Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

58 II 442

58 II 442

Rubrum

76. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Oktober 1932

Sachverhalt

I.

8. Straub gegen Kanton Born, Der Berufung an das Bundesgericht (Art. 56 f. OG) unterliegen auch Entscheidungen, die von kantonalen Verwal» tungsbehörden in Zivilrechtsstreitigkeiten unter Ân- “wendung cidgenössischer Gesotze gefällt wurden.

A. — Mit Entscheid vom 11. Februar 1932 hat der Oberamtmann von Olten-Gösgen den Beklagten verpflichtet, der Direktion des Armenwesens des Kantons Bern ab 1. Februar 1932 an die Kosten der Unterstützung seines Bruders Otto Straub monatlich 25 Fr. beizutragen, solange diese Unterstützung andaure.

B. — Eine hiegegen eingereichte Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 10. Mai 1932 abgewiesen, worauf der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.

Die Klägerschaft beantragte, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell gie abzuweisen.

Erwägungen

Ll — Die Klägerschaft kann sich zur Begründung ihres Antrages auf Nichteintreten auf die bisherige Praxis des Bundesgerichtes berufen, welche Art. 56 OG, der von den durch die « kantonalen Gerichte » entschiedenen Zivilrechtestreitigkeiten spricht, dahin ausgelegt hakt, dass der Entscheid einer Verwaltungsbehörde, auch wenn er eine Zivilsache betreffe, nicht durch Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden könne (vgl. BGE 39 IT 681 und 40 II 187 Erw. 1). Bei erneuter Prüfung kann indessen an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden.

Der Wortlaut des Gesetzes ist zu eng. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe nur einen Teil der Entscheidungen, die unter Anwendung eidgenössischer Gesetze über Zivilrechtsstreitigkeiten ergehen, der Überprüfung durch das Bundesgericht unterstellen wollen, andere, nämlich diejenigen, welche nicht durch Gerichte ausgefällt werden, dagegen nicht. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass überall da, wo nicht von Bundesrechts wegen der Entscheid über einen Zivilstreib dem Richter vorbehalten wurde, den Kantonen die Möglichkeit bliebe, ihn den Verwaltungsbehörden zuzuweisen und damit der Kontrolle durch das Bundesgericht zu entziehen. Dieses Ergebnis kann jedoch nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, der im Gegenteil die einheitliche Anwendung des gesamten eidgenössischen Zivilrechtes auf dem genzen Gebiet des Bundes gewährleisten wollte. Da nun für die nicht ausdrücklich 444 Prozessrecht. N° T7.

der zivilrechtlichen Beschwerde unterstellten Fälle als zivilrechtliches Rechtsmittel nur die Berufung in Frage kommt, ist diese als das zulässige Rechtemittel anzu- * gehen, obschon die Bestimmungen über sie auf die Gerichtsentscheide zugeschnitten sind (vgl. JÄGER, Motive zur Rey. des OG., S. 74, siehe aber jetzt Art, 94 OG ; vgl. auch W=e1ss, Die Berufung an das Bundesgericht, S. 29). Und da der Streit über die Unterstützungspflicht gegenüber Verwandten unzweifelhaft zivilrechtlicher Natur ist, wäre die Zulässigkeit der Berufung gemäss Art. 56 OG an sich gegeben.

1.

Indessen fehlt es an dem gemäss Art. 59 OG erforderlichen Streitwert... Der unterstützungsberechtigte Bruder des Beklagten is unbestrittenermassen nicht erwerbsunfähig, sondern nur infolge der gegenwärtigen Krise vorübergehend ohne Verdienst. Unter diesen Umständen kann aber nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte werde durch die verlangten Beiträge mit mindestens 4000 Fr. belastet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.