58 I 247
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Rubrum
40. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. September 1932
Sachverhalt
I.
S. Vollere gegen Volkewirtechaftsdirektion des Kantons Zürich, Handelsregistereintrag. Voraussetzungen -für die Eintragspflicht eines Handwerkergewerbes (i. c. Malergeschäftes) gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV.
248 Verwaltungs-. und Disziplinarreechtspftege.
4A. — Am 11. Juni 1932 forderte das Handeleregisteramt des Kantons Zürich den Malermeister H. VollersZuppinger in Zürich auf, sich ins Handelsregister eintragen * zu lassen, weil ihm durch die Schweiz. Volksbank mitgeteilt worden war, dass Vollers ein derart umfangreiches Malergeschäfst betreibe, dass er zum Eintrag verpflichtet Mit Eingabe vom 16. Juni 1932 bestritt Vollers seine Eintragungspflicht, da er nur ein einfacher Handwerker sei und weder ein Fabrikations- noch ein Handelsgewerbe betreibe. - :
Das Handelsregisteramt liess daraufhin polizeiliche Erkundigungen über Vollers einziehen, aus denen sich ergab, dass Vollers durchschnittlich acht Maler und einen Chauffeur beschäftige. Zur Zeit seien 13 Maler und ein Chauffeur bei ihm tätig. Tm Jahre 1931 habe das Warenlager 2490 Fr. und der Jahresumsatz 80,000 bis 90,000 Fr. betragen. Im Jahre 1930 habe er ein Einkommen von 16,700 Fr. und ein Vermögen von 101,000 Franken versteuert. Im Jahre 1931 habe er sich wie folgt eingeschätzt : 14,900 Fr. Einkommen und 111,000 Fr. Vermögen. Die Steuern seien bezahlt.
B. — Auf Grund dieses Polizeiräpportes erneuerte das Handelsregisteramt seine Aufforderung am 27. Juni 1932. Vollers hielt jedoch an seiner Weigerung fest, worauf das Handelsregisteramt die Angelegenheit gestützt auf Art. 26 Abs. 38 HRegV der Volkswirtschaftedirektion des Kantons Zürich als kantonaler Aufsichtsbehörde über das Handelsregister überwies. Diese verfügte mit Entscheid vom 14, Fuli 1932 — zugestellt am 16. Juli 1932 —, Vollers habe auf Grund von Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV innert fünf Tagen die Eintragung seiner Firma in das Handelsregister vornehmen zu lassen, mit der Androhung, dass im Nichtbeachtungsfalle der Eintrag von Amtes wegen erfolgen würde. Zur Begründung wurde auf die vorerwähnten polizeilichen Erhebungen hingewiesen und s0- dann auf Grund einer Angabe des Handelsregisteramtes Registersachen. Xe 40. 249 noch angeführt, dass Vollers sich hauptsächlich den Bureauarbeiten und dem Kundenbesuch widme.
C. — Wiegegen hat Vollers am 20. Juli 1932 die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Die Volkswirtschaftesdirektion des Kantons Zürich sowie das Eidgenössische Juetiz- und Polizeidepartement haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Erwägungen
Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV sind in das Handelsregister einzutragen : « Gewerbe, die vermöge ihres Umfanges und Geschäftsbetriebs Handels- und Fabrikationsgewerben gleichgestellt werden (Gewerbe von Handwerkern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr Geschäft im Grossen betreiben, so dass dasaelbe einer geordneten Buchführung bedarf ; Maurer-, Zimmer- oder Sehreinereigeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien und dgl., Brauereien, Brennereien u. a. m.). Der Beschwerdeführer bestreitet nun, dass diese Vorschrift die Eintragung ._ seines Geschäftes erfordere. Die Malergeschäfte seien in dieser Bestimmung nicht aufgeführt ; zudem halte er kein Verkaufsmagazin ; auch betreibe er sein Geschäft nicht derart « im Grossen », dass hieraus eine Eintragungépflicht abgeleitet werden könne. Diese Einwendungen sind nicht zu hören. Die in der streitigen Vorschrift erfolgte Aufzählung einzelner Handwerksbetriebe ist nicht erschöpfend ; das sind lediglich Beispiele, wie dies klar aus den Wendungen « und dgl.» und «u. a. m.» hervorgeht. Wieso ein Malergeschäft nicht unter diesge Bestimmung fallen sollte, ist schlechterdings nicht erfindlich. Dass der Beschwerdeführer kein Verkaufsmagazin hält, scheint zuzutrefen ; dies isb indessen ohne Belang, da ein Handwerker auch ohne dies zum Eintrag verpflichtet ist, wenn er aein Geschäft « im Grossen » betreibt. Letzteres muss aber vorliegend angesichts der grossen Umsatz- und 250 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, Einkommensziffern, die der Beschwerdeführer aufweist, sowie im Hinblick auf die Zahl der in diesem Betriebe . beschäftigten Arbeiter ohne weiteres bejaht werden. Daran ändert niehts, dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die Arbeiterzahl erbeblich schwankt. Das mit der Untersuchung des streitigen Betriebes betraute Polizeiorgan beschränkte sich nieht darauf, die Zahl der vom Besechwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung beschäftigten Arbeiter und Angestellten festznustellen, vielmehr errechnete es auch die Durchschnittszahl, s0 dass von einem Zufalleresultat nicht die Rede sein kann. Nach diesen Erhebungen beschäftigt aber der Beschwerdeführer durchschnittlich acht Arbeiter und einen Chauffeur, was in Verbindung mit dem hohen Jahresumsatz von 80 bis 90,000 Fr. zwingerid auf ein « im Grossen » betriebenes Geschäft hinweisss. Der Beschwerdeführer macht
allerdings noch geltend, es müsse angesichts der bereits begonnenen Krise im Baugewerbe mit einem starken Rückgang seines Betriebes gerechnet werden. Dieser Einwand hält nicht Stich. Denn einmal hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. statt vieler BGE 57 I $. 146 f.), dass für die Beurteilung der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister die Verhältniese massgebend sind, wie sie im Zeitpunkt der vom Handelsregisgteramt erlassenen Eintragungsaufforderung bestanden haben. Zudem entbehrt aber auch die Behauptung Vollers ohnehin jeglicher Gewissheit, da die Wirkungen der Krize auf das Geschäft des Beschwerdeführers sgich in Keiner Weise auch nur annähernd zum Voraus ermessen liessen. Unbehelflich ist endlich auch sein Einwand. ein Malergeschäft erfordere keine komplizierte Buchführung. Es mag zutreffen, dass da, wo die Führung einer geordneten Buchhaltung der Natur des betreffenden Betriebes entsprechend grössere Anforderungen etellt, die Gefahr, dass eine solche unterlassen wird, ebenfalls grösser ist, welchem Mangel durch die Einführung eines staatlichen Zwanges abgeholfen wird. Allein diese Pflicht zur Führung einer geordneten Buchhaltung ist nicht die einzige Wirkung, die der Eintrag im Handelsregister nach sich zieht. Dureh diesen wird der Eingetragene auch der Konkursbetreibung unterstellt, wodurch — abgesehen von andern gegenüber der gewöhnlichen Pfändungsbetreibung bestehenden Vorteilen — die gleichmässige Befriedigung seiner Gläubiger ermöglicht wird. Das erscheint aber für Betriebe vom Umfange desjenigen des Beschwerdeführers im Interesse eines geordneten kaufmännischen Verkehrs unerlägslich.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.