58 I 336
58 I 336
Rubrum
57. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1932 i. S. 0. 3,
gegen 8. B, B, (Pensionetasss), Poensionsanspruch. — L Bei disziplinarizchen Entlasaungen prüft die Gerichtsinstanz im Prozes um Kazssenleistungen selbständig, ob die Massnahme verschuldet ist, auch wenn gegen die Entlassung selbst nicht Beschwerde geführt wurde (Art. 60, Abs. 2 Btl),
2. Als Entlassung « ohne eigenes Verschulden » des Versicherten im Sinne von Art. 24, Abs. 2 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der SBB gilt die disziplinarische Entlassunug, wenn sie im Kassenprozess als ungerechtfertigt befunden wird.
Sachverhalt
A.
— Der Kläger O. 8. ist im Jahre 1905 als Arbeiter in den Bahndienst eingetreten. Er bekleidete zuletzt. unter dem neuen Beamtengesetz, das Ámt eines Bahnhofarbeiters. Er wurde auf den 31. März 1930 disziplinarisch entlassen. nachdem er in der ihm gegenüber durchgeführten Untersuchung hatte zugeben müssen, dass er die dem Zugführer der SBB E. D. gehörende Handtasche im Wert von ungefähr 20 Fr., die er auf dem Bahnsteig gefunden hatte, unberechtigterweise mit nach Hause genommen und ein Jahr lang, d. h. bis aie durch die Polizei abgeholt wurde, dort aufbewahrt hat und dass er ausserdem im November 1928 vom Kohlenvorrat einer Privatbahn einige Lokomotivbriketts und unter zwei Malen grössere Mengen Kohlenabfälle entwendet und für sich verwendet hat. Die Entlassungsverfügung, datiert vom 28. Februar 1930. ist dem Kläger am 10. März 1930 eröffnet worden.
Eine Digziplinarbeschwerde an das Bundesgericht, die der Kläger gegen die Entlassungsverfügung erhoben hatte, hat er nachträglich zurückgezogen, nachdem sich ergeben hatte, dass sie verspätet eingereicht worden war. Er hat sich dabei die Geltendmachung allfälliger Ansprüche an die Pensions- und Hilfskasse vorbehalten.
Die Generaldirektion der SBB hat dem Kläger eine jährliche Unterstützung gemäss Art. 56 Beamtengesetz von 1260 Fr. (50 % der Pension) vom 29. März 1933 an zugesprochen, als dem Zeitpunkt, in welchem die Einlagen des Klägers in die Pensionskasse im Betrage von 3769 Fr. 75 Cts. konsumiert sein werden.
B.
— Mit Klageschrift vom 31. März 1932 erhebt Ss. Anspruch auf eine lebenslängliche Pension von jährlich 2520 Fr. vom 1. April 1930 an und Nachzahlung der seit dem 1. April 1930 verfallenen Monatsbetreffnisse, nebst ò % Zins vom jeweiligen Verfalltage an, eventuell auf eine jährliche Pension von 2520 Fr. vom 1. April 1930 bis 29. März 1933 und eine um die Unterstützung nach Art. 56 Beamtengesetz gekürzte Teilpension vom 29. März 1933 an, nebst 5 %; Zins auf den bisher verfallenen Monatsbetreffnissen, — unter Kostenfoige.
Die Verfehlungen des Klägers seien nicht geeignet, die Entlassung zu rechtfertigen, sie seien nicht schwer oder fortgesetzt und jedenfalls nieht verschuldet, da gie in einem Zustande von Unzurechnungsfähigkeit begangen worden seien, was durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werde. Der Kläger sei geisteskrank und deshalb invalid. Ausserdem leide er an den Nachwirkungen eines im Jahre 1927 erlittenen Unfalls. Der Kläger sei deshalb pensionsberechtigt.
C.
— Die Generaldirektion der SBB beantragt Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Der Kläger sei wegen Unredlichkeiten im Dienste entlassen worden. Die disziplinarische Entlassung sei in Rechtskraft erwachsen und könne nicht nachträglich im Pensionsprozess als ungerechtfertigt angefochten werden. Demnach seien weder die Handlungen des Klägers noch die Verschuldensfrage neu zu beurteilen. Die Einwendungen des Klägers gegen die disziplinarische Entlassung hätten im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden sollen.
338 Verwatltungs- und Dizziplinarrechtspflege.
Vorsorglich wird ausgeführt : Unredlichkeiten im Dienst geilen zu den schwersten Dienstpflichtverfehlungen zu rechnen, weshalb die Entlassung verfügt werden durfte.
« Die Notlage des Klägers sei kein Grund, die Bedeutung sgeiner Verfehlungen herabzusetzen, da der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, sich die nötigen Mittel auf unanfechtbare Weise zu beschaffen. Auch sei ihm die Widerrechtlichkeit seines Handelns durchaus bewusst gewesen. Digsziplinarrechtlich seien seine Handlungen als schwere und fortgesetzte Dienstverletzungen zu charakterigieren im Sinne von Art. 31, Abs. 4 Beamtengesetz. Die Entlasesung sei angezeigt und notwendig gewesen, um s0 mehr als die Handlungen des Klägers infolge der polizeilichen Erhebungen nicht nur in Personalkreisen, sondern auch bei der Bevölkerung von Rapperswil bekannt geworden waren. - Der Kläger gei nicht invalid, sondern wegen seiner Verfehlungen entlassen worden. Er habe auch zunächst versucht, seine Wiederanstellung zu erwirken. Erst nachträglich habe er die Pensionierung verlangt. Seine Verfehlungen habe er zu verantworten ; auch wenn er Psychopath und deshalb nicht voll zurechnungsfähig sei, s0 habe er doch die Tragweite seiner Verfehlungen erkennen können...
D.
— Tm Schriftenwechsel haben die Parteien ihre Anbringen bestätigt. Auf Befragen wiederholt die Beklagte, dass Versicherten, die wegen Verfehlungen irgendwelcher Art aus dem Dienstverhältnis entlassgen werden müssen, nach bestcheuder Praxis keine Pensionen gewährt werden können. Auf den gleichen Standpunkt stellt sich auch die Versicherungskasse der Bundeszentralverwaltung für ihren Bereich.
E.
— Ein vom Kläger eingereichtes ärztliches Gutachten der Herren Dr. C. Ulrich und Dr. E. Schabelitz in Zürich vom 6. Juli 1930 kommt zum Ergebnis. dass 8. ein schwerer Psychopath und nicht voll zurechnungsfähig ist und es auch zur Zeit seiner Verfehlungen nicht war. Es wird darin festgestellt, dass S. aus einer mit Psychopathie und -Geisteskrankheiten schwer belasteten Familie hervorgegangen ist, dass sein Vater Trinker war, wegen eines FEigentumsdeliktes aus dem Bahndienst entlassen wurde und sehr früh starb, sodann,. dass mehrere geiner Geschwister Psychopathen sind mit Ausnahme eines Bruders, eines in Olten stationierten Zugführers, der ein durchaus feiner Mensch geworden sei. Auch die 4 Kinder des Klägers seien missraten.
Der Oberarzt der SBB stellt in seinem Amtsbericht vom 19. Dezember 1930 fest, dass S. zur Zeit seiner Entlassung nicht invalid war und seinen Dienst als Güterarbeiter weiter hätte vergehen können, wenn er nicht wegen seiner Verfehlungen entlassen worden wäre. S. könne für sein Tun und Lassen, für sein Benehmen und seine Handlungen nicht voll verantwortlich gemacht werden, er sei nicht voll zurechnungsfähig. Bei den Ausführungen des von der Klagpartei eingelegten Gutachtens über die Familie des Klägers handle es sich um Angaben, die nicht ärztlich nachgeprüft worden seien ; auch in andern Beziehungen sei das Gutachten nicht schlüssig. Dagegen stimmt der Oberbahnarzt aus eigenen Überlegungen und Untersuchungen den Schlussfolgerungen des Gutachtens zu mit folgender Begründung :
« …. Nehme ich aus dem Gutachten des Psychiaters, was mir aus den Akten, aus der Untersuchung und den Aussagen von Befragten als klar erwiesen erscheint, und stelle ich dazu die Erhebungen, die ich noch gemacht habe, s0 komme ich zur Auffassung, dass es sich bei S. tatsächlich um einen Anlagedefekt, um eine angeborene Psychopathie handelt, wobei allerdings der Begriff « Psychopathie » im weiten Sinne aufgefasst ist, und nicht auf eine Geisteskrankheit schliessen will, sondern auf eine defekte geistige Anlage. Ich habe eingangs genauer umschrieben, wie ich diesen Anlagedefekt auffasse : Mangelhafte Anlage und mangelhafte Entwicklung auf intellektuellem und ethisch-moralischem Gebiet. Mit die- 340 Verwaltungz- uud Dizziplinarrechtspflege.
ser Annahme scheinen mir dann auch alle die dem Laien auffälligen Mängel, wie Rappelköpfigkeit, Rechthaberei, « Besserwissenwollen, Jähzorn, Lügenhaftigkeit, Eigensinn, Leidwercherei erklärt. Für den ebhischen und moralischen Tiefstand spricht mehr ales deutlich genug das Verhalten in der Ehe, bezw. gegenüber der Familie und namentlich der zweiten Frau... Ich bin nun wirklich aucb der Auffassung, dass ein Mann mit einem solchen Anlagedefekt, einer solchen intellektuellen Minderwertigkeit und moralischen Haltlosigkeit nur vermindert zurechnungsfähig sein könne für alles, was er tut und unterlässt. Am meisten wird der Defekt sich geltend machen auf moralisch-ethischem Gebiet ; aber wir müssen zugeben, dass in einem gewissen Grade sicher auch die Intelligenz gefehlt hat, selbständige Zuzammenhänge zu folgern und vielleicht auf dieeem Wege eine mangelhafte moralisgche Einstellung zu korrigieren.
» Gewiss sind solche Leute nicht geeignet für den Dienst bei der Verwaltung und hätte man die Möglichkeit, solche Charaktere auszusgcheiden, s80 würde man sie natürlich vom Dienst fernhalten. S. war aber immerhin nicht ein derart typischer Psychopath, dass er ohne weiteres hätte auffallen müssen. Offenbar hat er sich in jüngeren Jahren “- viel korrekter und vernünftiger benommen, sonst wäre er doch wohl nicht angestellt und behalten worden. Er war im Dienst auch nieht unbrauchbar trotz aller Ruppigkeit und schlechter Charaktereigenschaften, sonst hätte man ihn schon früher bei irgend einer Gelegenheit anfassen und vielleicht untersuchen müssen. Ich würde algo nicht übereinstimmen mit einer Annahme, dass diesger Mann von jeher wegen seiner Psychopathie untauglich gewesen wäre zum Dienst bei der Bahn. Hätte man in einem früheren Zeitpunkt, als er jung war, S. wegen Psychopathie ablehnen wollen, s80 hätte vielleicht der Psychiater erklärt : Gewiss ist der Mann Psychopath im weitesten Sinne des Wortes ; aber solche Psychopathen sind sehr viele vorhanden, die sehr Tüchtiges leisten. Es kommt also nach meiner Auffagsung zur rein juristischen, gewisgermassen richterlichen Abschätzung der Frage des Selbetverschuldens bei der Entlassung. Ich glaube kaum, dass S. vor Gericht frei gesprochen worden wäre Wegen Unzurechnungsfähigkeit, wenn er seine Diebstähle vor Gericht hätte verantworten müssen. Aber ich glaube bestimmt, und gebe da Dr. Ulrich recht, dass er nur vermindert verantwcrtlich ist für seine Handlungen, die zur Entlassung Anlass gegeben haben. »
Erwägungen
1.
Der Kläger ist wegen Dienstpflichtverletzungen disziplinarisch aus dem Bahndienst entlassen warden. Die Disziplinarverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger hat die Beschwerdefrist verzäumt. Die Beklagte stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, damit sei die Frage, ob die Entlassung als unverschuldet zu gelten habe, präjudiziert ; sie könne im Prozess um Kassenleistungen nicht mehr erörtert werden.
Nach Art. 60, Abs. 2 Beamtengesetz (BtG) entscheidet das Bundesgericht bei Beurteilungen von Ansprüchen auf Kassenleistungen wegen « Auflösung des Dienstverhält- * nisses » selbständig darüber, ob die Massnahmen vom Versicherten verschuldet isss. Wenn die disziplinarische Entlassung unter den Begriff « Auflösung des Dienstverhältnisses » fällt. s0 hat das Bundesgericht im Kaasenprozess die Verschuldensfrage zu prüfen, auch wenn die Entlassungsverfügung direkt nicht angefochten worden ist. Es scheint nun bei den Kassenbehörden die Meinung zu bestehen, dass mit der Ausdrucksweise des Gesetzes nur auf die Fälle administrativer Entlassung Bezug genommen werde. speziell auf Art. 55 BtG, und dass die disziplinarische Entlassung darunter nicht zu verstehen seì. Die Beklagte hat dies allerdings nicht direkt ausgesprochen. Sie hat sich auf die Rechtskraft der Entlassungsverfügung berufen und weiterhin erklärt, dass nach ihrer Auffassang Versicherten, die wegen Verfeh- 342 Verwaltnngs- und Diaziplinarrechtspflege.
lungen irgendwelcher Art aus dem Dienstverhältnis entlassen werden müssen, keine Pensionen gewährt werden sollen. Dagegen hat sich die Versieherungskasse für die Beamten der Bundeszentralverwaltung auf Befragen dahin ausgesprochen, dass die Fassung des Art. 60, Abs. 2 BtG als Hinweis auf Art. 55, also die administrative Auflögung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen, anzusehen gei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn von der « Auflösung des Dienstverhältnisses » handelt der ganze VI. Abschnitt des Gesetzes (Art. 52-57), der neben andern Beendigungsgründen auch die disziplinarische Entlassung berücksichtigt, soweit sie nicht in anderem Zusammenhang geregelt ist und desbalb einer weitern Erörterung nicht mehr bedurfte. So gilt besonders Art. 56 (Unterstützungen in Fällen verschuldeter Entlassung) für die administrative und für die disziplinarische Entlassung, und die vorläufige Dienstenthebung nach Arb. 52, als vorsorgliche Massnahme, ist einheitlich geordnet für Administrativ- und für Disziplinarfälle. Auch Art. 55, Abs. 1 BtG lässt nach seinem Wortlaut die Auffasetzung zu, dass die disziplinarische Entlassung unter den allgemeinen Begriff der Auflösung des Dienstverhältnisses fällk. Wenn demnach Art. 60, Abs. 2 BtG die selbständige Überprüfung des Verschuldens durch die Gerichtsinstanz bei Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Einschränkung anordnet, s0 muss angenommen werden, dass darunter grundzätzlich alle Auflösungsgründe zu verstehen sind, somit auch die Disziplinarfälle (vgl. Tm Hor : Das öffentliche Dienstverhältnis, in Ztschr. f. schweiz. Recht, n. F. 48 8. 441 a).
Diese Regelung, die sich aus dem Sprachgebrauch des Gesetzes ergibt, war beabsichtigt. Vor Erlass des Beamtengesetzes waren allerdings administrative Streitigkeiten, wozu auch die Verschuldensfrage bei Entlassungen gehört, den Verwaltungsbehörden zu endgültiger Beurteilung zugewiesen. Die richterlichen Behörden, die damals über Kassenleistungen zu befinden hatten, waren an die Erledigung jener Vorfrage dureh die Verwaltung gebunden (Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 zum Beamtengesetz 8. 194 f., BBI. 1924 III. 8. 194), was durch die Gerichtspraxis bestätigt wurde (Entscheidungen des eidg. Versicherungsgerichtes 1927 8. 127, Nr. 35 und Ss. 1832, Nr. 36). — Der Entwurf des Bundesrates zum Beamtengesetz stand auf dem gleichen Boden. Man glaubte, dass mit der Ausscheidung der Zuständigkeit zwiscben Verwaltungsbehörden und Gerichten im Sinne der bisherigen Ordnung eine Klare Situation geschaffen werde. Unter den Beispielen, mit denen dieser Vorschlag begründet wurde, sind die Entlassungen wegen Pflichtwidrigkeiten besonders aufgeführt (Botschaft a. a. O. und Ss. 259, Ark. 58 und 60 des Entwurfes). Die vorgeschlagene Kompétenzauescheidung wurde aber nicht zum Gesetz erhoben. Massgebend war dabei die Überlegung, dass die Prozesse über Ansprüche auf Kagssenleistungen mit der Einführung der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsebarkeit in den Geschäftskreis des Bundesgerichtes verwiesgen und im direkten verwaltungsrechtlichen Prozees vor Bundesgericht abgeurteilt werden sollten. Es wurde bemerkt, dasgs die Frage des Verschuldens im Entlassungsfalle als Vorfrage im Kassenstreit schon nach Art. 194 Abs. 2 OG vom Bundesgericht selbständig zu prüfen sein werde, was in Ark. 60 Abs. 2 BtG, um jeden Zweifel auszuschliessen, überdies noch ausdrücklich ausgesprochen wurde. Zwischen administrativer und disziplinarischer Entlassung wurde dabei nicht unterschieden .(Sten. Bulletin 1925, Ständerat S. 165, Votum Baumann) ; im Hinblick auf die Ausführungen der bundeerätlichen Botschaft wäre dies gewiss geschehen, wenn die Nachprüfung der Verschuldensfrage bei Kassenprozessen infolge disziplinarischer Entlassung hätte ausgeschlossen werden sollen. Art. 60, Abs. 2 Beamtengesetz hat demnach den Zweck, die Vorfrage im Kassenprozess in allen Entlassungsfällen der Prüfung durch die Gerichtsinstanz vorzubehalten.
Dass sich die nämliche Frage im verwaltungsgerichtli- 344 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, chen Beschwerdeverfahren gegenüber der Disziplinarverfügung als solcher, und zwar hier als Hauptfrage, stellt, ist kein Grund, sie im Kassenprozess nach Art. 60, Abs. 2 BtG von der selbständigen Beurteilung durch die Gerichtsinstanz auszuschliessen, nachdem das Gesetz die disziplinarische Beschwerde und den Kassenprozess in verachiedene Verfahren verweist, deren Vereinigung weder vorgeschrieben ist noch überhaupt in allen Fällen durchführbar wäre. Die gewählte Ordnung entspricht übrigens dem verschiedenen Charakter der beiden Ansprüche. Die Dieziplinarbeschwerde ist gerichtet auf Beseitigung der unmittelbaren Folgen der disziplinarisgchen Entlagsung. Sie muss dementsprechend binnen kurzer Frist erhoben und durchgeführt werden. Die Ansprüche auf Kassenleisbungen betreffen dauernde Verhältnisse, weshalb sie nicht an eine kurze Beschwerdefris6 gebunden werden, sondern dem direkten verwaltungsrechtlichen Prozess vorbehalten bleiben unter Einräumung einer zweijährigen Frist zur Klage (Art. 17, Abs. 3 der Statuten beider Kassen). Es iet gewiss auch sachlich richtig, den entlassenen Beamten, der die Disziplinarverfügung als golche nicht mehr anfechten kann, z. B. weil er die Beschwerdefrist versäumt hat oder überhaupt nicht in der Lage war, seine Einwendungen gegen die Disziplinierung innert der Beschwerdefrist vorzubringen, von der Erhebung allfälliger Ansprüche auf Kassenleistungen wegen unverschuldeter Entlasgung nicht von vornherein auszuschliessen.
Die Einwendung der Beklagten, die Rechtskraft der Entlassungsverfügung lasse nicht zu, dass im Kaseenprozess geprüft werde, ob die Entlassung verschuldet sei, ist demnach als mit der gesetzlichen Regelung und mit dem praktischen Bedürfnis nicht vereinbar abzulehnen. Die Beklagte hat übrigens diese Einwendung in einem andern Falle, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte und wo ebenfalle die Disziplinarverfügung hingenommen und lediglich Ansprüche auf Kassenleistungen geltend gemacht worden waren, nicht erhoben. Die Kassenverwaltung hat sich damals darauf beschränkt, die Ablehnung des Anspruches auf Kassenleiatungen aus materiellen Gründen zu beantragen (Jakob gegen SBB (Pensionskasse), Urteil vom 14. Juli 1931).
2.
Nach Art. 24, Abs. 2 der Kasaenstatuten haben Anspruch auf Pension die Versicherten, die « ohne eigenes Verechulden » entlassen worden sind. Die Bestimmung kann ihrem Wortlaut nach dahin verstanden werden, dass jedes Verschulden genügt, um Kassenansprüche auszuschliessen, was dazu führen würde, die Pensionsberechtigung stets zu verneinen, wenn der Versicherte irgendwie durch sein Verhalten zu der Entlassung Anlass gegeben hat.
Wie es sich in dieser Beziehung bei administrativen Entlassungen verhält, kann dahingestellt bleiben. Hier handelt es sìch nur darum, welche Bedeutung der Vorschrift bei disziplinarischen Entlaesungen zukommt. Diese Frage stellte sich vor Erlass des Beamtengesetzes nicht, weil damals die disziplinarische Entlassung durch die Wahlbehörde und deren Bestätigung durch allfällig in Betracht kommende obere Verwaltungsbehörden ohne weiteres auch jede Möglichkeit ausschloss, Aneprüche auf Kassenleistungen zu erheben. Anders verhält es sich nun nach der Regelung, welche die Beamtengesetzgebung getroffen hat und die bei Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit beibehalten und bestätigt wurde. Danach ist der Ánspruch auf Kassenleistungen nicht mehr durch die Tatsache der Entlassung präjudiziert ; er wird im gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 60, Abs. 2 BtG frei beurteilt. Wenn dabei aber, wie nachgewiesen wurde, die Frage des Verschuldens vom Bundesgericht selbständig zu prüfen ist, 80 muss eine disziplinarische Entlassung dann als « unverschuldet » im Sinne der Statuten gelten, wenn síie sich bei Nachprüfung im Kassenprozess als ungerechtfertigt erweist. Das Verschulden, das den Anspruch auf die Pension aussgchlieset, muss ein solches sein, das die disziplinarische Entlassung zu begründen vermag.
346 Verwaltunge- 1nd Disziplinarrechtspflege.
Wollte man weitergehen und. gestützt auf den Wortlaut von Art. 24, Abs. 2 der Kassenstatuten jedes Verschulden als hiefür genügend gelten lassen, s0 ergäbe sich eine unlösbare Unstimmigkeit zwischen der Ordnung in Art. 60, Abs. 2 BtG einerseits und Art. 24, Abs. 2 der Kassenstatuten anderseits. Die Vorschrift in Art. 24, Abs. 2 der Kassenstatuten muss in der Begrenzung verstanden werden, die durch die Beamtengesetzgebung aufgestellt wurde. Dies deshalb weil praktisch keine disziplinarischen Entlassungen vorkommen, die nicht in irgendeiner Beziehung durch das Verhalten des Beamten, nämlich dureh Pflichtwidrigkeiten, veranlasst sind. Bei jeder Entlassung wird der Nachweis möglich sein, dass ein gewisses Verschulden des Beamten vorliegt. Wollte man annehmen, dass Art. 24. Abs. 2 der Kassenstatuten ein anderes, geringeres Verschulden im Auge habe als dasjenige, das die Entlassung rechtfertigt, so würde die Ordnung in Art. 60, Abs. 2 BtG, wonach im Kassenprozess die Verschuldensfrage vom Gericht frei überprüft werden soll, praktisch illusorisch, was nicht der Sinn einer ausdrücklich und bewusst zum Gesetz erhobenen Regelung sein kann.
Bestätigt wird diese Auslegung durch die Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft zum VDG. Wird im disziplinarischen Beschwerdeverfahren nach Art. 33 fff. VDG eine Entlassung als nicht gerechtfertigt befunden, s0 hat der Beamte, der nicht. wieder angestellk wird, Anspruch auf eine Entschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung ist nach der Botschaft des Bundesrates (S. 82, BBI. 1925 II. 8. 262) darauf Rücksicht zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer gemäss den Statuten der Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung oder der Pensions- und Hilfskasse für das Personal der Bundesbahnen Ansprüche zustehen, die ebenfalls fesbzusetzen und deren allfälliger Einfluss auf die Schadenersatzforderung zu prüfen ist. Es wurde somit anerkannt, dass dem entlassenen Beamten, wenn sich die Entlassung als ungerechtfertigt erweist, Kassenansprüche zustehen, was nicht der Fall wäre, wenn die Verschuldensfrage bei disziplinarischen Entlassungen im Hinblick auf Kassenansprüche anders, d. h. strenger, zu beurteilen wäre als hinsichtlich der Entlassung selbst.
Als unverschuldet im Sinne von Art. 24, Abs. 2 der Kassenstatuten muss demnach die disziplinarische Entlassung gelten, wenn sie als ungerechtfertigt befunden wird, d. h. wenn die Verwaltung den Beamten, unter Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Verhältnisse, wegen geiner Verfehlungen nicht hätte disziplinarisch entlassen dürfen.
3.
Die Dienstpflichtverletzungen, die Anlass zur disziplinarischen Entlassung des Klägers gaben, sind an und für sich jedenfalls go schwerwiegend, dass unter gewöhnlichen Verhältnissen zu einer Entlassung geschritten werden durfte... Indessen hat sich herausgestellt, dass die Verfehlungen des Klägers auf einer schweren psychopathischen Veranlagung beruben. Dies ergibt sich nicht nur aus dem ärztlichen Gutachten, das der Kläger inzwischen eingeholt hat, sondern es ist auch die Meinung des Oberarztes der Bundesverwaltung, die dieser auf Grund einer selbständigen Untersuchung und medizinischen Beurteilung des Falles geäussert hat. Der Oberarzt erklärt, dass der Kläger für seine Handlungen nur vermindert zurechnungsfähig ist. Er glaubt allerdings, der Kläger wäre bei einer strafgerichtlichen Aburteilung seiner Handlungen nicht freigesprochen worden. Dies mag richtig sein. Für die Beurteilung der Sache nach Disziplinarrecht ist es aber nicht ausschlaggebend ; denn hier frägt es sich nur, ob die dieziplinarische Entlassung, die schwerste Disziplinarstrafe, zulässig war, dagegen nicht, ob der Kläger überhaupt keine Verantwortung für seine Handlungen zu tragen hat, ob er überhaupt nicht zu bestrafen ist, was für einen Freispruch im Strafverfahren notwendig gewesen wäre.
Unter dem Gesichtspunkte des Dieziplinarrechts ist nun aber fesizustellen, dass die zwar wiederholten, aber 348 Verwailinnge- und Diszipliuarrechtepfege.
doch’ im einzelnen in Anbetracht der Umstände, besonders der Notlage des Klägers, etwas milder zu beurteilenden . Verfehlungen eine weitere Erklärung und Entschuldigung in seiner psychischen Veranlagung finden, was dazu führt. die Anwendung der schwersten Disziplinarstrafe als der Sachlage nicht ganz gerecht werdend zu bezeichnen. Selbstverständlich ist zu fordern, dass auch Beamte, die psychisch belastet sind, ihre gesetzwidrigen Neigungen bekämpfen und überwinden, was das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat. Deshatb smd disziplinarisgche Entlassungen nicht ausgeschlossen bei Verfehlungen, die auf krankhafter Veranlagung beruhen (vgl. die nicht publizierten Urteile i. S. Fähndrich vom 19. Februar 1931 und Jakob vom 14. Juli 1931). Derartige Veranlagungen können aber auch unter Umständen ein hinreichender Grund sein, die Anwendung der schwersten Disziplinarstraïe als unangemessen erscheinen zu lassen. Das trifft im vorliegenden Falle zu, wo die Verfehlungen an und für sích eine verhältnismässig milde Beurteilung verdienen... Unter Berücksichtigung dieser besondern Verhältnisse erscheint es als richtig, die Entlassung, als die schwerste Disziplinarmaesgnahme, als ungerechtfertigt zu bezeichnen und dem Kläger die ihm wegen ungerechtfertigter und - daher ohne sein Verschulden im oben umschriebenen Sinne verfügter Entlassung zustehenden Ansprüche an die Versicherungskasse zuzusprechen. -
4.
(Quantitativ.)
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird begründet erklärt.
58.
Anszug aus dem Urteil vom 3. November 1932
59.
Ss. 6, D. gegen SB. B. B, (Kreis 11). Alkoholmissbrauch aussec Dienst kann, als Dienstpflichtvers letzung, disziplinarisch geahndet werden, in schweren Fällen mit Entlassung,
60.
Der Beschwerdeführer und Kläger ist im Jahre 1913 in den Dienst der SBB eingetreten als Hülfsarbeiter. Er bekleidete zuletzt das Amt eines Güterarbeiters. Er ist durch Verfügung der Kreisdirektion II der SBB vom 22. Februar 1932 disziplinarisch entlassen worden wegen Dienstpflichtverletzung bestehend in Trunkenheit ausser Dienst und Hausskandal, wiederholtem Bruche von Abstinenzverpflichtungen und Weigerung, eine Alkoholentwöhnungskur durchzumachen.
Aus den Ákten ergibt sích, dass B. schon früher, im Jahre 1920, diszipliniert worden war wegen Wirtschaftsbesuches und Genusses von Wein während der Dienstzeit, sowie wegen Trunkenheit im Dienst, dass ihm sodann im Jahre 1922 wegen Alkobholgefährdung und im Hinblick auf eine Lungenerkrankung vollständige Absti- * nenz vom Bahnarzt angeraten, dass ihm damals der Eintritt in einen Abstinentenverein empfohlen und die schärfste Disziplinarmassregel, die Entlassung, bei weiteren Ausschreitungen in Aussgicht gestellt worden war. Im Jabre 1929 hat sich B. auf wiederholte Vorstellungen eines seiner Vorgesetzten hin zur Abstinenz vegpflichtet und ist in einen Abstinentenverein eingetreten. Im Januar 1930 wurde ihm sodann eine Abstinenzverpflichtung auferlegt von Seiten der Verwaltung der Pensionsund Hilfskasse, bei der er um Gewährung eines Hypothekardarlehens eingekommen war. Nach einem Rückfall hat er im Mai 1930 sein Abstinenzversprechen erneuert. Doch sechon im August ergaben sich neue Unregelmässigkeiten (22. und 30. August), am 22. August eine Verspätung im Antritt zum Frühdienst von 20 Minuten.