Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 5 citing decisions has been analysed.

59 I 177

59 I 177

32. Urteil vom 25. November 1933 i S. Aeberhard gegen Regierungerat des Kantons Thurgan. Im Kanton Thurgau, welcher die Ausübung der Hebammentätigkeit zu einem öffentlichen Amt erhoben und den Gemeindehebammen übertragen hat, darf die ausnahmsweise Zulassung von Privathebammen vom Nachweis des Bedürfnisses abhängig gemacht werden.

4. — Frau Rosa ÁAeberhard-Hänni, seit einiger Zeit wohnhaft in BRomanshorn, beabsichtigte, dort neben den beiden Gemeindehebammen als Privathebamme tätig zu sein. Die thurgauischen Behörden, in letzter Instanz der Regierungsrat, verweigerten ihr die luefür erforderliche Bewilligung. Sie erklärten, dass die thurgauische Gesetzgebung die Hebammentätigkeit grundsätzlich der Gemeindehebamme vorbehalte ; daneben könnten allerdings nach § 7 der geltenden Hebammenordnung Privathebammen zugelassen werden ; doch müsse dabei im Interesse der Erhaltung eines tüchtigen und ausreichend begoldeten Gemeindehebammenstandes die Bedürfnisfrage geprüft werden ; in Romanshorn seien die dortigen beiden Gemeindehebammen bereits ungenügend beschäftigt, und die gleiche Erscheinung treffe man in andern thurgauischen Gemeinden an ; deshalb komme die Zulassung von Frau Aeberhard als Privathebamme nicht in Frage.

._B. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Frau Aeberhard die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag :

Er sei aufzuheben und es sei damit der Rekurrentin die Berufsausübung als Hebamme im Kanton Thurgau und speziell in Romanshorn zu bewilligen, bezw. es sei

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