58 II 333
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Rubrum
52. Auszug aus dem Urteil der IT. Zivilabteilung vom 16. September 1932 i. S. Müiler-Meyer und Ronzorten gegen Meyer, Passivlegitimation gegenüber der Klage aus Art. 633 ZGB : Keine notwendige Streitgenossenschaft.
Im Verlauf der Teilung des väterlichen Nachlasses machte der Kläger gegen einzelne seiner Geschwister die vorliegende Klage auf Feststellung von Lohnansprüchen aus Art. 633 ZGB anhängig. Die Beklagten hielten dieser Klage u. a. die Einrede der mangelnden Passivlegitimation entgegen, da der Kläger nicht alle Miterben ins Recht gefasst habe.
Sachverhalt
Vom Bundesgericht wurde diese Einrede verworfen aus folgender Erwägung :
.. . Die Bestreitung der PassivIlegitimation sodann ist verfehlt, weil die Klage aus Art. 633 ZGB als Teilungsklage nur gegen diejenigen Miterben zu richten ist, welche sich dem Anspruch widersetzen, nicht aber gegen solche, die den Anspruch, sei es nun vorbehaltlos wie der Bruder Edwin, sei es mit dem vom Richter gegenüber den Beklagten noch festzusetzenden- Betrag, wie es die Mutter getan hat, anerkannt haben. Eine Verschiebung der Erbguoten zum Nachteil der Beklagten wird damit nicht bewirkt. Gegenüber denjenigen Erben, welche nicht eingeklagt worden sind, obwohl sie den Anspruch nicht anerkannt haben, ist bei der Bemessung der Teilungsquote des Klägers eben der Lohnanspruch ausser Betracht zu lassen,
D.
h. der Anteil des Klägers vermindert sich um den Betrag, um den sich der Anteil der nicht eingeklagten Miterben erhöht. Der Kläger allein trägt daher das Risiko, das aus der Nichteinklagung einzelner Erben entsteht.