58 I 75
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Rubrum
12. Urteil des Kaszationshofs vom 14. März 1932
Sachverhalt
I.
8. Statthalteramt Zürich gegen Mäder & Konsorten.
Art. 17 bis BRB vom 7. Dezember 1925 betr. Abänderung der VO vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer :
Die Bewilligung zum Antritt einer Stelle im Kantonsgebiet berechtigt zur Ausführung von Arbeiten für diesen Dienstherrn auch im Gebiete anderer Kantone.
1. Baumeister Mader, in Baden, hatte für die in seinem Geschäfte arbeitenden ausländischen Maurer die Bewilligung zum Stellenantritt gemäss Art. 17bis des Bundesratsbeschlusses betreffend Abänderung der Verordnung vom 29. November 1921 über die Kontrolle der , Ausländer vom 7. Dezember 1925 (GS 41, 752 bezw. 37, 825) erhalten. Vorübergehend beschäftigte er sie auch an einem Neubau in Dietikon im Kanton Zürich. Die 8 in Baden wohnhaften Arbeiter fuhren jeden Morgen zur Arbeit und kehrten am Abend nach Baden zurück. Die Zürcher Polizei, die der Auffassung war, dass síie für diese Arbeit im Kanton Zürich die zürcherische Bewilligung benötigten, verzeigte die Arbeiter wegen Übertretung der zitierten Verordnung und ihren Arbeitgeber wegen Anstiftung hierzu. Sie wurden vom Statthalteramt gebüsst, die ersteren mit je 20 Fr., letzterer mit 40 Fr. Auf ihre Einsprache hin wurde die Busse vom Bezirksgericht Zürich durch Urteil vom 11. September 1931 aufgehoben.
B. — Gegen dieses, am 11. September 1931 ohne Anwesenheit eines Vertreters des Statthalteramtes mündlich eröffnete und am 10. November 1931 diesem schriftlich mitgeteilte Bezirkesgerichtsurteil erhob das Statthalteramt binnen zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung die Kagssationsbeschwerde ans Bundesgericht. Darin wird ausgeführt, dass die ratio des Art. 17bis des zitierten Bundesratsbeschlusses dahingehe, den fremdenpolizeilichen Organen ein Kontrollrecht über Ausländer zu geben, welche in ihrem Gebiet erwerbstätig sein wollen und damit zugleich ein Mittel an die Hand zu geben, den Arbeitsmarkt im Kantonsgebiet nötigenfalls vor zu starker Konkurrenzierung durch Ausländer zu schützen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im einzelnen Kanton sei also « Stellenantritt », oder doch « übrige Erwerbstätigkeit » im Sinne der angezogenen Bestimmung. Da die Kantone noch echte Staaten geblieben seien, s0 könne kein Kanton auf dem Gebiet des andern den Aufenthalt bewilligen.
C. — Die Kassationsbeklagten beantragen vorab, auf die Kassationsbeschwerde sei nicht einzutreten, weil diese Kontrolle der Ausländer. N° 12. TT versPätet sei und weil die Appellation an das zürcherische Obergericht möglich gewesen wäre.
Einlässlich wird daran festgehalten, dass die aargauische Bewilligung genügt habe. Der Bundesratsbeschluss sehe die Bewilligung vor für den Stellenantritt, der hier unstreitig im Kanton Aargau erfolgt sei. Unter « übriger Erwerbstätigkeit » in Art. 17bis sei eine Erwerbstätigkeit ausser Dienstvertrag zu verstehen. Wollte man anders entscheiden, s80 wäre übrigens bei den Angeklagten die Schuldfrage zu verneinen, da sie im guten Glauben gewesen seien, der zürcherischen Bewilligung nicht zu bedürfen.
Erwägungen
Ob auf die Kassationsbeschwerde überhaupt einzutreten sei, kann dahingestellt bleiben, Denn sie kann auch bei materieller Prüfung nicht gutgeheissen werden : Art. 15 bis des zur Anwendung gelangenden Bundesratsbeschlusses untersagt den Stellenantritt ohne Bewilligung. Stellenantritt is6 Eingehung eines Dienstverhältnisses. Die übrige Erwerbstätigkeit, die bei bestimmter Dauer die gleiche Bewilligung erfordert, ist selbständige Tätigkeit ausserhalb eines Diensbtver- * hältnisses, kommt also hier nicht in Frage. Die Regelung, welche die Bewilligungen zum Stellenantritt durch die kantonalen Fremdenpolizeibehörden erteilen läest, zwingt keineswegs zur Auslegung, dass sie nur für das Kantonsgebiet Geltung haben. Die Ordnung ist eine eidgenössische, nicht den Kantonen überlassene, und die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sind bei Anwendung derselben nichts anderes als Organe der eidgenössischen Fremdenpolizei. Bei dieser Organisation ist es durchaus normal, dass die von der zuständigen Stelle, das ist im Kanton des Stellenantrittes, erteilte Bewilligung sich auch für Arbeiten in einem anderen Kanton versteht. Die Wirksamkeit der Kontrolle wird hierunter kaum leiden, sicher aber hätte die gegenteilige Regelung in den Grenzgebieten schwere Unzukömmlichkeiten zur Folge. Darum ist der Schluss nicht zulässig, dass die Absicht des Bundesrates bei Erlass des Beschlusses dahin gegangen sei, die Bewilligung auf das kantonale Gebiet zu beschränken, jedenfalls hat eine golche Absicht den erforderlichen deutlichen Ausdruck im Erlass nicht gefunden. Dass schon das Erfordernis einer kantonalen Aufenthailtsbewilligung, die sich nur für das Kantonsgebiet versehen könne, zur Auffassung der beschwerdeführenden Behörde zwinge, isb ganz abwegig. Die im Kanton Aargau niedergelassenen und wohnhaften Arbeiter bedürfen für das Betreten des Kantons Zürich daselbst keiner Aufenthaltsbewilligung.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.