58 II 255
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Rubrum
264 Eisenbahnhaftpflicht, N° 43.
auf die Lohnzahlung gemäss Art. 335 OB Anspruch gehabt und diesex Anspruch gehe nach Art. 51 Absatz 2 OB demjenigen gegenüber der Bahn vor.
Sachverhalt
Dass der Arbeitgeber für die Folgen von Unfällen seiner Angestellten versichert war, wie die Beklagte annimmt, isb nicht richtig. Er war nur Versicherungsnehmer ; die Versicherung lautete zu Gunsten der Angestellten. Dagegen hat tatsächlich er die Versicherungsleistung zum grösseren Teil bezogen. Ob und wie das mit den Leistungen zusammenhing, welche er an Remund während dessen vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gemacht hatte und, welche die Beklagte als Lohn bezeichnet, mag dahingestellt bleiben. Ebensogut wie Lohn können diese Leistungen an gich Vorschuss, Darlehen oder Schenkung gewesen sein. Hatten sie Schenkungscharakter, so lag es in ihrer Bestimmung, dem beschenkten Remund und nicht der schadenersatzpflichtigen Bahn zugute zu kommen (vgl. BGE 52 II 392). Handelte es sich um Vorschüsse oder Darlehen, so0 wurde Remund Schuldner für diese Beträge, so0 dass sein Lohnausfall. ungedeckt blieb. Die letztere Auffassung war offenbar diejenige der Parteien, da ja Remund seine Forderung an die Beklagte dem Arbeitgeber im entsprechenden Umfange abtrat. Auf Art. 335 OR sodann kann sich die Bahn für die Ablehnung der Schadenersatzpflicht schon deshalb nicht berufen, weil diese Bestimmung zum Schutze des Arbeitnehmers aufgestellt isb und nicht die Entlastung der schadenersatzpflichtigen Dritten bezweckt.
Es frägt sich darnach nur noch, ob nicht die Versìcherung der Inanspruchnahme der Beklagten entgegenstehe. Aber auch das is zu verneinen. Gemäss der von der Vorinstanz zitierten konstanten bundesgerichtlichen Rechtesprechung (BGE 10 139 ; 34 II 654; 36 II 192; 44 IT 291 ; 49 IT 370) sind Versicherungsleisbungen auf den Schadenersatzanespruch des Geschädigten nur anrechenbar, wenn es sieh um Sechadens-, nicht aber wenn es sich um Personenversicherung handelt, Bei der Unfallversicherung ergibt sich die Nichtanrechenbarkeit übrigens e contrario schon aus Art. 13 EHG, wo für den — hier nicht zutreffenden — Fall, dass die Eisgenbahnunternehmung an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge beteiligt war, eine Ausnahme statuiert ist. Ob die Prämien vom Arbeitgeber oder vom Arbeiter bezahlt worden sind, ist gleichgültig ; auch wenn sie der Arbeitgeber für den versicherten Arbeiter bezahlt hat, «o war das ebensowenig eine Leistung an die fremde Schadenersatzpflicht, wie wenn der Lohn während der Arbeitsunfähigkeit schenkungsweise weiter ausgerichtet wird. Davon ist das Bundesgericht entgegen der Annahme der Beklagten stillschweigend schon in BGE 49 IT 370 ausgegangen. Erst recht keine Rolle spielt unter diesen Umständen, dass effektiv der Arbeitsgeber die Versicherungsleisbung für die vorübergehende Ärbeiteunfähigkeit Remunds bezogen und wie er sich mit diesgem darüber auseinandergesetzt hakt.
44. Urtell der IT. Zivilabteilung vom 7. Juli 1932 i 8. Langenthal-JTara-Bahn gegen Eläntaohi, Eisonbahnhaftpflicht (Unfall eines 8-jährigen Knaben) : y Kein Anespruch der Bahn auf Anrechnung von Versicherunges leisbungen, wenn sie nicht selbst an der Bezahlung der betreffenden Prämien oder Beiträge beteiligt war (Erw. 1).
Zulässig, der Schadensberechnung den Verdienst zu Grund zu legen, den der noch nicht erwerbsfähige Verunfallie vorausg= gichtlich vom Eintritt der Volljährigkeit an erzielb hätte (Erw. 2).
Rente oder Kapital ? Bemessung des Kapitals ohne Rücksicht auf Sinken oder Steigen der Lebenskosten (Erw. 3).
Keine aktenwidrige Annahme, wenn Kausalzueammenhang im Widerspruch zu einem technischen Gutachten bejaht wird sErw. 4). © Árt. 1, 3, 5, 8, 9 und 13 EHG.
45. Ungefähr 30 Meter von der Station Aarwangen entfernt steht an der Strasse nach Langenthal das Primar- 256 Eisonbahnhaftpfticht. N° 44.
schulhaus Aarwangen. Zwischen Gebäude und Strasse liegt eine ca. 3-4 Meter breite offene Terrasse, und dieser entlang zieht sich das Geleise der Beklagten. Den Schulkindern ist es untersagt, den direkt auf die Strasse führenden Hauptausgang des Schulhauses zu benützen ; sie haben das Schulhaus durch eine auf der Bahnbofseite befindliche Seitentüre zu betreten und zu verlassen.
Im Mörz 1928 wurden in unmittelbarer Nähe des Schulhauses Geleisgecarbeiten ausgeführt, zu welchem Zweek die Strasse auf cine kurze Strecke aufgegraben wurde. Am 19. März verliess der Zug No. 410, bestehend aus dem Motorwagen No. 12, fahrplanmässig um 11 Uhr 04 die Station. Aarwangen, Richtung Langenthal ; Wagenführer war Fritz Schenk, Kondukteur Fritz Aeschlimann. Um die gleiche Zeit war Schulschluss ; die Schüler verliessen das Schulhaus durch die erwähnte Seitentüre, unter ihnen der 1920 geborene Kläger. Dabei sprang der Kläger, im Spiel mit Kameraden begriffen, auf die Strasse, wo er sich plötzlich gegenüber dem nach Angabe des Schenk mit 6-7 km Geschwindigkeit heranfahrenden Zug befand. Einer der mit den Geleisearbeiten beschäftigten Arbeiter rief ihm « Achtung » zu und versuchte dann, ihn zurückzuzieben, jedoch ohne Erfolg. Schenk hörte die Rufe, setzte aber Luft- und Handbremse erst in Bewegung, als sich die Rufe des Arbeiters wiederholten, sodass der Wagen erst in, einer Entfernung von 19,5 m nach dem Zueammenstoss zum Stehen kam ; die elektrische Bremse will Schenk nicht in Funktion gesetzt haben, weil ihm deren Handhabung nie gezeigbss worden, sei und weil er befürchtet babe, durch elektrische Bremsung die Maschine zu beschädigen. Der Kläger, der sich an einem Puffer des Wagens festgeklammert hatte, geriet an der Stelle, wo der von den Arbeitern zwischen den Schienen ausgehobene Graben aufhörte, mit den Beinen unter die Schienenräumer ; er liess nun den. Puffer los und wurde auf die Seite geschleudert, ungefähr 9,5 m von der Stelle des Zusammenstosses entfernt. Die Quetschung der Beine zwischen Schienenräumer und Strasse hatte schwere Verletzungen des Klägers zur Folge, deren Heilung einen Spitalaufenthalt von 13 Monaten erforderte ; der linke Unterschenkel. musste amputierbk werden, ebenso die grosse Zehe am rechten Fuss. Die hieraus sich ergebende bleibende Erwerbeunfähigkeit schätzt der medizinische Experte unter Berücksichtigung der beim jugendlichen Alter des aufgeweckten und intelligenten Klägers rascher und ausgiebiger als bei Erwachsenen, eintretenden Angewöhnung auf 40 %.
B.
— Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Beklagte auf Grund des EHG für die Folgen dieses Unfalles verantwortlich und verlangt 1. Ersatz der Heilungs- und Arztkosten, 2. Enteschädigung für die Nachteile teilweiser Erwerbsunfähigkeit dureh Kapitalabfindung, 3. Ersatz für die Erschwerung im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortkommen, und 4. Zusprechung einer Genugtuungseun: ne.
Er macht geltend, die Beklagte hafte nicht nur aus dem Betrieb, sondern auch aus Verschulden : dieses sei darin zu erblicken, dass die Beklagte den Schenk als Wagenführer verwendet habe, obwohl er dazu weder ausgebildet noch geeignet gewesen sei. Schenk habe sich aueh der Aufgabe nicht gewachsen gezeigt, indem er nicht richtig und zu spät gebremst und nicht genügend auf die Schulkinder geachtet habe.
Die Beklagte führte den Unfall auf ausschliessliches Verschulden des Klägers zurück und bestritt jedes Verschulden der Bahn oder des Schenk. Mitgewirkt habe auch ein Verachulden Dritter insofern, als das Trottoir vor dem Schulhaus nicht durch ein Geländer eingefasst worden sei, das die Schüler verhindert hätte, -auf das Geleise zu gelangen.
C.
— Mit Urteil vom 20. November 1931 hat der Appellationshof des Kantons Bern die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 18,000 nebst Zins zu 5 % geit 19. März 1928 258 Eisenbahnhaftpflücht. N° 44.
zu bezahlen, im wesentlichen aus folgenden Gründen : Wohl treffe den Kläger ein gewisses Verschulden, indem er sich unbesonnen- plötzlich in die Gefahrenzone der _ beklagten Bahn, begeben habe ; allein daneben falle sowohl die an jenem Ort bestehende besondere Gefährlichkeit der Bahnanlage (Benützung einer auch von Fussgängern begangenen Strasse) als auch ein Verschulden der Bahnorgane in Betracht : Die Nähe des Schulhauses, wo immer . mit sorglosem Benehmen von Schülern zu rechnen sei, habe eine erhöhte Aufmerksamkeit des Bahnpersonales erfordert. Nun habe aber der Experte festgestellt, dass Schenk angesichts seiner unzulänglichen Ausbildung nur unter ständiger Aufsicht eines geprüften Wagenführers hätte fungieren dürfen ; tateächlich habe es aber an einer solchen Aufsicht im Kkritischen Augenblick gefehlt. Und aus dem sangen Bremsweg habe der Experte den Schluss gezogen, dass Schenk den Kopf verloren habe und seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei. Wohl führe der Experte dann weiter aus, der Unfall hätte sich infolge seiner Plötzlichkeit vermutlich auch ereignet, wenn der Wagen von einem fachkundigen Fübrer bedient worden wäre ; allein da nach dem Gutachten der ordentliche Bremsweg bei Anwendung aller technischen Mittel nur 6-7 m resp. (bei Zugrundelegung der von Schenk selbst behaupteten Geschwindigkeit von nur 6-7 km) noch weniger betragen hätte, während Schenk einen solchen von 19,5 m gebraucht habe, wären doch die Folgen des - Unfalles sicher weniger nachteilig gewesen. Der Kausalzusammenhbang zwischen dem Verschulden des Schenk und dem Unfall sei daher zu bejahen. Eine grobe Fahrlässigkeit des Schenk liege auch darin, dass er sich mit einem einmaligen Signal im Moment der Abfabrt begnügt habe, obwohl er wahrnahm, dass die Schüler gerade im Begriffe waren, das Schulhaus zu verlassen ; es sei wahrscheinlich, dass durch wiederholte Signale, die angesichts der örtlichen Verhältnisse geboten waren, der Unfall überhaupt vermieden worden wäre. Die Beklagte hafte daher auch aus Árt. 8 EHG. Ein Verschulden der Gemeinde Aarwangen könne im Fehlen eines Geländers zwischen Schulhaus und Strasse nicht gefunden werden. Mit Bezug auf das Quantitativ führt die Vorinstanz, soweit heute noch von Bedeutung, aus : Die Beklagte habe keinen Anspruch darauf, dass die Zahlung von 2170 Fr., welche der Kläger auf Grund der Schülerversicherung von der Gemeinde an
die Spitalkosten erhalten habe, in Anrechnung gebracht werde. Die Ermittlung des Erwerbsausfalles des Klägers biete infolge des jugendlichen Alters des Klägers, der noch keinen Erwerb habe, gewisse Schwierigkeiten. Da der Kläger geistig beweglich und intelligent sei, sei nicht anzunehmen, dass er seinen Lebenseunterbalt z. B. als Handlanger würde verdienen müssen ; doch bestehen viele Berufsarten, bei denen er durch seinen körperlichen Defekt nicht behindert werde. Die Annahme eines künftigen durchschnittlichen Tahreseinkommens von 4000 Fr. erscheine als angemessen, wobei vom 20. Altersjahr des Klägers auszugehen sei, in der Meinung, dass er vorher eine Lehrzeit absolvieren werde. Bei einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit von 40 % ergebe dae einen jährlichen Ausfall von 1600, dem ein Kapitalbetrag von 29,456 Fr. entspreche. Grundsätzlich sei nicht eine Rente, sondern ein Kapital zuzusprechen ; denn durch die bestehende Vormundschaft erscheine eine zweckmüässige Verwendung des Kapitals als genügend gesichert, und zudem erlaube diese Entsechädigungsart dem Kläger besser als eine Rente, sich auf einen geeigneten Beruf vorzubereiten. Da indessen die Berechnung des Schadens vorwiegend auf einer Hypothese beruhe und die sofortige Auszahlung eines Kapitale für den erst in vielen Jahren eintretenden Verdienstausfall einen grossen Vorteil bedeute, rechtfertige es sich, jene Summe auf 18,000 Fr. herabzusetzen. Das der Beklagten zur Last fallende Verschulden des Schenk lasse auch die Zusprechung einer Genugtuungseumme Von 1000 Fr. als angezeigt erscheinen. Der dem Kläger erwachsene Schaden belaufe sich, zusam- 260 Eisenbahnhaftpflicht. Ne 44, men mit der Genugtuungssumme, auf insgesamt 23,472 Fr. 5° Cts. Mit Rücksicht auf das Mitverschulden des Klägers seli indessen die Ersatzpflicht gestützt auf Art. 5 EHG und im Hinblick auch auf Art. 54 OR auf 18,000 Fr. herabZusetzen. Zinsen habe die Beklagte vom Unfalltage an anerkannt,
D.
— Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, 1) die dem Kläger zugesprochene Entschädigung angemessen herabzusetzen, 2) diese Entschädigung nicht in Form eines Kapitals, sgondern, mit Auenahme des Ersatzes der Heilungskosten, in Form von jährlichen Renten auszurichten, event. die Auszahlung des Kapitals auf das 18. Altersjahr des Klägers hinauszuschieben, 3) die dem Kläger zugesprochene Prozessentechädigung angemessen herabzusetzen mit Rücksicht auf das hohe Vergleichsangebot der Beklagten.
Der Kläger liess Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragen.
Erwägungen
1.
Die Beklagte bestreitet heute grundsätzlich nicht mehr, dass sie für die Folgen des Unfalles aufzukommen habe ; streitig sind nur noch Höhe und Art des Schadenersatzes, Was zunächst die Heilwngskosbten anbelangt, 80 hat die Vorinstanz mit Recht die von der Schülerversicherung der Gemeinde geleistete Zahlung von 2170 Fr. ausser Betracht gelassen. Nach Art. 13 EHG hat die haftbare Bahnunternehmung nur dann Anspruch auf Anrechnung von Unfallversicherungsleietungen, wenn sie selbst an der Bezahlung der Prämien oder Beiträge beteiligt war. Die Beklagte behauptet aber selbst nicht, dass das hier der Fall war, aus den Akten geht vielmehr das Gegenteil hervor. Hat aber die Bahn keine Prämien geleistet, s0 ist nach Art. 13 (argumento e contrario) die Anrechnung der Versicherungsleistung ausgeschlossen gleichgültig, ob die Prämien vom Verunfallten selbst oder aber ganz oder teilweise von einem Dritten bezahlt worden. sind. Dieser besondern Regelung der Bisenbahnhaftung gegenüber wäre es unerheblich, wenn im allgemeinen Schadenersatzrecht derjenige, der für eine Körperverletzung einzustehen hat, wirklich Anspruch auf Anrechnung dessen hätte, was der Geechädigte auf Grund einer Vergicherung erhielt ; tatsächlich besteht aber ein solcher Grundzsatz gar nicht, vielmehr wird eine Anrechnung nur da zugelassen, wo Krait besonderer gesetzlicher Anordnung der Ersatzanspruch vom Geschädigten auf den Versicherer übergeht, der Ersatzpflichtige daher in diesem Umfang vom Versicherer belangt werden kann, wovon indessen im vorliegenden Falle keine Rede iet (vgl. BGE 53 IT 499 und dort angeführte Entscheidungen).
Unbegründet ist schliesslich der Einwand, dass dann, wenn die Versicherungsleistungen der Gemeinde nicht auf die Ersatzzumme angerechnet würden, der Beklagten die Ausübung des in Art. 18 EHG gewährleisteten Regresses gegen die Gemeinde verunmöglicht werde, indem die letztere der Belangung mit Erfolg die Einrede der bereits geleisteten Zahlung entgegenhalten könne. Fällt der Gemeinde wirklich ein Versgchulden zur Last, wie die Beklagte behauptet, so0 kann sie sich dem Rückgriff der Beklagten nicht durcb den Hinweis auf ihre bereits geleistete Zahlung entziehen. Dafür wird sie aber berechtigt sgein, das bereits Bezahlte vom Kläger bis zur Höhe ihrer Regresschuld zurückzufordern ; denn im Umfang des Begressganspruchs bezahlt die Bahn an Stelle des Regresspflichtigen, und der Kläger hat der Gemeinde gegenüber nicht Anspruch auf doppelte Deckung des gleichen Schadens. Dass im vorliegenden Falle der Dritte, dem gegenüber ein Regressanspruch besteben soIll, bereits Leisbungen gemacht hat, von denen übrigens gar nicht feststeht, ob sie die Regressverpflichtung übersteigen oder hinter ihr zurückbleiben, beruht auf einem reinen Zufall und vermag 262 Y Eicenbahnhaftpflicht. N° 44.
auf das Verhältnis zwischen Bahn und Geschädigtem keinen Einfluss auszuüben. Ob aber überhaupt Regressansprüche der Beklagten gegenüber der Gemeinde bestehen, . ist nicht Gegenstand dieses Prozesses.
2.
, — Die von der Vorinstanz geschützten Posten von 64 Fr. für eine Arztrechnung, 7 Fr. 70 Ots. für Fahrauslagen und 1956 Fr. für Prothesen und deren Reparatur, sind von der Beklagten vor Bundesgericht nicht mehr berührt worden, sodass kein Anlass beateht, sie eingehender zu erörtern ; es kann in diesgem Punkte ohne weiteres der Begründung der Vorinstanz beigetreten werden.
Die Feststellung sodann, der Kläger habe dureh den Unfall eine bleibende Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit von 40 °% erlitten, ist tatsächlicher Natur, von. der Beklagten nicht als aktenwidrig angefochten und daher für das Bundesgericht verbindlich. Dass die Vorinstanz der Schadensberechnung grundsützlich den Jahresverdienst zu Grunde gelegt hat, den der (heute noch nicht erwerbsfähige) Kläger nach dem normalen Verlauf der Dinge vom Eintritt der Volljährigkeit an vermutlich erzielt hätte, ist nicht bundesrechtawidrig, sondern entepricht der Gerichts- - praxis (vgl. BGE 33 II 600). Die Ansetzung dieses vermutlichen. Einkommens auf 4000 Fr. ist in der Hauptsache eine Ermessensangelegenheit ; für das Bundesgericht besteht keine Veranlassung, vom Entscheid der kantonalen Tnetanz abzuweichen, zumal die Beklagte nach dieser Richvung ebenfalls keine — wenigstens keine ausdrücklichen — Einwendungen mehr erhoben bat.
3.
Ob nun auf dieser Grundlage die Entschädigung in Form eines Kapitals oder einer Rente auszurichten ei, stellt das Gesetz dem freien Ermessen des Richters anheim, der dabei den Umständen des einzelnen Falles Rechnung zu tragen hat.
Wohl besteht kein Anhaltsepunkt dafür, dass der Unfall die Prognose für die Lebenserwarbung des Klägers verschlechtert habe (vgl. BGE 53 II 428). Allein es kann, nicht übersehen werden, dass ein Kapital, auch wenn es dabei zum Teil aufgebraucht wird, dem Kläger ermöglicht, sich eine bessere Berufsausbildung zu leisten und auf diese Weise trotz seinem körperlichen Mangel doch auf dasjenige Einkommen zu gelangen, das er sonst bei weniger guter Ausbildung, aber im Genuss der körperlichen Integrität erzielt hätte. Es ist aber klar, dass darin eine. vollkommenere Wiedergutmachung des Schadens liegt, als wenn der mittellose Kläger mit seinem Defekt eine untergeordnete Beschäftigung ergreifen müsste und daneben jedes Jahr noch einen gewissen Barzuschuss beziehen könnte. Da er, wie aus den Akten hervorgeht, einen geschäftskundigen Vormund hat, besteht auch hinreichende Gewähr dafür, dass das Kapital zweckmässig verwaltet und verwendet wird. Diesen Interessen des Geschädigten gegenüber müssen diejenigen der Bahnunternehmung, welche eine Rentenverpflichtung als weniger drückend empfinden würde, zurücktreten.
Gegen. den für die Kapitalisierung gewählten Zinsfuss von 4 14 % sind von, der Beklagten keine Einwendungen erhoben worden. Bei diesem Zinsfuss entspricht einer jährlichen Erwerbseinbusse von 1600 Fr. bei Beginn der Erwerbsperiode (20. Altersjahr des Klägers) ein Kapital von 29,456 Fr. Indem die Vorinstanz statt dessen ‘nur 18,000 Fr. in Rechnung stellte, bat sie nicht nur der in der Tat vorhandenen, aber nicht vermeidbaren Unsicherheit einzelner der Schadensberechnung zu Grunde gelegter Annahmen (Höhe des Erwerbsausfalls, Möglichkeit eines Todes des Klägers vor Erreichung des 20. Altersjahres), wie auch dem Vorteile der Kapitalabfindung ausreichend Rechnung getragen, sondern aucb dem Umstand, dass der Kläger schon in einem Zeitpunkt über das Kapital wird verfügen können, in welchem ein Erwerbeausfall tatsächlich noch nicht eingetreten ist. Insbesondere besteht kein Anlass, eine weitere Reduktion vorzunehmen mit Rücksicht darauf, dass die Lebenskosten gegenwärtig sích in absteigender Linie bewegen ; denn einmal läest sich heute weder Ausmass noch Dauer dieser Bewegung “ AS 88 IL — 1932 18 264 Eisenbahnhaftpflicht. N° 44.
einigermassen zuverlässig übergehen, und zudem wird ein durch geringere Lebenshaltungskosten erzielter Gewinn in der Hauptsache wieder aufgewogen dureh die gleichzeitige, . wenn nicht vorauseilende Herabsetzung des Kapitalzinses, d. h. eine Verminderung des Vermögensgertrages.
4.
Auch der Genugtuungsanspruch des Klägers ist begründet. Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz . über das Verhalten des Wagenführers Schenk hat die Beklagte nicht nur ein Verschulden des Schenk zu vertreten, vielmehr fällt ihr selbst insofern ein eigenes Verschulden zur Last, als sie Schenk trotz mangelnder Ausbildung und Eignung als Wagenführer verwendet hat. Und zwar muzs das Verschulden des Schenk vor allem schon darin gesehen werden, dass er sich mit einem einzigen Warnungssignal im Moment der Abfahrt von der Station begnügte, obwohl er sich dem Schulhaus näherte und unbedingt wahrgenommen haben muss, dass dort die Schüler im Begriffe waren, die Schule zu verlassen. Wie schon die Vorinsbanz ausgeführt bat, besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Unfall durch andauerndes Signalgeben verhütet worden wäre, und diese Massnahme lag angesichts der Situation so nahe, dass ibre Unterlassung als schweres Verschulden zu bewerten ist. Dazu kommt dann noch, dass Schenk auch nach dem Zusammenstoss nicht alle zu Gebote stehenden Massnahmen ergriff, um den Wagen möglichst rasch zum Stehen zu bringen.
Zu Unrecht bestreitet die Beklagte unter Berufung auf das Gutachten Amstutz den Kausalzueammenhang Zwischen dem Verschulden des Schenk und dem Unfall. Einmal befasst sich dieses Gutachten überhaupt nur mit der Frage, ob ein geübter Wagenführer den Ablauf des Unfalls vom Zusammenstoss an wesentlich anders hätte gestalten können oder nicht, während schon das Verhalten des Schenk vor dem Zusammenzstoss als verfehlt bezeichnet werden muss ; in diesem letztern Punkt steht aber die Kausalität des Verschuldens ausser Frage. Ob sodann ein fachkundiger Führer den Wagen früher als Schenk hätte zum Stehen bringen können und ob dann die Folgen des Unfalles weniger schwer ausgefallen wären, sind keine Bechts-, sondern Tatfragen ; ihre Beantwortung durch denkantonalen Richter wäre daher für das Bundesgericht nur dann nicht verbindlich, wenn sie sich als aktenwidrig _ erweisen würde. Das ist jedoch nicht der Fall ; denn die Vorinstanz war an das Gutachten Amstutz nicht gebunden, und durfte von ihm abweichen, wo es sie nicht überzeugte. Das Gutachten ist lediglich ein Hilfsmittel des Richters bei der Tatbestandsfeststellung, und diese letztere isb ausschliesslHich Sache der kantonalen Instanzen.
Angesichts dieses von der Bahn zu vertretenden Verschuldens und der Schwere der Folgen, die der Unfall für den Kläger hatte, hat die Vorinstanz dem Kläger mit Recht auch eine Genugtuungseumme zugesprochen. Der Betrag von 1000 Fr. erscheint auch dann als durchaus angemessen, wenn angenommen wird, den Kläger treffe ein Mitverschulden am Unfall.
5.
0b dem Kläger mit Rücksicht auf sgein Alter (von bloss 8 Jahren am Unfalltage) eine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, mag dahingestellt bleiben ; denn auch wenn man die Frage bejahen wollte, so0 wäre diesgem Verschulden ausreichend Rechnung getragen dadurch, dass die Gesamtentechädigungssumme auf 18,000 Fr. herabgesetzt wurde. Ob dieser Abzug angesichts aller Umstände nicht zu gross ausgefallen sei, braucht nicht untersucht zu werden, da der Kläger sich mit dem Entscheid der Vorinstanz abgefunden hat.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des À ppellationshofes des Kantons Bern vom 20. November 1932 bestätigt.