn die Stundung nach allfälliger Verwerfung des Nachlasgsvertrages wieder dahinfällt, wird das Amt dem Begehren der Rekurrentin Folge geben können.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Korkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bern